Rz. 14

Ursprünglich war mit der Erhaltung der Mitgliedschaft auch die Erhaltung der Krankenkassenzuständigkeit verbunden (so ausdrücklich z. B. BSG, Urteil v. 4.10.1973, 3 RK 51/71, USK 73154).

 

Rz. 15

Die Krankenkassen vertraten in ihrem gemeinsamen Rundschreiben v. 30.6.2008 zum Krankenkassenwahlrecht (im Rundschreiben vom 22.11.2016 nicht mehr angesprochen) ausdrücklich die Auffassung, dass auch in den Fällen der erhaltenen Mitgliedschaft ein Krankenkassenwechsel möglich ist, so dass eine Krankenkasse auch als zunächst reiner "Leistungserbringer" gewählt werden kann (zustimmend Felix, in: jurisPK-SGB V, § 192 Rz. 30, Stand: 7.3.2017; Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 192 Rz. 24, Stand: Dezember 2015). Allerdings löst der Wechsel von der Versicherungspflichtmitgliedschaft zur erhaltenen Mitgliedschaft kein eigenständiges Wahlrecht aus, so dass auch in diesen Fällen die Bindungs- und Kündigungsfristen des § 175 Abs. 4 für einen Wechsel der Krankenkasse einzuhalten sind (vgl. Komm. zu § 175).

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