Fachbeiträge & Kommentare zu Mitunternehmerschaft

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 7.7.2.13 Zwang zur Buchwertfortführung

Rz. 177ah Sind die Voraussetzungen einer Realteilung erfüllt, sind zwingend die Buchwerte fortzuführen. Mit der Buchwertfortführung wird bei der Realteilung – obwohl sie als Betriebsaufgabe der Mitunternehmerschaft angesehen wird – grundsätzlich systemwidrig, jedoch durch Wertung der Realteilung als Umstrukturierungsmaßnahme (Fortsetzung des unternehmerischen Engagements in ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 7.7.1.1 Eintritt

Rz. 168 Der Eintritt von Gesellschaftern in eine bereits bestehende oder neu zu gründende Mitunternehmerschaft ist grundsätzlich als Tauschvorgang zu werten (Rz. 58)[1]. Der eintretende Gesellschafter erbringt seine Gesellschaftereinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Steuerlich ist der Tausch als doppeltes Anschaffungsgeschäft zu behandeln und deshalb kein Vorgan...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 7.7.2.11 Spitzenausgleich

Rz. 177ac Werden bei einer Realteilung einem Mitunternehmer ausschließlich Wirtschaftsgüter zugeteilt, kommt es meist zu Über- oder Unterdotierungen gegenüber dem rechnerischen Auseinandersetzungsanspruch. Die Wertabweichungen werden durch Zahlung eines Spitzenausgleichs zwischen den betroffenen Realteilern ausgeglichen. Der Spitzenausgleich kann entweder aus dem Gesellschaf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 7.7.2.7 Objekt der Realteilung

Rz. 177s Gegenstand einer Realteilung kann jeder Zusammenschluss mehrerer Stpfl. sein, sofern es sich im steuerrechtlichen Sinn um eine Mitunternehmerschaft mit Betriebsvermögen handelt. Auf Betriebsvermögen anderer Gewinnermittlungs-Einkunftsarten ist die Vorschrift nach §§ 14 S. 2, 18 Abs. 3 S. 2 EStG entsprechend anwendbar. Rz. 177t Die Realteilung erfasst das gesamte akti...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 7.7.2.12 Rechtsfolgen der Realteilung

Rz. 177af § 16 Abs. 3 S. 2 EStG beschränkt sich darauf, die Rechtsfolge zu bestimmen, die bei der Übertragung von Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder einzelner Wirtschaftsgüter in ein jeweiliges Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer eintritt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Soweit die Betriebsvermögensteile der Mitunternehmersch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 7.7.2.15 Fälle der rückwirkenden Beseitigung der Buchwertfortführung, § 16 Abs. 3 S. 3 EStG und § 16 Abs. 5 EStG

Rz. 177ap Zu einer rückwirkenden Beseitigung der Buchwertfortführung kommt es, sofern bei der Übertragung von wesentlichen Betriebsgrundlagen als Einzel-Wirtschaftsgüter gegen die in § 16 Abs. 3 S. 3 EStG angeordnete Sperrfrist für eine Veräußerung oder Entnahme verstoßen wird (§ 16 Abs. 3 S. 3 EStG) oder beim Übergang von Anteilen an KSt-pflichtigen Gebilden im Rahmen einer T...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.3.1 Atypische stille Gesellschaft

Rz. 64 Für eine atypische stille Gesellschaft, bei der der stille Mitunternehmer ist, gelten die Regeln über mehrstöckige Gesellschaften entsprechend. Für die atypische stille Gesellschaft ist daher eine Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO durchzuführen, die für die Besteuerung des Tätigen und des Stillen bindend ist.[1] Besteht die atypische stille ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 7.7.2.16 Bilanzierung der Buchwertfortführung nach Realteilung

Rz. 207c Liegen die Voraussetzungen einer steuerneutralen Realteilung nach § 16 Abs. 3 S. 2 EStG vor, so ist der übernehmende Mitunternehmer an die in der Realteilungsbilanz der Mitunternehmerschaft ausgewiesenen (Buch-)Werte gebunden (§ 16 Abs. 3 S. 2, 2.Teils. EStG). Diese Buchwerte muss er in seine (Fortführungs-) Eröffnungsbilanz aufnehmen[1]. Die Übernahme der anteilige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.1 Begriff der einheitlichen Feststellung

Rz. 28 Sind an dem Gegenstand der Feststellung mehreren Personen beteiligt, hat die gesonderte Feststellung diesen Personen gegenüber nach § 179 Abs. 2 S. 2 AO einheitlich zu erfolgen. Die gesonderte Feststellung wird zur einheitlichen und gesonderten Feststellung. Die einheitliche Feststellung verwirklicht in besonderem Maß den Grundsatz, dass die gesonderte Feststellung de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 7.4.2 Ausübung des Wahlrechts nach § 16 Abs. 3b EStG

Rz. 147a § 16 Abs. 3b EStG wurde mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011[1] eingefügt. Damit wird das von der Rspr.[2] entwickelte Wahlrecht bei Betriebsverpachtung (R 16 Abs. 2 EStR 2012) und Betriebsunterbrechung (H 16 Abs. 2 "Betriebsunterbrechung" EStH 2022) erstmals gesetzlich geregelt. Die Regelung ist anwendbar auf Betriebsaufgaben i. S. d. § 16 Abs. 3 EStG, die nach ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 6 Inhalt des Feststellungsbescheids

Rz. 80 Der Inhalt des Feststellungsbescheids richtet sich danach, welche Besteuerungsgrundlagen nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung gesondert festzustellen sind. Der sachliche Geltungsbereich des Feststellungsbescheids hängt daher von der jeweiligen gesetzlichen Regelung ab. Gesondert festgestellt werden können, eine gesetzliche Regelung vorausgesetzt, grundsätzlich al...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 3.1.1 Notwendigkeit der Beendigung der bisherigen unternehmerischen Betätigung

Rz. 31 Sowohl Betriebsveräußerung als auch Betriebsaufgabe setzen voraus, dass der Unternehmer seine bisherige gewerbliche Tätigkeit, wie sie in der Gestalt des jeweiligen Unternehmens zum Ausdruck kam (sein "unternehmerisches Engagement"), beendet[1]. Dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal ergibt sich zum einen aus dem umfassend zu verstehenden (Rz. 24, 30) Begriff "Aufga...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4.2 Ausnahme für einheitliche Feststellungen

Rz. 59 Die Regelung des Abs. 5 hat in erster Linie den Fall im Auge, dass nur ein Stpfl. von der gesonderten Feststellung betroffen ist. Die rechtspolitische Rechtfertigung hierfür liegt darin, dass die gesonderte Feststellung kein Selbstzweck ist, sondern die Festsetzung der Steuer ermöglichen und erleichtern soll.[1] Von diesem Grundgedanken ausgehend ist es nicht gerechtf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 7.7.2.5 Übertragung in ein Betriebsvermögen des jeweiligen Mitunternehmers

Rz. 177m Nach § 16 Abs. 3 S. 2 EStG setzt eine Realteilung – bzw. deren Rechtsfolge – voraus, dass ein Betriebsvermögensteil der real zu teilenden Mitunternehmerschaft in ein Betriebsvermögen eines der Mitunternehmer gelangt. Ein Wirtschaftsgut eines Sonderbetriebsvermögens genügt nicht[1], weil das Gesetz eine Übertragung eines Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen eines ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 7.7.1.2 Ausscheiden

Rz. 170 Scheidet ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft gegen eine Abfindung aus, so veräußert er damit seinen Mitunternehmeranteil entgeltlich an die verbleibenden Mitunternehmer. Der Vorgang ist rechtssystematisch als Veräußerung, nicht als Aufgabe des Mitunternehmeranteils anzusehen. Zwar führt das Ausscheiden aus einer Personengesellschaft zivilrechtlich zu eine...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 7.7.2.9 Übertragung in ein Betriebsvermögen eines Mitunternehmers

Rz. 177aa § 16 Abs. 3 S. 2-4 EStG beinhaltet lediglich Rechtsfolge-Regelungen für Übertragungen von Teilen des Betriebsvermögens der Mitunternehmerschaft in Betriebsvermögen von Mitunternehmern. Die Art des Betriebsvermögens ist unerheblich, es kann sich um betriebliches, landwirtschaftliches Betriebsvermögen oder solches handeln, das einer selbstständigen Tätigkeit dient. Ü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4 Negativer Feststellungsbescheid

Rz. 43 Entgegen dem Wortlaut des § 179 Abs. 2 AO können auch Personen Beteiligte i. S. d. § 78 AO sein, denen der Gegenstand der Feststellung nicht zuzurechnen ist (negativer Feststellungsbescheid). Es ist daher zu unterscheiden zwischen beteiligten am Gegenstand der Feststellung und Beteiligten am Feststellungsverfahren. Ebenso kann ein Feststellungsbescheid inhaltlich nega...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.4 Verhältnis der gesonderten Feststellungen zueinander

Rz. 54a Sind für einen Steuerfall zwei oder mehr gesonderte Feststellungen vorzunehmen, ist ihr Verhältnis zueinander zu bestimmen. Ein Feststellungsbescheid kann Grundlagenbescheid für einen anderen Feststellungsbescheid sein. Mehrere Feststellungsbescheide können in einer Urkunde miteinander verbunden werden, etwa wenn Verluste nach § 15 Abs. 4 EStG oder § 15b EStG von ein...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 1.4 Systematische Bedeutung der Vorschrift

Rz. 10 Die Einbeziehung der Veräußerungsgewinne in den Bereich der stpfl. Einkünfte durch § 16 Abs. 1 EStG hat – ungeachtet dessen, dass das Prinzip der Besteuerung nach der subjektiven Leistungsfähigkeit dies erfordert[1] –, für den Grundfall der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs durch den Einzelunternehmer konstitutive Bedeutung [2]. Der Veräußerungsvorgang selbst unte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 8.1.1 Zulässigkeit des Ergänzungsbescheids

Rz. 96 Nach Abs. 3 kann eine Feststellung, die in einem Feststellungsbescheid hätte getroffen werden müssen, aber unterblieben ist, in einem Ergänzungsbescheid nachgeholt werden. Der Zweck des Ergänzungsbescheids liegt nur in der Vereinfachung des Verfahrens. Die Notwendigkeit einer Aufhebung und eines Neuerlasses des Feststellungsbescheids soll auf gravierende Fälle beschrä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4 Feststellung bei Treuhandverhältnissen

Rz. 70 Es kommt vor, insbesondere bei Beteiligungen an steuerbegünstigten Kapitalanlagen, dass Gesellschafter (bei einer KG z. B. die Kommanditisten) nur treuhänderisch für einen oder eine Mehrzahl von Treugebern tätig werden. Zivilrechtlich halten die Treuhänder nach außen eine uneingeschränkte Gesellschafterstellung, sind im Innenverhältnis jedoch durch die Treuhandabrede ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.2 Verpflichtung zur Feststellungserklärung, Abs. 2

Rz. 13 § 181 Abs. 2 AO enthält besondere Bestimmungen zur Pflicht zur Abgabe der Feststellungserklärungen. Die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung der Einheitswerte bzw. Grundsteuerwerte[1] ist nicht in Abs. 2 geregelt, sondern in § 28 BewG für die Einheitswerte und in § 228 BewG für die Grundsteuerwerte. Danach hat derjenige, dem die wirtschaftliche Einheit ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 7.7.2.3 Realteilung: Bewertungsvorschrift für Umstrukturierungen

Rz. 177i Die Realteilung ist zwar gesetzessystematisch nach der Betriebsaufgabe gem. § 16 Abs. 3 S. 1 EStG verortet; ihrem Wortlaut nach ist die in § 16 Abs. 3 S. 2 EStG geregelte Realteilung aber als eine Bewertungsvorschrift für weiterhin betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile ausgestaltet. Da die Realteilung keine Sonderform der Bet...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 3.2.2 Zu § 6b EStG

Rz. 51 Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn nach § 16 EStG kann durch Anwendung des § 6b EStG gemindert oder vermieden werden, wenn und soweit im veräußerten Vermögen (ggf. einschl. des Sonderbetriebsvermögens) begünstigungsfähige Wirtschaftsgüter enthalten sind, die Voraussetzungen des § 6b EStG vorliegen und Übertragungsmöglichkeiten auf andere Wirtschaftsgüter bestehen (§...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.3 Umfang der Bindungswirkung

Rz. 7 Die Bindung tritt ein, "soweit" die Feststellungen für Folgebescheide von Bedeutung sind. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung der einzelnen Feststellungen, den im Verfügungsteil des Feststellungsbescheids getroffenen Feststellungen und der abhängigen Steuerarten.[1] Die Feststellung, ob eine Aussage im Verfügungsteil getroffen worden ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.2 Feststellung bei Unterbeteiligung

Rz. 60 Abs. 2 S. 3 ermöglicht eine eigene Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, wenn eine Person nur über eine andere Person, also mittelbar, an dem Gewinnermittlungssubjekt, also der Mitunternehmerschaft, beteiligt ist. Das ist bei Vorliegen einer Unterbeteiligung in Form der Mitunternehmerschaft der Fall. Das Gesetz bezeichnet die Feststellung für das Verhältnis des mit...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 7.7.2.14 Ausnahmen von der Buchwertfortführung, § 16 Abs. 3 S. 2 und S. 4 EStG

Rz. 177al Bei Vorgängen der Realteilung ist eine Buchwertfortführung von vornherein ausgeschlossen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven nicht sichergestellt ist (§ 16 Abs. 3 S. 2, Teils. 1 EStG) bzw. soweit einzelne Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf KSt-pflichtige Empfänger übertragen werden (§ 16 Abs. 3 S. 4 EStG). Im ersteren Fall entspricht die Regelung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 8.1 Grundsätzliches, Gewinnermittlungsart

Rz. 208 Nach § 16 Abs. 2 EStG ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des hingegebenen Betriebsvermögens übersteigt. Veräußerungspreis ist der tatsächlich erzielte Erlös[1]. Bei seiner Ermittlung sind grundsätzlich alle Vorteile zu berücksichtigen, die dem Veräußerer aus Anlass der Veräußerung zufließen[2]. En...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 9.1.2 Freibetragsregelung

Rz. 253 Mit Wirkung für Veräußerungen nach dem 31.12.1995 (§ 52 Abs. 19a S. 2 EStG a. F., jetzt: § 52 Abs. 34 S. 5 EStG) ist die Freibetragsregelung neu geregelt worden.[1] Seither bezweckt die Vorschrift ausschließlich eine steuerliche Begünstigung wegen Alters und Berufsunfähigkeit. Der Freibetrag wegen Alters oder Berufsunfähigkeit kann für jeden Fall einer Betriebsveräuß...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2 Verfahrensrechtliche Folgen der einheitlichen Feststellung

Rz. 36 Eine einheitliche Feststellung ist durchzuführen, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Unterbleibt die Feststellung, liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor, der vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Die Notwendigkeit, durch einen positiven oder negativen einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid zu entscheiden besteht auch d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1 Zulässigkeit der gesonderten Feststellung

Rz. 13 Zulässig ist die gesonderte Feststellung nur, soweit dies in der AO oder anderen Gesetzen bestimmt ist. Steuergesetz kann dabei nach § 4 AO jede Rechtsnorm, also auch eine Rechtsverordnung, sein.[1] Zu den einzelnen gesetzlichen Vorschriften außerhalb der AO, die eine gesonderte Feststellung zulassen, Frotscher, G., in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor § 179 AO Rz. 8ff....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 3.1.3 Willensakt

Rz. 47 Veräußerung und Aufgabehandlungen sind im Regelfall willensgesteuerte Handlungen. Für die Betriebsaufgabe folgert die Rspr. dies aus der Entnahmeähnlichkeit des Aufgabevorgangs (Totalentnahme, Rz. 18f.). Für die Betriebsveräußerung folgt dies bereits aus der Notwendigkeit zivilrechtlicher Willenserklärungen für das Zustandekommen von Kaufverträgen. Eine zwangsweise Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.3.2 Typische stille Gesellschaft

Rz. 67 Eine gesonderte Feststellung der Einkünfte ist nur in den Fällen möglich, in denen Beteiligter und Unterbeteiligter die Stellung von Mitunternehmern haben (z. B. atypische stille Gesellschaft, GbR). Soweit eine solche mitunternehmerische Stellung des Unterbeteiligten nicht vorliegt, d. h. bei einer typischen stillen Beteiligung, ist eine gesonderte Feststellung nicht ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 6.4 Die 100 %ige betriebliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG)

Rz. 118 Als Teilbetrieb gilt auch die in einem Betriebsvermögen befindliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn sie das gesamte Nenn-(Grund-, Stamm-)Kapital der Gesellschaft umfasst (§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG). Durch die Einbeziehung werden die Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe einer 100 %igen Beteiligung nach § 16 Abs. 4 EStG und § 34 EStG begünstig...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 6.2.1 Begriff

Rz. 101 Die Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Gewerbebetriebs liegt vor, wenn alle für den Betrieb wesentlichen Teile des Betriebsvermögens (Betriebsgrundlagen) von dem Veräußerungs- oder Aufgabevorgang erfasst werden[1] und dabei alle wesentlichen stillen Reserven des Betriebs realisiert werden[2]. Gewerbebetrieb ist das "gewerbliche Unternehmen" i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 7.6.2 Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft über einen betrieblichen Nachlass

Rz. 164 Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist zivilrechtlich wie steuerrechtlich ein gegenüber dem Erbanfall selbstständiger Vorgang, der als solcher steuerrechtlich zu würdigen ist. Die Auseinandersetzung ist nicht etwa Bestandteil oder Fortsetzung des Erbfalls in der Hinsicht, dass die steuerrechtlichen Folgen der Auseinandersetzung auf den Zeitpunkt des Erbfall...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 7.1 Verlust der Gewerblichkeit, Übergang zur Liebhaberei, Strukturwandel

Rz. 135 Mit Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht wird ein Gewerbebetrieb zur steuerlich unerheblichen Liebhaberei (§ 2 EStG Rz. 75ff.; § 15 EStG Rz. 61ff.). Der Unternehmer beendet in diesem Zeitpunkt zwar nicht seine Tätigkeit als solche, er setzt sie vielmehr fort, aber die Tätigkeit erfüllt mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr die Voraussetzungen, um sie als gewerbli...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 3.2.1 Zu § 6 Abs. 3 und 5 EStG

Rz. 50 § 6 Abs. 3 EStG enthält eine Sonderregelung für die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils. Diese erfolgt steuerneutral zu Buchwerten. Da nach der h. L. § 16 EStG nur entgeltliche Übertragungen erfasst, besteht keine Gesetzeskonkurrenz (§ 6 EStG Rz. 466). Ausgehend von der hier vertretenen Ansicht, dass § 16 EStG nach seiner...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 4.1 Entgeltliche Übertragung

Rz. 54 Veräußerung i. S. d. § 16 EStG ist jede entgeltliche Übertragung des privatrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums an Wirtschaftsgütern auf eine andere natürliche oder juristische Person. Die Veräußerung umfasst nicht nur das schuldrechtliche – ggf. auch gesellschaftsrechtliche – Verpflichtungsgeschäft, sondern auch den dinglichen Übereignungsvorgang. Vom Begriff ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 7.6.1 Erbanfall

Rz. 158 Mit dem Tod des (Allein-)Unternehmers wird sein Gewerbebetrieb Teil seines Nachlasses (Rz. 28). Wird er von einem Alleinerben beerbt, wird dieser mit dem Erbfall erbrechtlich Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und steuerrechtlich Unternehmer des Gewerbebetriebs. Geht der Nachlass auf eine Erbengemeinschaft über, werden die Miterben – vorbehaltlich einer Teilungsan...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 1.5 Gewerbesteuerrecht

Rz. 16 Nach allgemeiner Ansicht werden Betriebsveräußerungs- und -aufgabegewinne bei natürlichen Personen und Personenvereinigungen grundsätzlich gewerbesteuerlich nicht erfasst[1]. Dies geht im Wesentlichen auf die Rspr. des Preußischen Oberverwaltungsgerichts zurück, wonach aus dem Objektsteuercharakter der GewSt folge, dass Gewerbeertrag nur sei, was der bestehende Gewerb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 7.1 Wirksamkeit des Feststellungsbescheids

Rz. 87 Der Feststellungsbescheid kann nach den allgemeinen Regeln des § 125 AO nichtig sein. Das ist insbesondere der Fall, wenn er inhaltlich nach § 119 Abs. 1 AO nicht hinreichend bestimmt ist. Er ist ebenfalls nichtig, wenn die Person, der gegenüber die Feststellung vorgenommen wird, zum Zeitpunkt des Ergehens des Feststellungsbescheides bereits verstorben war. In diesem ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 6.1 Allgemeines

Rz. 98 Gegenstand einer Betriebsveräußerung können nach § 16 Abs. 1 EStG sein: der ganze Gewerbebetrieb, der Teilbetrieb, eine im Betriebsvermögen gehaltene 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, der Anteil an einer Mitunternehmerschaft und der Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA. Dies gilt in gleicher Weise für die Betriebsaufgabe, denn § 16 A...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 8.2.3 Wert des Betriebsvermögens (§ 16 Abs. 2 S. 2 EStG)

Rz. 220 Weitere Komponente für die Ermittlung des Veräußerungs- und Aufgabegewinns ist der Wert des veräußerten oder aufgegebenen Betriebsvermögens, Teilbetriebsvermögens oder bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils des dem veräußerten Anteil entsprechenden Teils des Werts des Betriebsvermögens (Wert des Anteils am Betriebsvermögen). Der Teil des Werts des Betriebsve...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 8.2.5 Besonderheiten bei der Veräußerung von Anteilen an dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Körperschaftsteuersubjekten

Rz. 223 Der Veräußerungspreis i. S. v. § 16 Abs. 2 EStG ist, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden KSt-Subjekten entfällt, nach § 3 Nr. 40 Buchst. b) EStG anteilig steuerfrei. Er ist deshalb bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 2 EStG nur mit dem stpfl. Teil anzusetzen. Das gilt sowohl bei der Veräußerung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 7.5 Unentgeltliche Betriebsübertragungen

Rz. 155 Die unentgeltliche Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen war bis 1998 in § 7 EStDV geregelt. Durch Gesetz v. 24.3.1999[1] wurde die Regelung in § 6 Abs. 3 EStG übernommen. Die bisher für § 7 EStDV geltenden Grundsätze und die hierzu ergangene Rspr. gelten unverändert weiter (§ 6 EStG Rz. 175f.). § 6 Abs. 3 S. 1 EStG regelt die unentgeltli...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 7.7.2 Realteilung (§ 16 Abs. 3 S. 2–4, Abs. 5 EStG)

7.7.2.1 Überblick Rz. 177a Realteilung ist eine besondere Form der Auseinandersetzung über das Gesamthandvermögen einer Personengesellschaft. Entgegen der für Personengesellschaften (§§ 730ff. BGB) bzw. für Personenhandelsgesellschaften (§§ 145, 161 HGB) vorgesehenen Auseinandersetzung, Veräußerung des aktiven Vermögens, Tilgung der Gesellschaftsschulden, Rückzahlung der Einlage...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.7 In anderen Gesetzen geregelte gesonderte Feststellungen

Rz. 53 § 51 InvStG: Nach dieser Vorschrift sind bei einem Spezial-Investmentfond die in §§ 29-49 InvStG aufgeführten Besteuerungsgrundlagen, die nicht ausgeglichenen negativen Erträge nach § 41 InvStG und die positiven Erträge, die nicht zu einer Ausschüttung verwendet wurden, gegenüber dem Spezial-Investmentfond und den Anlegern gesondert und einheitlich festzustellen. Die ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 7.4.2.1 Betriebsaufgabe durch Erklärung, § 16 Abs. 3b S. 1 Nr. 1 EStG

Rz. 147e Die Vorschrift verlangt eine ausdrückliche Erklärung. "Ausdrücklich" ist eine Erklärung, wenn aus ihrer Wortfassung der Wille zur Betriebsaufgabe hervorgeht. Eine Äußerung, die einen solchen erkennbaren Erklärungsinhalt nicht besitzt, genügt dem Gesetz nicht. Damit sind konkludente Erklärungen, bei denen zur Ermittlung ihres Aussagegehalts auf außerhalb der Erklärun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 8.2.7 Insbesondere: laufender Gewinn bei Beteiligung derselben Personen auf Veräußerer- und Erwerberseite (§ 16 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 S. 5 EStG)

Rz. 226 Nach § 16 Abs. 2 S. 3 EStG gilt bei Betriebsveräußerungen, bei denen auf der Seite des Veräußerers und des Erwerbers dieselben Personen als Unternehmer oder Mitunternehmer beteiligt sind, der entstehende Gewinn insoweit als laufender Gewinn. Gleiches gilt für die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen nach § 24 UmwStG, soweit durch den T...mehr