Der Rentenanspruch ist gegeben, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind. Renten werden geleistet wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes.[1]

Für den Eintritt von Versicherungspflicht ist es nicht erforderlich, dass die Rente tatsächlich ausgezahlt wird. Es reicht aus, dass der Anspruch auf Rente dem Grunde nach besteht. Die KVdR wird auch durchgeführt, wenn die Rente wegen fehlender Mitwirkung versagt oder wegen Zusammentreffens mit einer anderen Rente oder Einkommen tatsächlich nicht gezahlt wird. Sie wird nicht begründet, wenn der Rentenberechtigte auf die ganze Rente verzichtet.

Die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente trifft der zuständige Rentenversicherungsträger. Dieser erteilt den Rentenbescheid oder gewährt eine laufende Vorschusszahlung. Für die Krankenkasse ist die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers verbindlich.

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