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Sauer, SGB III § 153 Leistungsentgelt / 2.3.3.2 Dauernde Trennung

Franz-Josef Sauer
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Rz. 25

Im Falle dauernder Trennung der Ehegatten besteht eine Verpflichtung zum Eintrag einer der in Betracht kommenden Lohnsteuerklassen I oder II ebenfalls erst für das der Trennung folgende Kalenderjahr. Besteht der Eintrag der Lohnsteuerklasse III fort, ist die Agentur für Arbeit an diesen Tatbestand gebunden. Nach Änderung der Lohnsteuerklasse liegen aber die Voraussetzungen für eine rückwirkende teilweise Aufhebung der bewilligenden Entscheidung vor. Das gilt regelmäßig auch dann, wenn der Arbeitslose seiner Verpflichtung zur Lohnsteuerklassenänderung zwar nachgekommen ist, aber der Agentur für Arbeit keine Mitteilung darüber gemacht hat. Unstreitig hatte er die Agentur für Arbeit von der dauernden Trennung von seinem Ehegatten zu unterrichten, denn darin liegt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (§ 60 SGB I). Die Anzeige der vorgenommenen Lohnsteuerklassenänderung liegt für ihn auf der Hand, auch wenn es sich um einen steuerrechtlichen Sachverhalt handelt, denn von der Bedeutung der Eintragungen auf seiner Lohnsteuerkarte hat er schon durch den Vorlagezwang bei Antragstellung auf Alg Kenntnis erhalten. Andererseits muss sich die Agentur für Arbeit ein Mitverschulden anlasten lassen, wenn sie bei Kenntnis von der dauernden Trennung die Vorlage der geänderten Lohnsteuerkarte nicht oder nicht termingerecht überwacht. Eine dauernde Trennung setzt insbesondere den Trennungswillen mindestens eines Ehegatten voraus. Die Form des Vollzugs der Ehe tritt dahinter zurück. Deshalb leben Ehegatten, die getrennt wohnen und sich nur regelmäßig zu Gesprächen treffen, nicht dauernd getrennt voneinander, wenn es an einem Trennungswillen fehlt.

 

Rz. 26

Bei Aufhebung der dauernden Trennung ist wieder von den zuvor eingetragenen Lohnsteuerklassen als Lohnsteuera...

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