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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.5.2 Rabatte, Boni, Skonti

Prof. Dr. Harald Kessler, Dr. Markus Leinen
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Rz. 71

Anschaffungspreisminderungen können insbes. in Form von Rabatten, Boni und Skonti vorliegen:

  • Der Rabatt ist ein Nachlass auf den Anschaffungspreis, durch den der Rechnungsbetrag i. d. R. unmittelbar gemindert wird.[1] Sofern Rabatte nachträglich gewährt werden, sind sie analog zu Boni, die den Charakter von Anschaffungspreisminderungen haben, zu behandeln.[2] Rabatte werden z. B. als Mengen- oder als Treuerabatt eingeräumt.[3] Wird der Rabatt in Form der Hingabe einer größeren Menge zum Preis der bestellten Menge gewährt (Naturalrabatt), führt dies zu einer Anschaffungskostenminderung pro Stück.[4]
 
Praxis-Beispiel

Die A-KG erwirbt von einem Maschinenbauer zehn Verpackungsmaschinen zum Listenpreis von 100 TEUR/Stück. Der Hersteller gewährt ab einer Abnahme von fünf Stück jeweils 10 % Rabatt auf den Listenpreis.

Buchungssatz (in TEUR):

 
Konto Soll Haben
Maschinen 900  
Verbindlichkeiten aus L&L   900
 

Rz. 72

  • Ein mengen- oder umsatzabhängiger Bonus ist eine Vergütung, die der Lieferant seinem Abnehmer i. A. in Bezug auf eine bestimmte Abnahmemenge oder auf einen bestimmten Umsatz innerhalb einer gewissen Zeitperiode nachträglich gewährt.[5] Häufig werden Boni als eine Art Treueprämie bzw. Pauschalprämie für gute und stetige Geschäftsbeziehungen eingeräumt. In einem solchen Fall fehlt es allerdings an der für den Abzug geforderten Einzelzurechnung des Bonus zum beschafften VG, sodass eine Erfassung als Anschaffungspreisminderung nicht infrage kommt. Ist die Einzelzurechenbarkeit gegeben, dürfen Boni allerdings nur insoweit anschaffungspreismindernd berücksichtigt werden, als die gekauften VG, auf die sich der jeweilige Bonus bezieht, noch im Unt vorhanden und als solche aktiviert sind.[6]
 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt

Die U GmbH hat im Gj 01 Rohstoffe von Lieferant L i. H....

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