Rz. 15

Im Gegensatz zu den IFRS und auch zu § 290 HGB verlangt § 311 HGB die tatsächliche Ausübung des maßgeblichen Einflusses; allein die Möglichkeit maßgeblichen Einflusses ist nicht ausreichend. Der Wortlaut des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB ist insoweit – auch im Verhältnis zu § 290 Abs. 1 HGB – eindeutig. Es ist daher erforderlich, dass aktiv an den Entscheidungen des assoziierten Unt mitgewirkt wird.

 

Rz. 16

In Abhängigkeit von der jeweiligen Unternehmensverfassung wird der Einfluss vermittelt durch die Organe – regelmäßig die Aufsichtsorgane – des assoziierten Unt durch unter der Mehrheitsgrenze liegende Stimmrechtsausübung in der HV oder die Vertretung in Kontrollgremien ausgeübt. Dabei können grds. auch mehrere Unt gleichzeitig jeweils maßgeblichen Einfluss ausüben. Die Tatsache, dass einem anderen Unt die Mehrheit der Stimmrechte in der GesV zusteht – es also beherrschenden Einfluss ausübt –, schließt die Ausübung eines maßgeblichen Einflusses nicht aus.[1]

 

Rz. 17

Auch ist es nicht erforderlich, dass der maßgebliche Einfluss allein von dem MU oder einem der einbezogenen TU ausgeübt wird. Vielmehr kann der maßgebliche Einfluss auch durch das Zusammenwirken mehrerer einbezogener Unt ausgeübt werden.[2] Bspw. kann bei zwei oder mehr beteiligten TU, die unter dem beherrschenden Einfluss eines MU stehen, eine Bündelung des Einflusspotenzials erreicht werden. Hier wird der maßgebliche Einfluss dann mittelbar durch das MU ausgeübt.[3]

 

Rz. 18

Wenn ausnahmsweise der tatsächliche Einfluss ausschl. bei nach § 296 HGB nicht einbezogenen TU liegt und dieser auch nicht dem MU zuzurechnen ist, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht vor. § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB fordert maßgeblichen Einfluss von in den Konzernabschluss einbezogenen Unt – daran fehlt es im Fall des § 296 HGB.

 

Rz. 19

Bei einer AG begründet die Ausübung der Stimmrechte in der HV grds. noch keinen maßgeblichen Einfluss.[4] Hier wird regelmäßig zumindest ein Vertreter des in den Konzernabschluss einbezogenen Unt Mitglied des Aufsichtsrats sein müssen, da dort regelmäßig die geschäftspolitischen Entscheidungen gefällt werden. Demgegenüber kann bei einer GmbH regelmäßig über die GesV – je nach Gestaltung des Gesellschaftsvertrags – auf die Geschäftspolitik Einfluss genommen werden.

 

Rz. 20

Der maßgebliche Einfluss kann auch außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Strukturen z. B. durch den Austausch von Führungskräften, intensive Lieferungs- und Leistungsbeziehungen oder technologische Abhängigkeit ausgeübt werden. Ein Assoziierungsverhältnis liegt allerdings nur dann vor, wenn gleichzeitig eine Beteiligung besteht.[5]

 

Rz. 21

Die Beurteilung der Frage, ob ein maßgeblicher Einfluss vorliegt und tatsächlich ausgeübt wird, kann nur in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der tatsächlichen Verhältnisse anhand von Indizien beurteilt werden. Hierbei sind auch tatsächlich bestehende Einflussmöglichkeiten, die sich aus der Anteilseignerstruktur des zu beurteilenden Unt oder aus sonstigen Vereinbarungen ergeben, zu würdigen (DRS 26.17).

[1] Vgl. Schäfer, Bilanzierung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen nach der Equity-Methode, S. 208.
[2] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 311 HGB Rz 33.
[3] Dementsprechend sind auch bei Anwendung der Assoziierungsvermutung die Stimmrechte der TU dem MU analog § 290 Abs. 3 HGB zuzurechnen; vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 311 HGB Rz 33.
[4] So auch ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 311 HGB Rz 26.
[5] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 311 HGB Rz 27; eine Aufzählung weiterer Anhaltspunkte für das Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses findet sich in DRS 26.18 f.

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