Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Es ist Aufgabe der Steuerberater, im Rahmen ihres Auftrags ihre Mandanten in Steuersachen (§ 1 StBerG) zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer steuerlichen Angelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten (§ 33 StBerG).
Keine Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters besteht im Widerspruchsverfahren zur Beantragung von Saison-Kurzarbeitergeld. Dies ist keine Nebenleistung zur Lohnbuchhaltung.
Das Lohnbuchhaltungsmandat umfasst keine Pflicht, die Frage der Sozialversicherungspflicht eigenständig zu klären. Der Steuerberater muss aber auf eine Klärung der Statusfrage durch den Auftraggeber hinwirken und die Möglichkeit einer rechtssicheren Klärung aufzeigen, etwa durch Einholung anwaltlichen Rats.
Es ist mittlerweile anerkannt, dass ein steuerlicher Berater, der im Auftrag des Arbeitgebers die Lohnabrechnung besorgt, grundsätzlich auch prüfen muss, ob für Arbeitnehmer eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Betracht kommt, wenn Beiträge nicht abgeführt werden.
Aus den §§ 57, 60 StBerG und §§ 3 und 4 BOStB ergeben sich die Pflichten zu eigenverantwortlicher Tätigkeit, zur gewissenhaften Erledigung der Aufträge und zur Fortbildung. Eine schuldhafte (fahrlässige oder vorsätzliche) Verletzung dieser Pflichten löst die vertragliche Haftung des Steuerberaters aus. "Haftung" bedeutet die Verantwortung für die Folgen des Handelns bzw. Unterlassens. Anspruchsgrundlage ist § 280 BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB und umfasst die Verletzung von Hauptleistungs-, Nebenleistungs- und Schutzpflichten. Die Rechtsprechung unterwirft die Freiberufler, v. a. den Rechtsanwalt sowie den Steuer...