Fachbeiträge & Kommentare zu Krankenkasse

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.18 Berechnung des abrechenbaren Gesamtpunktzahlvolumens in Sonderfällen

Rz. 32 Die Berechnung des abrechenbaren Gesamtpunktzahlvolumens erfolgt in Sonderfällen nach anderen Kriterien. Solche Sonderfälle liegen nach § 43 Abs. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie vor, wenn die Kürze der bisherigen Tätigkeit des Vertragsarztes einen Vergleich über einen längeren Zeitraum nicht zulässt, eine Vertragsärztin/ein Vertragsarzt wegen der Betreuung und Erziehung vo...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.13 Berechtigung Dritter zur Stellungnahme (Abs. 5)

Rz. 45 Abs. 5 räumt den Arbeitsgemeinschaften der Ärzte-, Psychotherapeuten- und Zahnärztekammern Gelegenheit zur Stellungnahme ein, falls Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses die Berufsausübung der Ärzte, Psychotherapeuten oder Zahnärzte tangieren. Damit wird bestätigt und soll gleichzeitig sichergestellt werden, dass Berufsrecht eine Angelegenheit der Kammern ist u...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.6 Tätigkeit als Physiotherapeut

Rz. 97 Physiotherapeuten (Krankengymnasten) sind Personen, die durch Maßnahmen der Bewegungstherapie, der physikalischen Therapie und durch Massagen verschiedene Krankheitsbilder behandeln. Die Tätigkeit eines Physiotherapeuten i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG besteht darin, Störungen des Bewegungssystems zu beheben und die sensomotorische Entwicklung zu fördern. Ein Teilb...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1.1 Originäre begünstigte Umsätze/Einrichtungen

Rz. 188 Leistungen der Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG werden in Krankenhäusern erbracht. Dies sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorge...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.1 Rechtliche Einordnung der Bedarfsplanung (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 10 Die Vorschrift ist Teil des Vierten Kapitels SGB V, Achter Titel Zweiter Abschnitt, der mit Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung überschrieben ist. Zum Achten Titel gehören insgesamt folgende Vorschriften: § 99 (Bedarfsplanung), § 100 (Unterversorgung), § 101 (Überversorgung), der inzwischen aufgehobene § 102 (Bedarfszulassung), § 103 (Zulassungsbeschränkungen),...mehr

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Sommer, SGB V § 91a Aufsich... / 2.2 Haushalts- und Wirtschaftsführung

Rz. 4 Mit Abs. 1 Satz 3 sind einige wesentliche Vorgaben für die Haushalts- und Wirtschaftsführung, die im SGB IV geregelt sind, für den Gemeinsamen Bundesausschuss als entsprechend anwendbar erklärt worden. Dies betrifft die Aufstellung des Haushaltsplans (§§ 67, 70 Abs. 1 SGB IV), die Regelungen zur Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans (§ 68 SGB IV), zum Ausgleich des ...mehr

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Sommer, SGB V § 100 Unterve... / 2.2 Definition der Unterversorgung

Rz. 2a Auf der Grundlage des Bedarfsplans trifft ggf. im Einzelfall der Landesausschuss der Ärzte bzw. Zahnärzte und Krankenkassen die Feststellung, dass in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks (Planungsbereich) eine vertrags(zahn)ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder dass ihr Eintritt unmittelbar droht. Was eine Unterversorgung ist, ergibt sich weder aus dem...mehr

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Sommer, SGB V § 98 Zulassun... / 2.8 Formen der Praxisausübung

Rz. 12 Abs. 2 Nr. 13 stellt für das BMG als Verordnungsgeber die Ermächtigungsgrundlage dafür dar, die personelle Organisation der Leistungserbringung in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung zu regeln. Diese Ermächtigungsgrundlage ist ab dem 1.1.2007 erweitert worden, indem die Voraussetzungen dafür geregelt werden sollen, dass die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit jetzt ...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 3.5 Vermögenswirksame Leistungen und Entgeltfortzahlung

§ 21 Satz 1 TVöD bestimmt, dass in den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26, § 27 und § 29 das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt werden. Bei den vermögenswirksamen Leistungen handelt es sich um einen in einem Monatsbetrag festgelegten Entgeltbestandteil. Im Übrigen haben die...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Vermögenswirksame Leistungen / 3.4 Anspruch auf Entgelt

Nach § 23 Abs. 1 Satz 4 wird die vermögenswirksame Leistung nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. Diese Voraussetzung ist bereits erfüllt, wenn dem Beschäftigten auch nur für einen Tag des jeweiligen Kalendermonats ein Anspruch auf Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzus...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Finanzplanung mit Soll/Ist-... / 2 Die Soll-Jahresplanung

Im linken Bereich der Übersicht SOLL-Jahresplanung des Excel-Tools (s. Abb. 1) planen Sie die Geschäftszahlen für ein komplettes Jahr. Abb. 1: Die Jahresplanung berücksichtigt auch saisonal schwankenden Monatsumsätze. Gesamtleistung: Im engeren Sinne ist die Gesamtleistung der Saldo aus den Umsatzerlösen, den Bestandsveränderungen und den aktivierten Eigenleistungen. Da wir je...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Personenbeförderungsunterne... / 2 Begriff der Personenbeförderung

Eine Personenbeförderung liegt vor, wenn Personen über eine grundsätzlich im Voraus bestimmte Strecke vom Abgangsort zum Bestimmungsort mit einem Beförderungsmittel transportiert werden. Die Art des Beförderungsmittels ist nicht von Bedeutung. Wichtig Mitgeführtes Reisegepäck zählt zur Personenbeförderung Zu einer Personenbeförderung gehört auch die damit verbundene Beförderun...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Ersatzkasse / 1 Mitglieder und Versicherte

Die Mitgliedschaft zur Ersatzkasse wird durch eine entsprechende Mitgliedschaftserklärung erlangt. Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) ist Interessenvertretung und Dienstleister folgender 6 Ersatzkassen: Barmer DAK – Gesundheit Handelskrankenkasse Bremen (hkk) Hanseatische Krankenkasse (HEK) Kaufmännische Krankenkasse (KKH) Techniker Krankenkasse (TK) Diese versichern zusamme...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Ersatzkasse / Zusammenfassung

Begriff Die Ersatzkassen gehören als Krankenkassen zur gesetzlichen Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Der Begriff "Ersatzkasse" ist historisch gewachsen. Nach Gründung der Sozialversicherung durch Bismarck wurden die Beschäftigten einer Pflichtkasse zugewiesen. Es bestand später die Möglichkeit, als "Ersatz" zu dieser Pflichtzuweisung eine freiwillig org...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Lohnstundensatzkalkulation ... / Schritt 4: Lohn- und Gehaltskosten ermitteln

Als nächstes ermitteln Sie die jährlichen Lohn- und Gehaltskosten Ihrer Firma, einschließlich Weihnachtsgeld, Sozialkosten oder Zulagen (vgl. Tab. 5). Am einfachsten ist es, wenn Sie die Kosten aus der BWA des Vorjahres entnehmen und evtl. Tariflohnsteigerungen aufschlagen. Oder Sie sehen die Arbeitsverträge einsehen oder Sie können die Daten aus der Buchhaltung bzw. von Ihr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsunfall / 2 Entgeltfortzahlung, Verletztengeld

Generell zahlt der Arbeitgeber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch bei einem Arbeitsunfall für die Dauer von 6 Wochen das Arbeitsentgelt fort.[1] Ist der Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig erkrankt, hat der Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff. SGB VII Anspruch auf Verletztengeld. Dieses wird von der Berufsgenossenschaft bzw....mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankenversicherung der Ren... / 6.1 Antragstellung

Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht als Rentner befreit, wer durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente krankenversicherungspflichtig wird.[1] Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er anderweitig für den Krankheitsfall abgesichert ist.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankenversicherung der Ren... / 7 Krankenkassenwahlrecht und -zuständigkeit

Für den Rentenantragsteller wird in der Regel bereits ein Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestehen. Durch die Rentenantragstellung ergeben sich grundsätzlich keine Änderungen hinsichtlich der Krankenkassenzugehörigkeit. Für die in der KVdR versicherten Rentner und Rentenantragsteller gelten grundsätzlich die allgemeinen Wahlrechte nach § 173 SGB...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankenversicherung der Ren... / 1 Rentenanspruch

Der Rentenanspruch ist gegeben, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind. Renten werden geleistet wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes.[1] Für den Eintritt von Versicherungspflicht ist es nicht erforderlich, dass die Rente tatsächlich ausgezahlt wird. Es reicht aus, dass der Anspruch auf Rente de...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankenversicherung der Ren... / Zusammenfassung

Begriff Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bietet den Rentenantragstellern und Rentnern der gesetzlichen Rentenversicherung den erforderlichen Krankenversicherungsschutz. Sie wird von den gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt. Die KVdR gilt für Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und die...mehr

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Sommer, SGB V § 72a Übergang des Sicherstellungsauftrages auf die Krankenkassen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) eingeführt worden und zum 1.1.1993 in Kraft getreten. Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgeset...mehr

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Sommer, SGB V § 71 Beitrags... / 1.2 Bedeutung der Norm

Rz. 4 Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung hängen ganz entscheidend davon ab, wie sich die Beitragssätze und damit der Großteil der Mittel zur Finanzierung der Krankenversicherung entwickeln (zur Finanzierung durch Beiträge, Zusatzbeiträge und sonstige Einnahmen vgl. §§ 220, 221, 221b, zum Begriff Beitragssatz vgl. ...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.8.1 Umfang der vertragsärztlichen Versorgung

Rz. 53 § 73 Abs. 2 ist eine Zentralnorm der vertragsärztlichen Versorgung (Matthäus, in: jurisPK-SGB V, § 73 Rz. 115). Gemeinsam mit den vom GBA erlassenen normkonkretisierenden Richtlinien wird der Umfang der vertragsärztlichen Versorgung bestimmt. Als Beispiele sind folgende Ergänzungen zu nennen: Ärztliche Behandlung (Nr. 1): Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmeth...mehr

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Sommer, SGB V § 71 Beitrags... / 2.7 Vorlagepflicht

Rz. 21 Die seit 1993 bestehende Vorlagepflicht und Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde soll dazu dienen, die Geltung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität in den Vergütungsverträgen abzusichern ( BT-Drs 11/2237, S. 191). Die gesetzliche Vorgabe, bestimmte Verträge und Vergütungsvereinbarungen der Aufsichtsbehörde vorzulegen, lässt die allgemeine staatliche Aufsicht ü...mehr

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Sommer, SGB V § 71 Beitrags... / 2.5 Technik der Umsetzung der Veränderungsrate

Rz. 17 Unter Veränderungsrate sind die Veränderungen der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen je Mitglied zu verstehen, und zwar bis 31.12.2007 getrennt nach dem gesamten Bundesgebiet, den neuen und den alten Bundesländern. Durch Abs. 3 ist ausdrücklich klargestellt, dass bei der Veränderungsrate keine Trennung nach alten und neuen Bu...mehr

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Sommer, SGB V § 71 Beitrags... / 2.2 Bedeutung der Beitragssatzstabilität

Rz. 12 Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gehört zu den allgemeinen Grundsätzen (§§ 69 bis 71) des Ersten Abschnitts des Vierten Kapitels, welches die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern regelt. Normadressaten sind Vertragspartner und Leistungserbringer. Die Norm schließt somit auch die jeweiligen Verbände ein, sofern sie für einzelne Vergütungsver...mehr

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Sommer, SGB V § 71 Beitrags... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Rechtsvorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist Abs. 2 mit ...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.15 Verordnung von Heilmitteln (Abs. 10)

Rz. 102 Mit Wirkung zum 13.5.2017 ist Abs. 10 angefügt worden, der sich auf die Nutzung elektronischer Programme für vertragsärztliche Verordnungen von Heilmitteln bezieht. Vertragszahnärzte sind davon nicht tangiert. Inhaltlich entspricht Abs. 10 dem bisherigen Abs. 8 Satz 9 und 10, soweit sie auf Heilmittel bezogen waren. Nach Abs. 10 Satz 1 dürfen Vertragsärzte für die Ve...mehr

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Sommer, SGB V § 71 Beitrags... / 2.1 Beitragssatzstabilität und ihre Grenzen

Rz. 10 Der Halbsatz "es sei denn, dass die notwendige medizinische Versorgung auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten ist" in Abs. 1 Satz 1 setzt dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität allerdings Grenzen. Die Finanzierung der notwendigen medizinischen Versorgung geht immer vor, könnte also auch, wenn sie objektiv nicht mehr gewährleist...mehr

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Sommer, SGB V § 72a Übergan... / 2.5 Art und Weise der Sicherstellung (Abs. 3 und 4)

Rz. 7 Als Möglichkeiten der Krankenkassen, ihrer Verbände sowie der Ersatzkassen, die Versorgung der Versicherten sicherzustellen, nennt Abs. 3 Einzel- oder Gruppenverträge mit Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern oder sonstigen geeigneten Einrichtungen. Dies können Verträge mit Ärzten sein, die die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder noch nicht erfüllen, die bisher privatärz...mehr

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Sommer, SGB V § 72 Sicherst... / 2.3 Mitwirkende an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung

Rz. 6 Ein Zusammenwirken von Krankenkassen und Leistungserbringern besteht nicht in dem Sinn, dass zwischen ihnen unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen (Ostertag, in: BeckOGK, Sozialrecht, SGB V, § 72 Rz. 37). Zu den Ärzten, Psychotherapeuten oder Zahnärzten i. S. d. Abs. 1 gehören approbierte Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten, d. h. solche, die von der zuständigen L...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.8.2 Zahnärztliche Versorgung

Rz. 76 Im Abschnitt 2 des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte (BMV-Z, Stand 15.3.2019) sind Gegenstand und Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung enthalten. Nach § 3 Abs. 1 BMV-Z umfasst die vertragszahnärztliche Versorgung insbesondere: die zahnärztliche Behandlung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen einschließlich Suprakonstruktion...mehr

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Sommer, SGB V § 72 Sicherst... / 2.6 Besonderheit der knappschaftlichen Krankenversicherung

Rz. 9 Abs. 3 HS 1 gibt als Regelfall vor, dass die für alle Krankenkassen gültigen Ausführungen zur Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung auch für die knappschaftliche Krankenversicherung gelten, es sei denn, die Bundesknappschaft (die seit 1.10.2005 aufgrund des Art. 6 i. V. m. Art. 86 Abs. 4 RVOrgG unter "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" f...mehr

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Sommer, SGB V § 72 Sicherst... / 2.1 Inhalt der Sicherstellung

Rz. 4 Die Vorschrift richtet sich an alle Leistungserbringer, es sei denn, eine Norm bestimmt etwas anderes. Justitiable Rechtsgebote und -pflichten lassen sich aus dem allgemeinen Sicherstellungsauftrag nicht entnehmen (Ostertag, in: BeckOGK Sozialrecht, SGB V, § 72 Rz. 37). Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung bedeutet, dass gemessen ...mehr

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Sommer, SGB V § 72a Übergan... / 2.3 Rechtsfolge

Rz. 5 Die Konsequenz eines kollektiven Verzichts auf die Zulassung bzw. einer kollektiven Verweigerung lautet, dass die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung der Versicherten nicht mehr sichergestellt ist, die Krankenkassen mithin die Sachleistungsansprüche ihrer Versicherten nicht mehr in der bisherigen Weise erfüllen können. Dies festzustellen ist Sache der Aufsichtsbehörde, ...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.2 Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung

Rz. 25 Die gesetzliche Grundlage des § 73 Abs. 1 steht neben dem ärztlichen Berufsrecht sowie den dortigen Gebietsbezeichnungen und verändert nicht die Leistungsinhalte und Grenzen des Fachgebietes der hausärztlichen Versorgung. Das folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber des Vertragsrechts auf der Grundlage seiner aus Art. 74 Nr. 12 GG abgeleiteten Annexkompetenz zum Sozia...mehr

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Sommer, SGB V § 72 Sicherst... / 2.2 Einheitliche vertrags(zahn)ärztliche Versorgung (Abs. 2)

Rz. 5 Bis 1.1.1993 galten für Teilbereiche der ärztlichen/zahnärztlichen Versorgung Ersatzkassenversicherter andere Bedingungen als für die übrigen Versicherten. Während für die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Seekrankenkasse die Vertragsbedingungen der ärztlichen/zahnärztlichen Versorgung in hohem Maße gesetzlich vor...mehr

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Sommer, SGB V § 72 Sicherst... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift führt in das einheitliche Vertrags(zahn)arztrecht ein, welches mit einer aus der Tradition heraus erklärbaren, geringfügigen Ausnahme bei der knappschaftlichen Krankenversicherung für alle Kassenarten gleichermaßen gilt. Es handelt sich bei der Norm um eine Einweisungsvorschrift (Ostertag, in: BeckOGK Sozialrecht, SGB V, § 72 Rz. 2), die als zentrales El...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 71 Beitrags... / 2.3 Ausnahmen vom Grundsatz der Beitragssatzstabilität

Rz. 13 Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität stellt für sich gesehen keinen absolut unveränderbaren Wert dar. Wenn die notwendige medizinische Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung, die einen verfassungsmäßigen Rang einnimmt, auch unter Ausschöpfung aller bekannten Wirtschaftlichkeitsreserven von einer Krankenkasse nicht mehr mit den Zuweisungen aus dem Gesun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 70 Qualität... / 2.3 Wirtschaftlichkeit

Rz. 5 Das in §§ 2 und 12 für alle Leistungen der Krankenversicherung festgelegte Gebot der Wirtschaftlichkeit wird in § 70 für alle Krankenkassen und alle Leistungserbringer als Grundsatz vorgeschrieben. Alle Beteiligten, dazu zählt nach § 2 auch der Versicherte, sind für die Einhaltung dieses Wirtschaftlichkeitsgebotes gleichermaßen verantwortlich. Leistungen, die nicht not...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 72a Übergan... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Gründe für die Einführung dieses für ein Vertragspartnerschaftssystem ungewöhnlichen Paragraphen liegen im Verhalten einiger zahnärztlicher und ärztlicher Berufsverbände nach Inkrafttreten des GRG 1989 bzw. im Vorfeld des GSG. Insbesondere der Freie Verband deutscher Zahnärzte, die stärkste berufspolitische Gruppierung innerhalb der Zahnärzteschaft, hatte sich den...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.14.2 Zertifizierungsverfahren

Rz. 99 Das Verfahren der Zertifizierung ist im Dokument "Zertifizierungsrichtlinie der KBV" beschrieben, welches aktuell in der Version 4.1 (Stand: 15.11.2018) erschienen und im Internet veröffentlicht ist. Die Richtlinie ist aber nicht nur auf die Verordnung von Arzneimitteln bezogen, sondern auf weitere 11 Zertifizierungsthemen (z. B. Verordnung von Heilmitteln, Labordaten...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 71 Beitrags... / 2.4 Auswirkungen des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität

Rz. 15 Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität bedeutet allerdings keinen Stillstand der medizinischen Leistungsfähigkeit der Gesundheitswirtschaft. Bei einer Zunahme sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse, bei steigenden Löhnen und Gehältern, einer sich nach oben entwickelnden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, bei Rentener...mehr

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Sommer, SGB V § 70 Qualität... / 1 Rechtsentwicklung/Allgemeines

Rz. 1 In der Vorschrift werden die Grundsätze der Qualität und Wirtschaftlichkeit sowie der humanen Krankenbehandlung noch einmal für alle Leistungserbringer zusammengefasst. Damit werden diese drei Prinzipien quasi vor die Klammer gezogen. In ihnen setzen sich die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Menschenwürde, des Sozialstaatsprinzips und des Gleichheitssatzes einfach...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz -GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz über die neunzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung weiterer sozialrechtlicher Vorschriften (KOV-Anpassungsgesetz 1990 – ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.13.1 Wirtschaftlichkeitsgrundsatz

Rz. 85 Für die Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung gilt der allgemeine Wirtschaftlichkeitsgrundsatz, der den Vertragsarzt verpflichtet, unter gleich wirksamen Arzneimitteln das preisgünstigste zu verordnen. In der Praxis existieren schon lange Vergleichslisten, die dem Vertragsarzt als Orientierungshilfen dienen. Der damals zuständige Bun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 1.3 Kassenärztliche Versorgung

Rz. 4 Die Überschrift "Kassenärztliche Versorgung" ist begrifflich lange überholt, weil schon im Ersten Titel des Zweiten Abschnitts des Vierten Kapitels auf die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung abgestellt und in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift die vertragsärztliche Versorgung zum Gegenstand der Vorschrift gemacht worden ist. Warum die Überschrift nicht lä...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 71 Beitrags... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Bedeutung der Beitragssatzstabilität kommt schon darin zum Ausdruck, dass die Vorschrift in den Allgemeinen Grundsätzen im Ersten Abschnitt des Vierten Kapitels platziert ist (Wiegand, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 71 Rz. 9). Die Vorschrift korrespondiert mit § 4 Abs. 4, wonach die Krankenkassen bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheite...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 70 Qualität... / 2.2 Ausreichende Versorgung

Rz. 4 Schon nach § 12 Abs. 1 Satz 1 müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Diese Vorschrift strahlt auch auf den Begriff der ausreichenden und zweckmäßigen Versorgung aus (§ 70 Abs. 1 Satz 2). Ausreichend ist die Versorgung, wenn die notwendigen Leistungen zur Verfügung stehen (Wendtland, BeckOK Sozialrecht, SGB V, § 70 Rz. 10). Damit ist ein ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 72a Übergan... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) eingeführt worden und zum 1.1.1993 in Kraft getreten. Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26....mehr