Nach § 23 Abs. 1 Satz 4 wird die vermögenswirksame Leistung nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. Diese Voraussetzung ist bereits erfüllt, wenn dem Beschäftigten auch nur für einen Tag des jeweiligen Kalendermonats ein Anspruch auf Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht, da sich das Erfordernis des Entgeltbezugs nicht auf einen vollen Kalendermonat bezieht.
In der Kommentarliteratur ist umstritten, ob ungeachtet der Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 4 TVöD ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen zu verneinen ist, wenn das Arbeitsverhältnis keinen vollen Kalendermonat besteht (z. B. Beginn bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses im laufenden Kalendermonat). Hierfür spricht die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD, die zur Höhe der vermögenswirksamen Leistungen bestimmt, dass sie für Vollbeschäftigte (mindestens) 6,65 EUR für jeden vollen Kalendermonat beträgt. Soweit der Tariftext des § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD auf den "vollen" Kalendermonat abstellt, könnten die Tarifvertragsparteien damit in Abgrenzung zu anderen Tarifregelungen (z. B. § 8 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 TVöD), in denen in Zusammenhang mit der Höhe der tariflichen Leistung allein das Wort "monatlich" verwendet wird, zum Ausdruck gebracht haben, dass den Beschäftigten für nicht "volle" Kalendermonate des Arbeitsverhältnisses kein anteiliger Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsprechend § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD zusteht. Auch die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 21 TVöD, in der die Tarifvertragsparteien "volle Kalendermonate" als Kalendermonate definiert haben, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, lässt diesen Schluss zu. Die gegenteilige Auffassung, nach d...