Ein Zeugnis eines Arztes, einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers wird im Rahmen der Mitteilungspflichten der Schwangeren zweifach erwähnt. Zunächst heißt es, dass werdende Mütter auf Verlangen des Arbeitgebers das Zeugnis vorlegen sollen. Ferner heißt es, dass es den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten soll.
Wie die gesetzliche Mitteilungspflicht ist auch die Vorschrift des § 15 Abs. 2 MuSchG als "Soll-Vorschrift" ausgestaltet. Selbst wenn der Arbeitgeber die Vorlage des Zeugnisses verlangt (für das Verlangen bedarf es keiner Gründe oder Begründung) folgt daraus noch keine Verpflichtung der werdenden Mutter zur Vorlage. Unterlässt sie die Vorlage des Zeugnisses allerdings trotz ausdrücklichen Verlangens des Arbeitgebers, so kann die Freistellung nach § 3 MuSchG nicht beginnen, da diese vorgeburtliche Freistellung an den errechneten Geburtstermin nach Zeugnis des Arztes oder der Hebamme oder des Entbindungspflegers anknüpft; folglich ist der Arbeitgeber in diesem Fall auch nicht zur Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld verpflichtet. Ferner scheiden sonst möglicherweise entstandene Schadensersatzansprüche der werdenden Mutter gegen den Arbeitgeber aus oder sind zumindest wegen Mitverschuldens der Arbeitnehmerin zu mindern.
Wird ein Zeugnis vorgelegt, das auch den "voraussichtlichen Tag der Entbindung" angibt, so ist die vorgeburtliche Mutterschutzfrist des § 3 Abs. 1 MuSchG verbindlich von dem angegebenen Tag an zurückzurechnen. Nicht ausgeschlossen ist aber, dass durch ein späteres Zeugnis die ursprüngliche Terminangabe korrigiert wird. Nach dem Gesetz ist die Schwangere jedoch nicht verpflichtet, nach dem ersten Zeugnis in fortgeschrittenem Stadium der Schwangerschaft ein zweites einzuholen. Verfährt sie allerdings so und verschiebt sic...