Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jansen, SGB IV § 28r Schadensersatzpflicht, Verzinsung / 2.1 Schadensersatzpflicht der Einzugsstelle (Abs. 1 Satz 1)

Dr. Hermann Frehse
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 10

Die Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht der Einzugsstelle regelt Abs. 1. Die Vorschrift differenziert nach der Schadensersatzpflicht (Abs. 1 Satz 1) und jener wegen entgangener Zinsen (Abs. 1 Satz 2). Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, dass ein Organ oder ein Bediensteter der Einzugsstelle schuldhaft eine ihm nach diesem Abschnitt auferlegte Pflicht verletzt. In der Rechtsfolge bestimmt die Vorschrift, dass die Einzugsstelle dem Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Gesundheitsfonds für einen diesen zugefügten Schaden haftet. Für die Schadensersatzpflicht wegen entgangener Zinsen gilt die Spezialnorm des Abs. 1 Satz 2; sie beschränkt sich auf den aus Abs. 2 ergebenden Umfang. Die Schadensersatzpflicht trifft unmittelbar die Krankenkasse als Einzugsstelle und damit die Körperschaft des öffentlichen Rechts, auch wenn der Schaden durch eine Pflichtverletzung eines Organs oder eines Bediensteten verursacht wurde.

 

Rz. 11

Die Vorschrift begründet eine Haftung der Einzugsstelle. Das ist die Krankenkasse (§ 28h Abs. 1 Satz 1 SGB IV), bei der der betreffende Beschäftigte versichert ist. Auch die Mini-Job-Zentrale ist in ihrer Funktion als Trägerin der Rentenversicherungsträger eine Einzugstelle (§ 28i Abs. 1 Satz 5).

 

Rz. 12

Organe der Einzugsstelle sind der Verwaltungsrat und der hauptamtliche Vorstand (§ 31 Abs. 3a).

 

Rz. 13

Bedienstete der Einzugsstellen sind deren Mitarbeiter. Das sind Beschäftigte i. S. v. § 7 oder sonstige Mitarbeiter, mit denen ein Anstellungsvertrag besteht. Hierzu zählen auch Mitarbeiter, die in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Einzugsstelle stehen, jedoch per Auftrag (§ 662 BGB) mit Aufgaben der Einzugsstelle betraut sind.

 

Rz. 14

Das Organ oder der Bedienstete muss eine nach diesem Abschnitt auferlegte Pflicht verletzt haben. Das setzt voraus, dass zunächst eine solche Pflicht existiert. Mit dem Identifikationsmerkmal "diesem Abschnitt" ist der mit den Worten "Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversichungsbeitrag" überschriebene Dritte Abschnitt des SGB IV gemeint. Das sind drei Titel, die §§ 28a bis 28r erfassen (BSG, Urteil v. 29.3.2022, B 12 KR 7/20 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 3.11.2006, L 1 KR 81/04).

 

Rz. 15

Eine rechtserhebliche Pflichtverletzung kommt nach dem SG Berlin (Urteil v. 3.5.2018, S 56 KR 2258/14) nicht nur in Betracht, wenn die Einzugsstelle es unterlässt, Maßnahmen zum Einzug überfälliger Beitragsansprüche zu treffen (hierzu auch BSG, Urteil v. 29.3.2022, B 12 KR 7/20 R), sondern auch, wenn sie schuldhaft fehlerhafte Entscheidungen über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Beitragsansprüchen nach § 76 trifft. Das erweist sich als rechtlich problematisch, denn diese Vorschrift betrifft die Erhebung von Einnahmen und ist nicht dem Dritten Abschnitt des SGB IV zugeordnet. Das SG Berlin führt aus, die Pflicht zur Geltendmachung der Beiträge nach § 28h Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV sei umfassend zu verstehen und erfasse auch alle sonstigen forderungsrelevanten Entscheidungen. Die fehlerhafte Anwendung der in § 76 benannten Voraussetzungen über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass könne daher unmittelbar eine Verletzung der sich aus § 28h ergebenden Pflichten zur Geltendmachung von Beitragsansprüchen darstellen (abweichend SG Neubrandenburg, Urteil v. 3.7.2003, S 4 KR 53/01; dagegen auch Segebrecht, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., Stand: 1.8.2021, § 28r Rz. 22).

 

Rz. 16

In der hierzu ergangenen Revisionsentscheidung v. 29.3.2022 dürfte das BSG die sich fortentwickelnde Rechtsprechung in Richtung der Auffassung des SG Berlin gelenkt haben. Das BSG hat herausgearbeitet, dass der Begriff "Beitragsansprüche" i. S. v. § 28h Abs. 1 Satz 3 auch Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB erfasst und insoweit über die Legaldefinition des die Arbeitgeberhaftung regelnden § 28e Abs. 4 hinausgeht, wonach zu den Beitragsansprüchen lediglich Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen zählen. Nur dann, wenn die Pflicht zur umfassenden Geltendmachung bestehender Beitragsansprüche auch auf deren Nichterfüllung beruhende zivilrechtliche Schadensersatzansprüche umfasse, sei die Einzugsstelle nach § 28h Abs. 1 Satz 3 ermächtigt, so das BSG weiter, im Zivilrechtsweg die rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge wegen nicht weitergeleiteter Arbeitnehmeranteile insgesamt als einen ihr gegenüber auszugleichenden Schaden geltend zu machen. Diese Vorschrift berechtige nicht nur, sondern verpflichte zur Schadensliquidation. Nur eine solche Auslegung trage dem gesetzlichen Auftrag Rechnung, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben (§ 76). Die Geltendmachung sowohl von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen als auch von diese ersetzenden Schadensersatzansprüchen, die wirtschaftlich betrachtet der Beitragseinziehung gleichstünden, bleibe auf diese Weise einheitlich in der Hand der zuständigen Einzugsstelle. Die Einzugsstelle habe ihre Pflicht i. S. v. § 28r Abs. 1 S...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    994
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    393
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    294
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    277
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    209
  • Sterbegeld
    202
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    199
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    199
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    181
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    176
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    175
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    171
  • Aufmerksamkeiten
    143
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    137
  • Vorsorgepauschale
    134
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    126
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    121
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    110
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    108
  • Altersentlastungsbetrag
    102
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Problemfaktor Minderleistung
Problemfaktor Minderleistung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch analysiert die Ursachen von Low Performance und zeigt anhand von Fallbeispielen, wie Sie rechtzeitig handeln und Mitarbeiter:innen neu motivieren können. Mit praxisnahen Strategien und Impulsen bietet es Wege, Minderleistung nachhaltig und effektiv anzugehen. 


Jansen, SGB IV § 28r Schadensersatzpflicht, Verzinsung
Jansen, SGB IV § 28r Schadensersatzpflicht, Verzinsung

0 Rechtsentwicklung  Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 5 Nr. 1 des Melderechts- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetzes v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) mit Wirkung zum 1.1.1989 in das SGB IV eingefügt und ist seitdem mehrfach geändert worden.  Rz. ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren