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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 68 ... / II. Pflicht zur Veränderungsanzeige (§ 68 Abs 1 S 1 EStG)

Hartmut Pust
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Rn. 6

Stand: EL 182 – ET: 07/2025

Für den Fall der Änderung der für die Kindergeldzahlung erheblichen Verhältnisse statuiert § 68 Abs 1 S 1 EStG Alt 1 eine besondere Anzeigepflicht. Dies war erforderlich, weil § 153 Abs 1 AO sich nach hM nur auf Fälle bezieht, in denen die ursprüngliche Unrichtigkeit einer Erklärung nachträglich erkannt wird, und § 153 Abs 2 AO sich nur auf Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuervergünstigungen bezieht, nicht hingegen auf das Kindergeld als Steuervergütung, die grundsätzlich der zutreffenden Besteuerung dient, BT-Drs 13/1588, 161.

Ein ausdrücklicher Hinweis auf die wesentlichen Mitteilungsfälle ergibt sich aus Tz 10 des Merkblatts Kindergeld 2021. Nach § 68 Abs 1 S 1 EStG Alt 2 sind auch Änderungen in den Verhältnissen, über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. Verneint der Antragsteller in seinem an die Familienkasse gerichteten Antrag die Frage nach anderweitig erhaltenem Kindergeld, ist er verpflichtet, der Familienkasse die Aufnahme der Kindergeldzahlungen durch den Dienstherrn anzuzeigen, weil er darüber eine Erklärung abgegeben hatte (§ 68 Abs 1 S 1 EStG Alt 1), BFH v 06.04.2017, III R 33/15, BFH/NV 2017, 1387.

 

Rn. 7

Stand: EL 182 – ET: 07/2025

Die Anzeigepflicht trifft den Antragsteller und den Kindergeldempfänger gleichermaßen, V 7.1.4 Abs 1 S 1 DA-KG 2024. Hierbei muss es sich nicht um dieselbe Person handeln, zu denken ist etwa an die Fälle der Anspruchskonkurrenz und Berechtigtenbestimmung nach § 64 EStG sowie der Antragstellung wegen berechtigten Interesses nach § 67 S 2 EStG. Die Anzeigepflicht wirkt ggf noch über den Zeitpunkt der Beendigung des Kindergeldbezugs hinaus, wenn danach Veränderungen eintreten, die den Anspruch rückwirk...

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