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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 1 Sozial ungerechtfertigt ... / 2.2.3.1 Kriterien zugunsten des Arbeitnehmers

Cesare Vannucchi , Dr. Marcel Holthusen
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Rz. 433

Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers beeinflussen das Gewicht des Interesses desselben an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und können bei der Abwägung zu berücksichtigen sein.[1] Dies soll allerdings nach der Rechtsprechung nicht bei schweren Pflichtverletzungen gelten[2] bzw. ggf. haben solche persönlichen Merkmale dann nur marginale Bedeutung[3].

 

Beispiel

Bei einer Kündigung wegen eines vorsätzlichen Vermögensdelikts zum Nachteil des Arbeitgebers sind Unterhaltspflichten im Rahmen der Interessenabwägung in der Regel nicht zu berücksichtigen. Sie können lediglich dann an Bedeutung gewinnen, wenn eine durch Unterhaltspflichten bedingte schlechte Vermögenslage das bestimmende Motiv für die Tat war und den Schuldvorwurf mindern kann.[4]

 

Rz. 434

Ein wegen der Verhältnisse des Arbeitsmarkts ungünstiges Lebensalter kann zugunsten eines Arbeitnehmers berücksichtigt werden.[5] Bei einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer, dem aufgrund seiner Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit gekündigt wurde, fand sein jugendliches Alter zur damaligen Zeit Berücksichtigung.[6]

 

Rz. 435

Ein vermeidbarer Verbotsirrtum kann für die Interessenabwägung bedeutsam sein, wobei es auf den Grad des Verschuldens ankommt.

 

Beispiel

Ein Angestellter im öffentlichen Dienst wurde wegen ausländerfeindlicher Pamphlete gekündigt. Der Arbeitnehmer berief sich darauf, er habe geglaubt, die politische Meinungsäußerung sei erlaubt. Der Fall wurde vom BAG an das LAG zur weiteren Aufklärung, ob sich der Arbeitnehmer in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden hat, welcher bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu beachten wäre, zurückverwiesen.[7]

 

Rz. 436

Ein Mitverschulden des Arbeitgebers kann sich zugunsten des Arbeitnehmers auswirken.

 

Beispiel

Die Kündigung wegen eigenmächti...

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