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Steuerberaterhaftung und Verjährung von Schadensersatzan ... / 1.1 Vertragliche Pflichten und Haftung

Ulrike Fuldner
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Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind.[1] Es ist Aufgabe der Steuerberater, im Rahmen ihres Auftrags ihre Mandanten in Steuersachen (§ 1 StBerG)[2] zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer steuerlichen Angelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten (§ 33 StBerG).

Keine Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters besteht im Widerspruchsverfahren zur Beantragung von Saison-Kurzarbeitergeld. Dies ist keine Nebenleistung zur Lohnbuchhaltung.[3]

Das Lohnbuchhaltungsmandat umfasst keine Pflicht, die Frage der Sozialversicherungspflicht eigenständig zu klären. Der Steuerberater muss aber auf eine Klärung der Statusfrage durch den Auftraggeber hinwirken und die Möglichkeit einer rechtssicheren Klärung aufzeigen, etwa durch Einholung anwaltlichen Rats.[4]

Es ist mittlerweile anerkannt, dass ein steuerlicher Berater, der im Auftrag des Arbeitgebers die Lohnabrechnung besorgt, grundsätzlich auch prüfen muss, ob für Arbeitnehmer eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Betracht kommt, wenn Beiträge nicht abgeführt werden.[5]

Aus den §§ 57, 60 StBerG[6] und §§ 3 und 4 BOStB[7] ergeben sich die Pflichten zu eigenverantwortlicher Tätigkeit, zur gewissenhaften Erledigung der Aufträge und zur Fortbildung. Eine schuldhafte (fahrlässige oder vorsätzliche) Verletzung dieser Pflichten löst die vertragliche Haftung des Steuerberaters aus. "Haftung" bedeutet die Verantwortung für die Folgen des Handelns bzw. Unterlassens. Anspruchsgrundlage ist § 280 BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB und umfasst die Verletzung von Hauptleistungs-, Nebenleistungs- und Schutzpflichten. Die Rechtsprechung unterwirft die Freiberufler, v. a. den Rechtsanwalt sowie den Steuerberater, einer sehr strengen Haftung.

Ein Vertrag, mit dem der Steuerberater die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen des Mandanten übernimmt, ist regelmäßig ein Dienstvertrag i. S. v. §§ 611, 627 BGB, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat.[8]

Die Aufgaben des Steuerberaters richten sich stets nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats. Nur in den hierdurch gezogenen Grenzen muss er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftretenden steuerrechtlichen Fragen belehren.[9] Der Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichtet den Steuerberater nach §§ 1 bis 9, 13 BOStB u. a.

  • zur sorgfältigen und fachkundigen Beratung und Betreuung[10]
  • zur rechtzeitigen Vorbereitung aller Schritte, die für fristgebundene Tätigkeiten erforderlich sind,
  • ggf. zur Ablehnung der Übernahme des Mandats (z. B. Interessenkollision, allgem. "Aufnahme-Stopp" von Neumandanten),
  • zur umfassenden Beratung (auch ungefragt)[11]
  • den Mandanten in die Lage zu versetzen, seine Interessen eigenverantwortlich zu wahren[12]
  • zur Bewahrung des Mandanten vor Schaden (auch außerhalb des Mandats)[13]
  • nach Erteilung eines falschen Rats zur Minderung des Schadens (auch nach Beendigung des Mandats und auch bei Beauftragung eines neuen Beraters),
  • dafür Sorge zu tragen, dass der Mandant alle steuerlichen Vorteile erhält,
  • zur Verhinderung aller ungerechtfertigten steuerlichen Nachteile[14]
  • zu eigenen Ermittlungs- und Hinweispflichten.

Der Steuerberater haftet u. a. für

  • objektiv fehlerhafte, steuerschädliche Ratschläge,
  • fehlende Kenntnisse des Steuerrechts,
  • mangelnde Fortbildung,
  • lückenhafte Sachverhaltsaufklärung,
  • die Unterlassung von Hinweisen auf steuerliche Sparmöglichkeiten,
  • die Unterlassung von Hinweisen auf steuerliche Risiken bei Gestaltungsmöglichkeiten.[15]

Aktueller Fall: Steuerberaterhaftung – Verpflichtung zum Ersatz der vom Mandanten zur Einstellung des Steuerstrafverfahrens gezahlten Auflage

"Wer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, muss zwar die deswegen gegen ihn verhängte Sanktion nach deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen und damit auch eine ihm auferlegte Geldstrafe oder -buße aus seinem eigenen Vermögen aufbringen. Das schließt aber eine Einstandspflicht desjenigen, der vertraglich verpflichtet war, den Täter vor der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit und deren Folgen zu schützen, nicht aus. Eine solche vertragliche Verpflichtung besteht grundsätzlich auch für den Steuerberater im Verhältnis zu seinem Mandanten, soweit es um die richtige Darstellung der steuerlich bedeutsamen Vorgänge gegenüber dem Finanzamt geht. Er kann insbesondere seinem Mandanten gegenüber – vertraglich – verpflichtet sein, diesen davor zu bewahren, dass er seine eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen dem Finanzamt gegenüber vernachlässigt. Dies gilt namentlich dann, wenn sich der Steuerpflichtige eines steuerlichen Fachberaters bedient, weil die steuerrechtliche Lage vielschichtig und für einen Laien undurchsichtig ist. In diesem Falle besteht die Aufgabe des Beraters nicht nur darin, die seinem Mandanten zustehenden Steuervorteile auszuschöpfen, sondern er hat ihn auch davor zu bewahren, sich durch Überschreitung des zulässigen Rahme...

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