§ 21 Satz 1 TVöD bestimmt, dass in den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26, § 27 und § 29 das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt werden. Bei den vermögenswirksamen Leistungen handelt es sich um einen in einem Monatsbetrag festgelegten Entgeltbestandteil. Im Übrigen haben die Tarifvertragsparteien mit der Änderung des § 21 Satz 3 TVöD durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 klargestellt, dass die vermögenswirksame Leistung nicht zu den von der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung ausgenommenen Entgelten gehört.[1] Dementsprechend gehört die vermögenswirksame Leistung zu den nach § 21 Satz 1 TVöD in den Fällen der Entgeltfortzahlung fortzuzahlenden Entgelten.

Zu den Fällen der Entgeltfortzahlung zählt auch die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (§ 22 Abs. 1 TVöD). In diesem Zusammenhang regelt § 22 Abs. 2 TVöD, dass Beschäftigte bei einer länger als 6 Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit von ihrem Arbeitgeber einen Krankengeldzuschuss erhalten. Die tarifliche Leistung soll das gesetzliche Krankengeld ergänzen und die den Beschäftigten entstehenden wirtschaftlichen Nachteile für den in § 22 Abs. 2 bestimmten Zeitraum mindern.[2] Bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses ist in Bezug auf die vermögenswirksamen Leistungen Folgendes zu beachten:

Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Nettoentgelt gezahlt. Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt i. S. d. § 21 TVöD, allerdings ohne die vermögenswirksamen Leistungen. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 in § 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD einen Klammerzusatz aufgenommen, der die Leistungen nach § 23 Abs. 1 TVöD, sprich die vermögenswirksamen Leistungen, von der Berechnung des maßgeblichen Nettoentgelts für den Krankengeldzuschuss ausnimmt.

Gleichwohl geht die vermögenswirksame Leistung dem Beschäftigten für den Zeitraum, in dem er nach den Maßgaben des § 22 Abs. 2 TVöD einen Krankengeldzuschuss erhält, nicht verloren. Zum einen regelt § 23 Abs. 1 Satz 4 TVöD, dass die vermögenswirksame Leistung für Kalendermonate zu gewähren ist, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. Hiernach schließt der Anspruch auf Krankengeldzuschuss die (Weiter-)Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nicht aus. Zum anderen bestimmt § 23 Abs. 1 Satz 5 TVöD, dass die vermögenswirksame Leistung für Zeiten, für die dem Beschäftigten Krankengeldzuschuss zusteht, Teil des Krankengeldzuschusses ist.

 
Praxis-Beispiel

Eine pflichtversicherte Beschäftigte hat Anspruch auf ein (Tabellen-)Entgelt i. H. v. 3.227,16 EUR sowie vermögenswirksame Leistungen i. H. v. 6,65 EUR; ihr Nettoarbeitsentgelt beträgt 2.087,13 EUR.

Vom 10.10. bis zum 20.11. erhält sie aufgrund einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 TVöD Entgeltfortzahlung; ab dem 21.11. bezieht sie neben dem Krankengeld einen Krankengeldzuschuss gem. § 22 Abs. 2 TVöD.

Die Abrechnung für November lautet wie folgt:

Für 20 Tage (1.11. – 20.11.) erhält die Beschäftigte – anteilig gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD – Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 21 TVöD i. H. v. 2.151,44 EUR.

Für 10 Tage (21.11. – 30.11.) erhält die Beschäftigte von ihrer Krankenkasse ein Krankengeld i. H. v. 626,10 EUR sowie vom Arbeitgeber einen Krankengeldzuschuss i. H. v. 69,60 EUR (siehe zur Berechnung den Beitrag "Krankenbezüge", Ziffer 5.2.1). Darüber hinaus erhält die Beschäftigte für 30 Tage vermögenswirksame Leistungen weitergezahlt.

Eine § 23 Abs. 1 Satz 4 TVöD entsprechende Regelung fand sich schon in § 2 Abs. 4 Satz 2 des im VKA-Bereich geltenden Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter vom 17. Dezember 1970. Sie ist später für die Angestellten, die Auszubildenden, die Praktikantinnen/Praktikanten, die Schülerinnen/Schüler und die Ärzte/Ärztinnen im Praktikum durch die Tarifverträge vom 25. April 1994 mit Wirkung ab 1. Juli 1994 übernommen worden.

Die Regelung führt dazu, dass sich der auf der Basis des Nettoentgelts ohne Berücksichtigung der vermögenswirksamen Leistung ermittelte Krankengeldzuschuss um den Betrag der vermögenswirksamen Leistungen erhöht. Dementsprechend werden in den Gehaltsabrechnungen die vermögenswirksamen Leistungen nicht gesondert ausgewiesen, sondern mit der Lohnart „Krankengeldzuschuss“ erfasst. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich zwischen Nettoentgelt und den Barleistungen der Krankenkasse (= Krankengeld) keine Differenz ergibt. In diesem Fall wird ein Krankengeldzuschuss in Höhe vermögenswirksamen Leistung gezahlt.

 
Praxis-Beispiel

Das maßgebliche Nettoentgelt für die Ber...

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