Rz. 112

Im Rahmen von Verkaufsgeschäften ist von einer Erfüllung der Lieferungs-/Leistungsverpflichtung und damit einer Gewinn-/Ertragsrealisation auszugehen, wenn die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung[1] bzw. die Chancen und Risiken[2] auf den Käufer übergehen. Dies erfolgt gem. § 446 Satz 1 BGB mit der Übergabe der verkauften Sache (dazu das Schrifttum tw. einschränkend s. Rz 115).

Bei der Übergabe kommt es zudem auf den Übergang des wirtschaftlichen und nicht (erst) des rechtlichen Eigentums an. Dies kann sich auch dann nicht ändern, wenn das rechtliche Eigentum vor dem wirtschaftlichen Eigentum übergeht.[3]

 

Rz. 113

Im Kontext von Versendungsverkäufen ist hinsichtlich des Gefahrenübergangs zwischen einem Verbrauchsgüterverkauf und einem Verkauf nicht an Verbraucher zu unterscheiden. Gem. § 447 Abs. 1 BGB erfolgt jenseits eines Verbrauchsgüterverkaufs der Gefahrenübergang, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, geht die Gefahr erst über, wenn der Verbraucher die Sache erhalten hat.

 

Rz. 114

Die in einigen Branchen/Unt gängige Praxis der Forderungsverbuchung im Zuge bzw. infolge der Rechnungsstellung ist streng genommen unzulässig. Zwar können Erfüllung der Lieferungs-/Leistungsverpflichtung und Rechnungsstellung zusammenliegen, es bleibt jedoch grds. bei der Maßgeblichkeit der Erfüllung der Lieferungs-/Leistungsverpflichtung. Allerdings kann der Zeitpunkt der Rechnungsstellung nicht zuletzt aus Wirtschaftlichkeitsgründen u. E. hilfsweise als Realisationszeitpunkt dienen, sofern Rechnungsstellung (in diesen Fällen gleich Forderungsverbuchung) und Erfüllung der Lieferungs-/Leistungsverpflichtung entsprechend der eingerichteten Prozesse i. d. R. am gleichen Tag erfolgen oder die Rechnungsstellung nach dem Gefahrenübergang erfolgt. Ergeben sich diesbzgl. zeitliche Differenzen aus nicht plan- bzw. steuerbaren Einzelfällen, kann in diesen Ausnahmefällen unter Beibehaltung der Vorgehensweise vorgegangen werden, sofern diese Zeitpunkte nicht wesentlich auseinander liegen.[4] Dieser gewisse Spielraum ist in der Praxis – insb. bei Versendungsverkäufen an Verbraucher – u. E. geboten, da es regelmäßig Situationen geben kann, die zu einem (außerplanmäßigen) kurzen Verzug der Erfüllung der Lieferungs-/Leistungsverpflichtung führen können. In diesem Kontext die Ausnahmeregelung des § 252 Abs. 2 HGB zu aktivieren, halten wir für kritisch, infolge der erforderlichen Begründung zumindest aber für überzogen. Dazu nachfolgende Beispiele.

 
Praxis-Beispiel

Außerplanmäßiger Verzug der Erfüllung der Lieferungs-/Leistungsverpflichtung

Sachverhalt

Der Händler A, der Autoteile an gewerbliche und private Kunden liefert, fertigt die Rechnungen tagesaktuell aus und versendet diese i. d. R. direkt mit der Ware am gleichen Tag. Im Zuge der Ausfertigung der Rechnungen erfolgt die Forderungsverbuchung.

Abwandlung I – Versendungsverkauf nicht an Verbraucher

Der gewerbliche Kunde M bestellt mittags per Telefon einen Satz Bremsscheiben. Die Bremsscheiben sollen noch am gleichen Tag mit der letzten Abholung durch den Versanddienstleister versendet werden. Die Rechnung wird ausgefertigt und zusammen mit der Ware verpackt. Der Versendungsdienstleister kann die letzte der vertraglich vereinbarten Abholungen der Waren infolge einer technischen Panne nicht vornehmen. Die Ware wird daher erst am Morgen des Folgetags an den Versanddienstleister übergeben. Buchhalterischer Realisationszeitpunkt und Erfüllung der Lieferungs-/Leistungsverpflichtung (Gefahrenübergang, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert/übergeben hat) liegen hier ausnahmsweise auseinander.

Abwandlung II – Versendungsverkauf an Verbraucher

Verbraucher P bestellt im Laden einen neuen Schaltknauf, da dieser derzeit nicht auf Lager ist. Der Schaltknauf soll von A versendet werden, sobald er wieder verfügbar ist. Der Schaltknauf wird am nächsten Tag vom Großhändler geliefert. Er soll noch am gleichen Tag mit der letzten Abholung durch den Versanddienstleister versendet werden. Da die Rechnung an einen Verbraucher gerichtet ist und die Gefahr bei einem Verbrauchsgüterkauf erst übergeht, wenn der Verbraucher die Sache erhalten hat, erstellt und versendet Händler A die Rechnung drei Tage nach Versand der Ware (die übliche und mit dem Versanddienstleister vereinbarte Lieferfrist beträgt zwei Tage). Aufgrund von Problemen beim Versanddienstleister trifft die Ware erst einen Tag nach der Ausfertigung der Rechnung und Verbuchung der Forderung beim Kunden ein. Buchhalterischer Realisationszeitpunkt und Erfüllung der Lieferungs-/Leistungsverpflichtung liegen hier ausnahmsweise auseinander.

Aus Abwandlung II wird ein Problem der Festlegung des Realisationszeitpunkts auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Lie...

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