Fachbeiträge & Kommentare zu Lieferung

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.3.2.2 Verkaufsgeschäfte

Rz. 112 Im Rahmen von Verkaufsgeschäften ist von einer Erfüllung der Lieferungs-/Leistungsverpflichtung und damit einer Gewinn-/Ertragsrealisation auszugehen, wenn die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung[1] bzw. die Chancen und Risiken[2] auf den Käufer übergehen. Dies erfolgt gem. § 446 Satz 1 BGB mit der Übergabe der verkauften Sache (dazu ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.4 Bewertungsmaßstäbe (§ 255 HGB)

Rz. 40 Hinsichtlich des Umfangs der AHK ist auf den Konzern als wirtschaftlich fiktive Einheit und damit auf die Konzern-AHK abzustellen, wobei sich keine Besonderheiten für den Konzernabschluss ggü. dem Jahresabschluss ergeben (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 255 HGB). So können z. B. die Kosten für die konzerninterne Lieferung von Vorprodukten aus Konzernsicht aktivierungspflichtig...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6 Beispiel Teil 3 – Aufwands- und Ertragskonsolidierung sowie Zwischenergebniseliminierung

Rz. 36 Aufbauend auf Teil 1 und Teil 2 sei nun angenommen, dass M an G Fertigerzeugnisse mit HK von 18 Mio. EUR für einen Rechnungsbetrag (vereinfachend wird von der Darstellung der USt abgesehen) von 20 Mio. EUR liefert, die G sofort bezahlt und in der gleichen Periode für 24 Mio. EUR an Dritte auf Ziel weiterverkauft. G wiederum liefert am Jahresende Fertigfabrikate für 30...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

Rz. 31 Sofern kein Zwischenabschluss aufgestellt wird, sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für das einbezogene TU zwischen dessen Abschlussstichtag und dem Stichtag des Konzernabschlusses gem. § 299 Abs. 3 HGB in der Konzernbilanz und der Konzern-GuV zu berücksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben. Die besondere Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mus...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.3.2.1 Im Allgemeinen

Rz. 111 § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 HGB ist keine Vorgabe hinsichtlich des Realisationszeitpunkts zu entnehmen. Demnach kommen theoretisch etwa folgende Realisationszeitpunkte in Betracht:[1] Vertragsabschluss Zugang zur produktionsnachgelagerten Lagerung Erfüllung der Lieferungs-/Leistungsverpflichtung Erfolgte Gegenleistung/Zahlung Ablauf der Gewährleistung Ablauf der Produkthaftun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Zulässige Grundgeschäfte

Rz. 11 Als absicherungsfähige Grundgeschäfte kommen nach § 254 Satz 1 HGB VG, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen in Betracht, sofern diese Posten oder Transaktionen risikobehaftet sind. Das abgesicherte Grundgeschäft kann während des Bestehens einer Hedge-Beziehung wechseln. So verhält es sich bei hoch wahrscheinlichen Warenbes...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.1 Entsprechende Anwendung des § 304 HGB

Rz. 85 § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB schreibt vor, dass § 304 HGB über die Behandlung der Zwischenergebnisse entsprechend anzuwenden ist, soweit die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind.[1] Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Zwischenergebniseliminierung i. R. d. im BilRUG vorgenommenen klarstellenden Erweiterung auf die Beachtung der Vo...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Zwischenergebniseliminierung im Vorratsvermögen

Rz. 38 Die Zwischenergebniseliminierung kann sich im Vorratsvermögen dann als problematisch erweisen, wenn gleichartige Güter sowohl von konzernfremden Dritten als auch von Unt des KonsKreis bezogen werden. In dieser Situation bieten sich zur Ermittlung der zwischenergebnishaltigen Vorratsbestände Vereinfachungsverfahren an, die die Anteile der konzernintern bezogenen VG auf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.4 Rückstellungen (§ 249 HGB)

Rz. 26 Für den Konzernabschluss gibt es keine vom Jahresabschluss abweichenden konzernspezifischen Regelungen. Die Passivierung von Rückstellungen richtet sich gem. § 300 Abs. 2 Satz 1 HGB nach dem Recht des MU. Aufgrund der Fiktion der wirtschaftlichen Einheit des Konzerns gem. § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB können "konzerninterne" Rückstellungen im Jahresabschluss aus Konzernsich...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Umrechnung bei der Zugangsbewertung

Rz. 8 § 256a HGB gilt nur für die Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften zu einem auf die Ersterfassung folgenden Abschlussstichtag. Angesichts der insoweit angeordneten Anwendung des Devisenkassamittelkurses und der Geltung des Anschaffungswertprinzips sollen nach der Regierungsbegründung "laufende Geschäftsvorfälle auch im Zugangszeitpunkt mit dem Devisenkassakurs umzurech...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 § 294 HGB kodifiziert zunächst in Abgrenzung zu § 296 HGB, der die Einbeziehungswahlrechte regelt, das grds. Konsolidierungsgebot des HGB. Neben der Bestimmung des KonsKreises regelt § 294 HGB die sich daraus ergebenden Vorlagepflichten und Auskunftsrechte. Welche TU i. R. d. VollKons[1] (§§ 300–309 HGB) in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, sofern nicht die Inan...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.3 Verrechnungstechnik

Rz. 91 Der Verweis des § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB auf § 304 HGB legt es nahe, die Verrechnung eliminierter Zwischenergebnisse auch i. R. d. Equity-Methode bei den betreffenden Bilanzposten, den Beständen aus Upstream-Geschäften mit assoziierten Unt, vorzunehmen, wobei die erfolgswirksame Eliminierung in jedem Fall in der Konzern-GuV im Posten "Ergebnis aus Beteiligungen an asso...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Anwendungsbereich

Rz. 1 Nach den für die einzelgesellschaftliche Rechnungslegung formulierten Gewinnermittlungsprinzipien – namentlich dem Realisationsprinzip und dem Imparitätsprinzip – gelten Gewinne erst dann als entstanden, wenn sie durch einen Umsatzakt mit einem fremden Dritten objektiviert wurden. Über § 298 Abs. 1 HGB gelten beide in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB enthaltenen Prinzipien auch ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.4 Darstellung der Kapitalflussrechnung

Rz. 24 Die KFR ist in Staffelform aufzustellen (DRS 21.21). Die liquiditätswirksamen Veränderungen von Bilanz- und GuV-Posten, die die Nettoveränderung des Finanzmittelfonds ergeben, sind zweckmäßigerweise nach folgendem Schema darzustellen: Schemamehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.2 Downstream- und Upstream-Zwischenergebniseliminierung

Rz. 88 Nach § 304 Abs. 1 HGB unterliegen der Pflicht zur Zwischenergebniseliminierung die VG, die in die Konzernbilanz zu übernehmen sind und die ganz oder tw. auf Lieferungen und Leistungen von in den Konzernabschluss einbezogenen Unt beruhen.[1] Die entsprechende Anwendung des § 304 HGB setzt nach tw. vertretener Meinung voraus, dass die VG, die auf Lieferungen und Leistun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1 Zur Buchführung verpflichtete Person

Rz. 54 Die zur Buchführung verpflichtete Person ist der Kaufmann, der auch die Verantwortung für eine den GoB entsprechende Erledigung dieser Pflicht trägt. Es handelt sich nicht um eine höchstpersönliche Pflicht, weshalb der Kfm. für die Erledigung seiner Pflicht auch Hilfspersonen bzw. Dritte einsetzen darf bzw. innerhalb des Kreises der verpflichteten Personen die Pflicht...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Gegenstand der Aufwands- und Ertragskonsolidierung

Rz. 4 Die Ertragslage der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt ist so darzustellen, als ob diese ein einziges Unt wären. Daraus folgt, dass in die Konzern-GuV nur solche Erfolgsbestandteile eingehen dürfen, die aus Beziehungen mit Konzernfremden resultieren. Dazu sind die in der Summen-GuV erfassten Aufwendungen und Erträge aus dem konzerninternen Lieferungs- und Leistun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Eliminierung anderer innerkonzernlicher Erträge (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 12 Auch innerkonzernliche Lieferungen und Leistungen, die nicht zu Umsatzerlösen, sondern zu anderen Erträgen führen, sind zu eliminieren (§ 305 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Dies betrifft Erfolgsbeiträge, die nicht aus Lieferungen und Leistungen resultieren, die sich auf Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens beziehen. Sie werden im Gliederungsschema des § 275 HGB in eine...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Rechtsfolgen des § 271 HGB

Rz. 50 Die definitorischen Inhalte führen dazu, dass bei Erfüllung der Kriterien ein entsprechender Ausweis von Anteilen und weiteren Beziehungen zu den jeweiligen Unt innerhalb der Bilanz, der GuV oder des Anhangs gesondert zu erfolgen hat (Rz 4). Darüber hinaus ist die Rangfolge der Zuordnung zu beachten. Der Ausweis als verbundenes Unt ist angesichts der höheren Verbindung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Voraussetzungen der Zwischenergebniseliminierung

Rz. 10 Ausgehend vom Zweck der Zwischenergebniseliminierung und den Anforderungen der einschlägigen HGB-Vorschrift, lassen sich vier kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen für eine Zwischenergebniseliminierung anführen: Es müssen Lieferungen zwischen in den Konzernabschluss einbezogenen Unt erfolgt sein. Für Dreiecksgeschäfte, also Lieferungen, die aus dem Konzernbereich übe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Einreichungspflicht beim Unternehmensregister

Rz. 35 Der Gesetzeswortlaut stellt seit den Änderungen durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz auf die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der KapG ab. Bis dahin wurde von den gesetzlichen Vertretern gesprochen. Diese Formulierung ist historisch zu erklären, weil die Norm ursprünglich nur für KapG galt und später auf die KapCoGes ausgeweitet wurde. Diese sind vom...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1 Wirtschaftliches Eigentum

Rz. 16 Nach § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB sind VG in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen. Nur wenn ein VG nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer, sondern einem anderen zuzurechnen ist, hat ihn der andere – der wirtschaftliche Eigentümer – in seiner Bilanz aufzunehmen. Der Grundsatz der wirtschaftlichen Zurechnung ist immer dann von Bedeutung, wenn rechtliches und wirtschaftliche...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Ausgabe vor dem Abschlussstichtag

Rz. 7 Die Aktivierung eines Rechnungsabgrenzungspostens setzt einen Zahlungsvorgang voraus. Unter Zahlungsvorgang sind neben baren (Kasse) und unbaren (Bank) Zahlungsvorgängen sowie der Hergabe und Entgegennahme von Schecks, Wechseln und dergleichen auch Einbuchungen von Forderungen und ähnlichen Ansprüchen bzw. Verbindlichkeiten oder Rückstellungen zu verstehen. Praxis-Beis...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.2 Rabatte, Boni, Skonti

Rz. 71 Anschaffungspreisminderungen können insb. in Form von Rabatten, Boni und Skonti vorliegen: Der Rabatt ist ein Nachlass auf den Anschaffungspreis, durch den der Rechnungsbetrag i. d. R. unmittelbar gemindert wird.[1] Sofern Rabatte nachträglich gewährt werden, sind sie analog zu Boni, die den Charakter von Anschaffungspreisminderungen haben, zu behandeln.[2] Rabatte wer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Zwischenergebniseliminierung

Rz. 37 Aufgabe der als Bewertungsvorschrift formulierten Zwischenergebniseliminierung ist es, die auf Einzelabschlussebene für innerkonzernlich transferierte Vermögensgegenstände angesetzten Buchwerte an ihre höheren oder niedrigeren Konzernabschlusswerte anzupassen. Sofern das liefernde und das empfangende KonzernUnt in der gleichen Währung bilanzieren, entspricht die bei d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Anlagevermögen

Rz. 14 Das Aktivierungswahlrecht betrifft VG des AV, d. h., sie müssen dem bilanzierenden Unternehmen dauerhaft zur Nutzung zur Verfügung stehen (§ 247 Rz 21). Für selbst geschaffene immaterielle VG des UV besteht seit jeher Aktivierungspflicht. Insofern kommt der Abgrenzung von AV und UV große Bedeutung zu. Praxis-Beispiel Das bilanzierende Unternehmen (Maschinenbauer) hat m...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Zwischenergebniseliminierung bei unterschiedlichen Steuersätzen

Rz. 41 Insb. bei international tätigen Konzernen werden die an der innerkonzernlichen Transaktion beteiligten Unt häufig unterschiedliche Steuersätze aufweisen. Das führt zu der Frage, ob der Steuersatz des liefernden oder des empfangenden Unt für die Bildung latenter Steuern heranzuziehen ist. Da zum einen die Regel zur Zwischenergebniseliminierung als Bewertungsvorschrift ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.9 Derivatgeschäfte

Rz. 73 Derivate sind Finanzkontrakte, deren Wert sich vom Wert eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögenswerte (z. B. Aktien, Anleihen, Edelmetalle, Rohstoffe) oder Referenzsätze (z. B. Indizes, Währungen, Zinsen) ableitet. Es gibt drei Grundtypen: Optionen, Terminkontrakte und Swaps. In der Unternehmenspraxis werden Derivate zur Absicherung gegen spezielle Risiken ode...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.2 Erwerb auf Ziel zu unüblichen Konditionen

Rz. 26 Erwirbt ein Unt einen VG zu unüblichen Konditionen, ist regelmäßig eine Anpassung des Rechnungspreises zu prüfen. Ein solcher Fall liegt bspw. vor, wenn der Verkäufer dem Erwerber einen formal unverzinslichen Lieferantenkredit gewährt. In diesem Fall gilt der Barwert der Verpflichtung anstelle des Rechnungspreises als AK, sofern die Beträge wesentlich voneinander abwe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1 Ausweis gem. § 264c Abs. 1 Satz 1 HGB

Rz. 8 § 264c Abs. 1 HGB will die Transparenz der Rechtsbeziehungen zwischen der Ges. und ihren Gesellschaftern für die Jahresabschlussadressaten erhöhen. Zugleich sollen mögliche Interessenkonflikte frühzeitig offengelegt werden. So kann es etwa sein, dass Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der Ges. und ihren Gesellschaftern nicht zu marktüblichen Konditionen zustand...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Anschaffungsnebenkosten

Rz. 58 Anschaffungsnebenkosten sind dem erworbenen VG einzeln zurechenbare Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb und der erstmaligen Versetzung des VG in einen betriebsbereiten Zustand stehen.[1] Zweck der Einbeziehung der Anschaffungsnebenkosten in die AK ist eine periodenrichtige Verteilung des Aufwands.[2] Anschaffungsnebenkosten können unte...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.6 Kommissionsgeschäfte

Rz. 59 Ein Kommissionsgeschäft ist dadurch gekennzeichnet, dass es ein Kommissionär gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen, des Kommittenten, in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen (§ 383 HGB). Vom Kommissionär in Kommission genommene Waren dürfen von diesem nicht aktiviert werden, da er zu keinem Zeitpunkt wirtschaftlicher Eigentümer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Einreichungsfrist (Abs. 1a Satz 1)

Rz. 90 Durch das BilRUG wurde die zur Frist zur Einreichung von Jahresabschlüssen für Geschäftsjahre die nach dem 31.12.2015 beginnen neu geregelt. Durch das DiRUG wurde die Stelle neu geregelt, an die die Unterlagen zu übermitteln sind. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen sind nach Abs. 1 Satz 1 spätestens ein Jahr nach dem Abschluss des Geschäftsjahres, auf das sie sich...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Implikationen der Übergangsvorschriften auf Ausweisvorschriften

Rz. 152 Bei (Teil-)Ausnutzung der Beibehaltungs-/Fortführungswahlrechte ist entsprechend folgende Bilanzgliederung – ggf. auch nur teilweise – anzuwenden. Dabei handelt es sich um die Gliederungsvorschriften gem. § 266 HGB, die um die noch relevanten "Altposten" erweitert wurde:mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Zuordnung zu mehreren Posten (Abs. 3)

Rz. 14 Bei der Anwendung des Gliederungsschemas des § 266 HGB kann es zu Überschneidungen einzelner Bilanzposten kommen. Die Möglichkeit der Zuordnung von VG und Schulden zu mehr als einem Bilanzposten resultiert daraus, dass die Bilanzgliederung verschiedenen Gliederungsprinzipien folgt (Bindungsdauer oder Rechtsverhältnisse). Zuordnungsprobleme können sich z. B. bei der Beh...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Ermittlung der Konzernbestände

Rz. 12 Die am Abschlussstichtag vorhandenen Konzernbestände können individuell oder mithilfe von Vereinfachungsverfahren bestimmt werden. Die individuelle Ermittlung setzt voraus, dass über sämtliche VG, die Gegenstand konzerninterner Lieferungen waren, gesondert Buch geführt wird. Diese Verfahrensweise bietet sich insb. bei Anlagegütern an.[1] Im Vorratsvermögen ist sie reg...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Ermittlungsschema

Rz. 11 Die Bestimmung der Bewertungsabweichung zwischen Einzelabschluss und Konzernabschluss bildet das Kernproblem der Zwischenergebniseliminierung. Sie erfolgt in drei Schritten.[1] Zunächst sind jene VG zu identifizieren, die ganz oder tw. auf konzerninternen Lieferungen beruhen (Konzernbestände). Anschließend ist der Wertansatz zu bestimmen, mit dem diese VG in den Summe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 42 Unter Aufwendungen für die Gründung eines Unt sind solche Aufwendungen zu verstehen, die für das rechtliche Entstehen des Unt erforderlich sind. Unter das Ansatzverbot fallen somit insb. folgende Aufwendungen:[1] Notar- und Gerichtsgebühren, Kosten der Handelsregisteranmeldung und -eintragung, Genehmigungskosten, Aufwendungen für eine Gründungsprüfung, Gutachterkosten für d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Gewährleistungen für eigene Leistungen

Rz. 25 Gewährleistungen für eigene Leistungen des Kfm. können unselbstständige Garantien sein, z. B. Zusicherungen bestimmter Eigenschaften des Gegenstands von Lieferungen oder Leistungen. Es handelt sich hierbei um unselbstständige Elemente eines Kauf-, Werk-, Dienst- oder sonstigen Vertrags, die aber nur vermerkpflichtig sind, wenn die gewährte Garantie über gewöhnliche Ge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.1 Regelungsinhalt

Rz. 141 § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB verlangt im Zuge der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen VG und Schulden die Beibehaltung der auf den vorhergehenden Abschluss angewandten Bewertungsmethoden. Die Bilanzrichtlinie 2013/34/EU spricht dagegen formal von Rechnungslegungsmethoden und Bewertungsgrundlagen. Eine Übernahme der Formulierung aus der EU-Bilanzrichtlinie im Zug...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Geeignete Sicherungsinstrumente

Rz. 19 Als Sicherungsinstrumente i. S. d. § 254 HGB qualifizieren sich nur Finanzinstrumente. In Betracht kommen originäre und derivative Finanzinstrumente. Originäre Finanzinstrumente sind solche, die keinen derivativen Charakter aufweisen. Zu ihnen rechnen Forderungen, Verbindlichkeiten, Bankguthaben und Wertpapiere. Ausgeschlossen sind erhaltene und geleistete Anzahlungen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.3 Keine Ausübung maßgeblichen Einflusses

Rz. 31 Die Vermutung eines maßgeblichen Einflusses kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass tatsächlich kein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird. Dieser Nachweis ist schwierig zu führen. Liegen außer der Assoziierungsvermutung ergänzend auch noch Indizien für die Ausübung maßgeblichen Einflusses vor, so erscheint die Widerlegung der Vermutung ausgeschlossen. Besondere ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Schuldenkonsolidierung

Rz. 11 Bilanzierte Ansprüche, Verbindlichkeiten und Rückstellungen zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unt sind wegzulassen (§ 303 Abs. 1 HGB). Solange konzerninterne Geschäftsvorfälle in den betreffenden KonzernUnt spiegelbildlich erfasst werden und sich Forderungen und Verbindlichkeiten gleichartig und gleichwertig gegenüberstehen, kommt es zu keinen konsolid...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Zwischenergebniseliminierung im Anlagevermögen

Rz. 36 Beziehen KonzernUnt Anlagegüter von anderen in den Konzernabschluss einbezogenen Unt, erweist sich die Ermittlung der Zwischenergebnisse regelmäßig als unproblematisch. Bei langlebigen VG kann sie allerdings über Jahre hinweg entsprechende Anpassungsbuchungen erfordern. Um den damit verbundenen Aufwand zu vermeiden, sollten konzerninterne Lieferungen in das langfristi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Bestimmung der Konzernanschaffungs- oder Herstellungskosten

Rz. 15 Zur Ermittlung der den Einzelabschlusswerten gegenüberzustellenden konzernspezifischen Zielwerte sind zunächst die Konzern-AK oder Konzern-HK der um Zwischenergebnisse zu bereinigenden VG zu bestimmen. Die Fortschreibung dieser Zugangswerte zum Konzernbilanzstichtag unter Beachtung der konzerneinheitlichen Bewertungsgrundsätze ergibt sodann den maßgeblichen Konzernabs...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 § 290 HGB beinhaltet die Bestimmung der Voraussetzungen für die Pflicht zur Konzernrechnungslegung einer KapG sowie die Vorgabe der Aufstellungspflicht des Konzernabschlusses. Dabei orientiert sich der Gesetzgeber an dem Vorliegen bestimmter Unternehmensbeziehungen. Ein MU mit Sitz in Deutschland ist konkret nach Abs. 1 zur Aufstellung eines Konzernabschlusses innerhal...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.3 ABC selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

Rz. 30 Entwicklungskosten (Rz 26 f.). Rz. 31 Kundengewinnungskosten: Die bei Abgabe eines verbilligten Mobiltelefons bei gleichzeitigem Abschluss eines zweijährigen Nutzungsvertrags i. H. d. durch den Abgabepreis nicht gedeckten Aufwendungen des Mobiltelefons entstehenden Aufwendungen stellen nach hier vertretener Auffassung keinen immaterieller VG des AV, sondern eine Forder...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.3.3 Förderung des eigenen Geschäftsbetriebs

Rz. 16 Die Förderung des eigenen Geschäftsbetriebs ist nicht an die Konstellation gebunden, dass ein unmittelbarer Einfluss auf die Geschäftsführung des anderen Unt erforderlich ist.[1] Es sind somit auch schwächere Formen als die gestaltende Einflussnahme auf die Geschäftspolitik zulässig.[2] Gleichwohl spricht die Absicht der Einflussnahme auf die Geschäftsführung mittels ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3 Tatsächliche Ausübung

Rz. 15 Im Gegensatz zu den IFRS und auch zu § 290 HGB verlangt § 311 HGB die tatsächliche Ausübung des maßgeblichen Einflusses; allein die Möglichkeit maßgeblichen Einflusses ist nicht ausreichend. Der Wortlaut des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB ist insoweit – auch im Verhältnis zu § 290 Abs. 1 HGB – eindeutig. Es ist daher erforderlich, dass aktiv an den Entscheidungen des assozii...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Allgemeine Verordnungsermächtigung (Abs. 1)

Rz. 7 Die allgemeine Verordnungsermächtigung des § 330 Abs. 1 HGB hat den Erlass geschäftszweigspezifischer Formblätter oder anderer Vorschriften zur Gliederung des Jahresabschlusses oder Konzernabschlusses, Anpassung des Inhalts des Anhangs oder des Konzernanhangs sowie des Lageberichts oder des Konzernlageberichts zum Inhalt. Ein qualitativer Unterschied zwischen Formblätt...mehr