Begriff

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bietet den Rentenantragstellern und Rentnern der gesetzlichen Rentenversicherung den erforderlichen Krankenversicherungsschutz. Sie wird von den gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt. Die KVdR gilt für Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese beantragt haben. Zusätzlich muss eine bestimmte Vorversicherungszeit nachgewiesen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Krankenversicherung der (pflichtversicherten) Rentner ist in § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V geregelt. Für Rentenantragsteller ist § 189 SGB V zu beachten. Die Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug sind in § 201 SGB V definiert. Die Bestimmungen über die Beitragsberechnung und Beitragsentrichtung sind in §§ 226, 228, 238-239, 247 und 249a SGB V enthalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge