Fachbeiträge & Kommentare zu Krankenkassenwechsel

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Sommer, SGB V § 146a Schlie... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) in das Gesetz eingefügte Vorschrift zieht die Konsequenzen aus dem Wegfall der gesetzlichen Zuständigkeiten für Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, dem Wegfall der Unterscheidung der Krankenkassen in Primär- und Wahlkassen und die Er...mehr

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Sommer, SGB V § 148 Verfahr... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 50 Arzt, Die Neuregelung des § 147 Abs. 2 SGB V zum 1. Januar 1996, BKK 1994 S. 400. Engelhard, Errichtung von Betriebs- und Innungskrankenkassen nach dem SGB V, SGb 1992 S. 534. Schnapp, Errichtung und errichtungsähnliche Organisationsakte in der betrieblichen Krankenversicherung, SGb 1989 S. 273. ders., Gesetzesbindung oder behördlicher Beurteilungsspielraum bei der Ertei...mehr

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Sommer, SGB V § 148 Verfahr... / 2.7 Rechtsfolgen der Genehmigung

Rz. 45 Mit der Genehmigung der Errichtung (und ungeachtet des Vorliegens der Errichtungsvoraussetzungen) entsteht die BKK zum festgelegten Errichtungszeitpunkt als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der genehmigten Satzung. Rz. 46 Anders aber als nach dem früheren Recht (bis 31.12.1995) und der noch bestehenden Vorschrift des § 187, deren Streichung wohl im Gesetzgebung...mehr

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Sommer, SGB V § 159 Ausdehn... / 2.5 Rechtsfolgen für die Mitglieder der Innungskrankenkasse

Rz. 51 Änderungen im Innungsbereich mit den in § 159 geregelten Folgen für die Errichtungsgenehmigung haben seit 1996 entgegen dem Wortlaut von Abs. 1 Satz 1 für die bei einer IKK versicherten Mitglieder keine unmittelbaren Rechtsfolgen. Da es für die gewählte Zuständigkeit nur auf die Wählbarkeit zur Zeit der Wahlrechtsausübung ankommt, führt der spätere Wegfall der Wählbar...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Erfüllungswirkung

Rz. 704 Hat ein Drittleistungsträger mit dem Ersatzpflichtigen einen Abfindungsvergleich geschlossen, so hat er seinerseits einen ihm nachfolgenden Leistungsträger nicht am erzielten Abfindungsbetrag zu beteiligen (Beispiel: Krankenkassenwechsel).[573] Der Anspruch ist auch mit Wirkung gegen Rechtsnachfolger endgültig erledigt. Rz. 705 Die Abfindung des Drittleistungsträgers ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / III. Rechtsnachfolge des abgefundenen Leistungsträgers

Rz. 1048 Bei einem Wechsel des zuständigen SVT übernimmt der nachfolgende SVT den Regressanspruch in dem Zustand, in dem er sich beim Wechsel der Zuständigkeit befand.[908] Einreden und Einwendungen, Vergleiche und Anerkenntnisse können der Forderung des Rechtsnachfolgers daher entgegengehalten werden.[909] Rz. 1049 Hat ein Drittleistungsträger mit dem Ersatzpflichtigen einen...mehr

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Sommer, SGB V § 192 Fortbes... / 2.1.3 Erhaltung der Zuständigkeit

Rz. 14 Ursprünglich war mit der Erhaltung der Mitgliedschaft auch die Erhaltung der Krankenkassenzuständigkeit verbunden (so ausdrücklich z. B. BSG, Urteil v. 4.10.1973, 3 RK 51/71, USK 73154). Rz. 15 Die Krankenkassen vertraten in ihrem gemeinsamen Rundschreiben v. 30.6.2008 zum Krankenkassenwahlrecht (im Rundschreiben vom 22.11.2016 nicht mehr angesprochen) ausdrücklich die...mehr

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Sommer, SGB V § 15 Ärztlich... / 2.2 Elektronische Gesundheitskarte (Abs. 2, 5 und 6)

Rz. 17 Die Krankenkassen waren gemäß § 291a Abs. 1 Satz 1 dazu verpflichtet, bis zum 1.1.2006 die elektronische Gesundheitskarte einzuführen. Tatsächlich hat diese die Krankenversicherungskarte aber erst zum 1.1.2015 ersetzt. Als Ziel der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte sind in § 291a Abs. 1 die Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz der...mehr

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Sommer, SGB V § 172a Zusamm... / 2.2.1 Siebter Abschnitt des Ersten Teils (§§ 35 bis 43 GWB)

Rz. 18 Mit dem Verweis auf den Siebten Abschnitt des Ersten Teils des GWB werden die §§ 35 bis 43 GWB in Bezug genommen. Hierbei handelt es sich um die grundlegenden Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zusammenschlusskontrolle durch das BKartA zu erfolgen hat. § 35 Abs. 1 GWB macht den Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle davon abhängig, dass im let...mehr

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zfs 2/2015, Übergang von Er... / 2 Aus den Gründen:

[8] "… Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand." [9] 1. Das BG hat mit Recht angenommen, dass die von der Kl. geltend gemachten Ansprüche aus übergegangenem Recht auf Ersatz von Behandlungskosten verjährt sind. [10] a) Das BG hat seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt, dass die Schadensersatzansprüche, welche die Kl. geltend macht, mit de...mehr

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§ 4 Erwerbstätige Personen / (bb) Verletzter als Rechtsvorgänger

Rz. 722 Bei Wechsel von Familienmitversicherung zu eigener Mitgliedschaft gelten Aspekte der Rechtsnachfolge (siehe auch § 16 Rn 47).[437] Rz. 723 Bestand das Sozialversicherungsverhältnis im Unfallzeitpunkt (noch) nicht, erwirbt der SVT die Forderung erst mit Beginn des Versicherungsverhältnisses.[438] Der SVT muss sich dann Verhalten seines Rechtsvorgängers (auch des Geschä...mehr

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§ 16 Abfindungsvertrag / I. Abfindungswirkung gegenüber Rechtsnachfolgern

Rz. 44 Hat ein Drittleistungsträger mit dem Ersatzpflichtigen einen Abfindungsvergleich geschlossen, hat er seinerseits einen ihm nachfolgenden Leistungsträger nicht am erzielten Abfindungsbetrag zu beteiligen (Beispiel: Krankenkassenwechsel).[39] Rz. 45 Schließt ein gesetzlicher Kranken-/Pflegeversicherer mit dem Ersatzpflichtigen hinsichtlich der Heilbehandlungskosten einen...mehr

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Sommer, SGB V § 186 Beginn ... / 2.12 Wechsel der Zuständigkeit (Abs. 10)

Rz. 52 Durch Art. 1 Nr. 118 GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist der Vorschrift im Zusammenhang mit der Einführung des Krankenkassenwahlrechts (§§ 173ff.) mit Wirkung zum 1.1.1996 der Abs. 10 angefügt worden. Diese Regelung enthält nicht, wie die Abs. 1 bis 9 eine zeitliche Konkretisierung der Versicherungspflichten und deren Tatbestand, sondern eine Regelung über den Zus...mehr

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Jansen, SGG § 89 Ausnahme v... / 2.2 Alternative 2 (Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers)

Rz. 7 Betroffen ist die Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 . Gemeint sind Fälle, in denen ausschließlich die Zuständigkeit des Trägers streitig ist. Mit der Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 kann nicht auf Feststellung geklagt werden, ob überhaupt ein Rechtsverhältnis zu einem der Träger besteht. Letzteres wäre eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1. Ei...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.4.2 Kündigung der Mitgliedschaft (Sätze 2 - 4)

Rz. 58 Die Sätze 2 - 4 regeln die Kündigung der Mitgliedschaft, die Ausstellung einer Kündigungsbestätigung und die Wirksamkeit der Kündigung. Die Kündigung der Mitgliedschaft im Zusammenhang mit der Ausübung des Wahlrechts zu einer Krankenkasse beruht auf der Verwendung des Begriffs der Mitgliedschaft auch für die Zuständigkeit in §§ 173, 186. Daher ist die wirksame Kündigu...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.2.2 Kündigungsbestätigung (Satz 2)

Rz. 21 Sowohl Pflicht- als auch freiwillig Versicherte haben bei nach dem 1.1.2002 ausgeübten Wahlrechten Bindungsfristen (Abs. 4 Satz 1) einzuhalten, bevor sie die Krankenkasse wechseln können. Um die Einhaltung dieser Bindungsfrist und damit verbunden die Frage der wirksamen Kündigung der bisher (möglicherweise für eine andere Versicherungspflicht) noch zuständigen Kranken...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Ausübung der in §§ 173, 174 eingeräumten Wahlrechte und das dabei zu beachtende Verfahren für die Wahl einer Krankenkasse oder einen Krankenkassenwechsel. Die Vorschrift regelt den Adressaten der Wahlrechtserklärung und dessen Aufnahmepflicht (Abs. 1), die Pflicht und Berechtigung zur Ausstellung einer Mitgli...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.3.1 Vorlagepflicht für Versicherungspflichtige (Satz 1)

Rz. 33 Die Pflicht des Versicherungspflichtigen zur unverzüglichen Vorlage einer Bescheinigung bei der zur Meldung verpflichteten Stelle nach Satz 1 besteht nach dem Wortlaut und wie nach früherem Recht unabhängig davon, ob ein Krankenkassenwahlrecht besteht, ausgeübt wurde oder werden konnte. Die Regelung korrespondiert allerdings, wie sich aus Satz 2 ergibt, mit der Pflich...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 93 Vgl. auch Literaturangaben zu Vorbemerkungen und vorherigen Vorschriften. Schermer, Kassenzuständigkeit. Illegal Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte, ErsK 1996, S. 26. Marburger, Wesentliche Änderungen in den Beziehungen zwischen den Arbeitgebern und den Krankenkassen ab 1.1.1996, RdA 1996, S. 240. Marburger, Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte zum 1.1.2002, Zf...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.5 Ausnahmen von der Bindungsfrist und Kündigung (Abs. 5)

Rz. 84 Die Regelungen des Abs. 5 sind durch das Gesetz zur Neuregelung des Krankenkassenwahlrechts nicht geändert oder angepasst worden. Da die Vorschrift weiterhin nur die Pflichtversicherten betrifft, ist für freiwillig Versicherte, insbesondere die in den Betrieben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreien Beschäftigten, ein kurzfristiger Wechsel nicht möglich. Bisher hat...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.3.2 Fristgebundenheit der Vorlage (Satz 2)

Rz. 35 Mit der neu gefassten Einleitung des Satzes 2 wird das Merkmal der Unverzüglichkeit für die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung auf einen Zeitraum von 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht konkretisiert und beschränkt. Als Rechtsfolge der Fristversäumnis wird (weiterhin) die Meldepflicht bei der letzten Krankenkasse der Versicherung oder bei einer vom Melde...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.4.1 Achtzehnmonatige Bindungsfrist (Satz 1)

Rz. 51 Die ausdrückliche Anordnung der Bindung an ein ausgeübtes Wahlrecht setzt voraus und bestätigt, dass es für die rechtswirksame Begründung der Zuständigkeit der gewählten Krankenkasse nur darauf ankommt, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärung die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Bindung an die Zuständigkeit der gewählten Krankenkasse entfällt ni...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.3 Vorlage der Mitgliedsbescheinigung (Abs. 3)

Rz. 30 Die Vorschrift des Abs. 3 gilt nur für Versicherungspflichtige und setzt daher deren Versicherungspflicht nach § 5 oder anderen Rechtsvorschriften voraus. Die Vorschrift knüpft erkennbar (Satz 2) noch an eine neu eintretende Versicherungspflicht an. Die vorgenommenen Änderungen, mit denen statt auf die Wahl einer Krankenkasse binnen 2 Wochen nunmehr die Pflicht und Fr...mehr

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Sommer, SGB V Vorbemerkungen zu §§ 173 bis 177

Rechtsgrundlage SGB V §§ 173-177 Vorbemerkung Das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hatte mit Wirkung vom 1.1.1996 die bisher bestehende Zuständigkeitsverteilung der Krankenkassen grundlegend umgestaltet. War das System der Zuständigkeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung bislang durch strikte gesetzliche Zuweisungen der Mitglieder bestimm...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.3 Entstehen und Bestehen von Wahlrechten

Rz. 10 Die Wahlrechte stellen insbesondere für die Versicherungspflichtigen die Neuerung dar; weil sie nunmehr die zuständige Krankenkasse aus dem Kreis der wählbaren Krankenkassen bestimmen können und prinzipiell auch müssen. Für Pflichtversicherte ist grundsätzlich unerheblich, auf welchem Tatbestand des § 5 Abs. 1 die Versicherungspflicht beruht. Während nach dem bis Ende...mehr