Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 6. Unbenannte Fälle und Satellitenanlagen

a) Grundsatz Rz. 121 Absatz 2 sieht einen nach dem Wortlaut der Vorschrift abschließenden Katalog von Tatbeständen vor, in denen einem Wohnungseigentümer ein Anspruch auf bestimmte bauliche Veränderungen zustehen soll. Raum für die Annahme unbenannter Fälle bietet die Vorschrift nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den einen oder anderen Tatbestand übersehen haben...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Die neue Stellung von GdWE und Verwalter

a) Übergang der Verwalterpflichten auf die Wohnungseigentümergemeinschaft Rz. 1 § 18 Abs. 1 WEG vollzieht einen radikalen Systemwechsel. Der Gesetzgeber verlagert sowohl die Rechte und Pflichten zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als auch die Ausübung gemeinschaftsbezogener Rechte und Pflichten unter ausdrücklicher Ablehnung der höchstrichterlichen Rechtsprechung...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Prozessverbindung (Abs. 2 S. 3)

I. Anwendungsbereich Rz. 167 Die Vorschrift des § 44 Abs. 2 S. 3 WEG geht als lex specialis dem § 147 ZPO vor, welcher die Prozessverbindung im Allgemeinen regelt (hierzu siehe die Kommentierung Vor §§ 43–45 Rdn 256 f.). Rz. 168 Der Sinn und Zweck der Vorschrift liegt darin, divergierende Sachentscheidungen zu vermeiden. § 44 Abs. 2 S. 3 WEG entspricht damit im Wesentlichen § ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Eintragung von Beschlüssen

a) Einzutragende Beschlüsse Rz. 77 § 24 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 WEG unterwirft alle "in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse" der Eintragungspflicht. Wie bisher genügt eine konkludente Verkündung, etwa durch Bekanntgabe eines eindeutigen Beschlussergebnisses.[136] Dies umfasst auch die Ablehnung einer Beschlussvorlage, so genannte Negativbeschlüsse[137] und...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Vertragsschluss

1. Angebot und Annahme a) Allgemeines Rz. 310 Das Zustandekommen des Verwaltervertrages richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen vertraglichen Regelungen, weshalb es eines Angebotes und einer Annahme nach den §§ 145 ff. BGB bedarf. Rz. 311 Kommt es zu keinem ausdrücklichen Vertragsschluss, kann im Einzelfall ein Verwaltervertrag auch konkludent zustande kommen, wenn der ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Unverhältnismäßige Kosten

aa) Voraussetzungen Rz. 16 Eine Verteilung der Kosten einer beschlossenen baulichen Veränderung nach Absatz 2 S. 1 Nr. 1 auf alle Wohnungseigentümer nach Maßgabe ihrer Anteile am gemeinschaftlichen Eigentum findet nach Halbsatz 2 der genannten Vorschrift auch bei Erreichen der doppelt qualifizierten Mehrheit nicht statt, wenn die bauliche Veränderung mit unverhältnismäßigen K...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Gegner und Durchsetzung des Anspruchs

Rz. 12 Gegner des Anspruchs ist auch bei der Gestattung einer Wegnahme der Grundstückseigentümer.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Einzutragende Entscheidungen

aa) Sämtliche Entscheidungen im Verfahren nach § 43 WEG Rz. 79 Neben Beschlüssen sind auch die Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen. Dabei ist darauf zu achten, dass sich § 24 Abs. 7 S. 2 Nr. 3 WEG nicht auf Beschlussanfechtungen beschränkt, sondern allgemein von "gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43" redet...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums § 16 Abs. 1 S. 3

1. Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums und faktisches Sondernutzungsrechte a) Umfang des Mitgebrauchs Rz. 11 Jeder Wohnungseigentümer ist nach Maßgabe des § 14 zum Mitgebrauch (Nutzung) des gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt. § 16 Abs. 1 S. 3 bestimmt den Umfang des Mitgebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums.[41] Der Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentum...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Beispiele für erstattungsfähige Notmaßnahmen

a) Kosten von Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden Rz. 54 Unter § 18 Abs. 3 fällt die Behebung baulicher Schäden, die die Gefahr weiterer Schäden hervorrufen; z.B. Wassereinbruch durch bei Sturm abgedecktem Dach: Noteindeckung; Wasserrohrbruch am Wochenende: Beauftragung des Handwerkernotdienstes zur Abdichtung; Gasgeruch: Beauftragung des Gasnotdienstes; Aufbruch der ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Maßnahmen außerhalb der Notgeschäftsführung

1. Objektiv und subjektive Überschreitung der Notgeschäftsführung Rz. 57 Liegt keine Notgeschäftsführung vor, so bestehen keine Ausgleichsansprüche.[301] Meist scheitern solche Ansprüche schon daran, dass nach dem Ergebnis einer vorangegangenen Beschlussfassung die Maßnahme nicht dem Willen der Wohnungseigentümer entspricht.[302] Verwaltungsentscheidungen der Wohnungseigentüm...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Beschlussfassung

a) Abstimmung, Stimmenmehrheit und Stimmrecht Rz. 86 Für die Beschlussfassung erforderlich ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 25 Abs. 1 WEG. Die abgegebenen Stimmen sind solche der Anwesenden bzw. an der Abstimmung Beteiligten, die auf "Ja" oder "Nein" lauten; Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Die fehlende "Ja"-Stimme bei einem Kandidaten bzw. die Ja-Stimme f...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Umfang und Folgen der Duldungspflicht

a) Umfang der Duldungspflicht Rz. 38 Bei baulichen Veränderungen kann nach Absatz 1 Nr. 2 eine Pflicht zur Duldung von Eingriffen ins Sondereigentum auch bestehen, um Instandhaltungsmaßnahmen an fremdem Sondereigentum zu ermöglichen. So kann ein Wohnungseigentümer zur teilweisen Entfernung seiner Zwischendecke verpflichtet sein, wenn dies zur Behebung einer Verstopfung des Ba...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Gegner des Anspruchs

Rz. 30 Der Anspruch aus § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist auf eine Beschlussfassung gerichtet. Folglich muss der Anspruchsinhaber eine Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 WEG anstrengen. Diese muss gemäß § 44 Abs. 2 WEG gegen die GdWE gerichtet werden.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Ausschluss der Ansprüche

1. Rechtsmissbrauch Rz. 168 Ein Beseitigungsanspruch ist an den Maßstab der unzulässigen Rechtsausübung (§§ 226, 242, 275 Abs. 2 BGB) gebunden.[548] Das Verlangen nach Beseitigung einer baulichen Veränderung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn es nur unter unverhältnismäßigen, billigerweise nicht zumutbaren Aufwendungen erfüllt werden könnte. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Abmahnung

aa) Erforderlichkeit Rz. 32 § 17 Abs. 2 WEG setzt eine Abmahnung ausdrücklich voraus. Grundsätzlich ist sie aber nach allgemeiner Auffassung auch bei Verfehlungen, die der Generalklausel unterfallen, erforderlich.[45] Die Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn sie erkennbar aussichtslos[46] oder angesichts der außerordentlichen Schwere der Pflichtverletzung nicht geboten is...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (Abs. 2 Nr. 2)

1. Aufgabenzuweisung und Aufgabenverteilung Rz. 50 Die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt als Teil der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 18 Abs. 1 der GdWE. Die dafür notwendigen Maßnahmen sind nach Absatz 2 von den Wohnungseigentümern zu beschließen und von dem Verwalter als dem ausführenden Organ der GdWE (§ 9b Abs. 1 S. 1) au...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / F. Fortgeltung alten Rechts in anhängigen Prozessen

I. Verfahrensrecht (§ 48 Abs. 5 WEG) Rz. 16 Für Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten des WEMoG anhängig wurden, galt nach § 48 Abs. 5 WEG der III. Teil des Gesetzes, mithin die alten Verfahrensvorschriften, fort. Es kam also alleine darauf an, wann die Klage bei Gericht einging. Dies gab dem Kläger tatsächlich ein Wahlrecht, was insbesondere in Beschlussklagen von ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Beschlussfassung

1. Notwendigkeit der Beschlussfassung Rz. 26 Die Online-Beteiligung an Eigentümerversammlungen ist nicht kraft Gesetzes zulässig. Sie muss durch Beschluss genehmigt sein. Allerdings kann dieser im Verfahren nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG ersetzt werden, wenn nur die Gestattung der Online-Teilnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Dies kann bei weit entfernt wohnenden oder in...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Materiell-rechtliche Voraussetzungen der Entziehung

1. Regelungssystematik Rz. 21 Fortgeführt wird die Systematik des bisherigen Rechtes insoweit, als die Generalklausel in § 17 Abs. 1 WEG durch ein Regelbeispiel in § 17 Abs. 2 WEG konkretisiert wird. Dieses bejaht die Voraussetzungen einer Entziehung dann, wenn ein Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 Abs. 1, 2 WEG obliegenden Pflicht...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Stimmkraft (§ 25 Abs. 2 WEG)

I. Gesetzliches Kopfstimmprinzip Rz. 12 In der Frage, wie die Stimmen innerhalb der Eigentümerversammlung gewichtet werden, hat sich der Gesetzgeber für das Kopfstimmprinzip entschieden. Die Stimmkraft richtet sich gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 WEG nach Köpfen. Damit hat jeder Eigentümer (nur) eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Einheiten er hält und wie viele Miteigentumsantei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Willkürverbot und Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Willkürverbot und Abweichung vom bisherigen Umlageschlüssel Rz. 162 Eine Kostenverteilung muss für die Adressaten der Kostenschuld nachvollziehbar sein. Der Umlageschlüssel darf somit nicht einseitig ohne sachlichen Grund Wohnungseigentümer bevorzugen oder einen generellen Kostenverteilungsschlüssel vorsehen, mit dem einzelne Wohnungseigentümer im Einzelfall oder generell ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Eine Beschränk...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / E. Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Beschlüssen (§ 23 Abs. 4 WEG)

I. Die Besonderheiten der Mehrheitsentscheidung in der GdWE 1. Mehrheitsentscheidungen nach §§ 741 ff. BGB Rz. 51 Das Beschlussrecht des Wohnungseigentumsrechtes weicht in § 23 Abs. 4 S. 2 WG erheblich von den Regeln zur Willensbildung in einer Eigentümergemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB ab. In Letzterer bleibt ein fehlerhafter Willensbildungsakt stets angreifbar. Von einer Gem...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / H. Zustimmungsanspruch

I. Inhalt Rz. 56 Liegt kein wichtiger Grund zur Versagung vor, so besteht ein Anspruch auf Erteilung der Veräußerungszustimmung.[186] Die Zustimmung ist so zu erteilen, dass die Veräußerung im Grundbuch vollzogen werden kann;[187] daher ist der Anspruch nicht erfüllt, wenn sie bedingt oder nicht in der Form des § 29 GBO erteilt wurde. Gegenüber diesem Anspruch besteht kein Zu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Andere bauliche Veränderungen (Abs. 3)

1. Andere baulichen Veränderungen Rz. 23 Dies Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben nach Absatz 3 die Wohnungseigentümer zu tragen, die sie beschlossen haben. In Absatz 1 und 2 ist die Kostentragungspflicht für folgende baulichen Veränderungen geregelt:mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Eigentumsgleiche Ansprüche

1. Schutzzweck Rz. 17 § 34 Abs. 2 WEG will die Schutzlücke schließen, die daraus resultiert, dass der Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigte trotz seiner dinglichen Berechtigung fremdes Eigentum nutzt. Dies betrifft neben Ansprüchen gegen den Grundstückseigentümer (s. gleich u. Rdn 19) insbesondere die gegenüber § 985 BGB schwächere Ausformung von Herausgabeansprüchen im Bes...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Duldungspflicht bei baulichen Maßnahmen

I. Über Erhaltungsmaßnahmen hinausgehende Maßnahmen Rz. 21 Für Maßnahmen, die über Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen, sieht Nummer 2 ebenfalls einen Duldungsanspruch der GdWE oder des anderen Wohnungseigentümers gegen den Drittnutzer vor, allerdings – wiederum in Anlehnung an das Wohn- und Gewerberaummietrecht – unter strengeren, an § 555d BGB angelehnten Voraussetzungen. Diese...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Der Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftseigentums § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG)

1. Inhalt des Anspruchs Rz. 29 Nach § 18 Abs. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen – gerichtlich durchsetzbaren – Individualanspruch auf eine Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, die Gemeinschaftsordnung und Beschlüsse bzw. die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung respektiert. Der Anspruch aus § 18 Abs. 2 WEG beinhaltet auch die Fassung geeigneter Beschlüsse. Geschieht...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Öffentlich-rechtliche Einstandspflichten (u.a. Bußgelder)

1. Handlungs- und Zustandsstörereigenschaft Rz. 496 Bei der Frage, ob ein Verwalter öffentlich-rechtlich in Anspruch genommen werden kann, gilt es sowohl nach der Art der Inanspruchnahme als auch nach der jeweiligen Verantwortlichkeit des Verwalters zu differenzieren. Rz. 497 Grundsätzlich ist im gefahrenabwehrrechtlichen Bereich zwischen dem sog. Zustandsstörer und dem Handlu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / G. Rechtsfolgen unzulässiger baulicher Veränderungen

I. Ansprüche Rz. 162 Ist eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums weder durch Beschluss noch durch Vereinbarung legitimiert, besteht ein verschuldensunabhängiger Anspruch wegen Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Beseitigung gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, den aber nach § 9a Abs. 2 allein die GdWE geltend machen kann.[535] Die Auswahl unter den gee...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Inhalt der Einladung

1. Ort der Versammlung a) Bezeichnung Rz. 6 Der Inhalt der Einberufung ist gesetzlich nur rudimentär geregelt, namentlich in § 23 Abs. 2 WEG für die Ankündigung von Beschlüssen (s. § 23 WEG Rdn 36 ff.). Ihrem Zweck nach muss die Einberufung den Ort der Eigentümerversammlung genau bezeichnen, da nur so eine Teilnahmemöglichkeit gegeben ist. b) Auswahl des Ortes Rz. 7 Die Versamml...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 7. Gläubiger des Anspruchs

Rz. 44 Gläubigerin des Anspruchs aus Absatz 1 Nr. 2 ist die GdWE. Da der Anspruch von vorherein der GdWE zusteht, bedarf es auch weder einer Ausübungsbefugnis oder eines "Heranziehungsbeschlusses" der Wohnungseigentümer.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Instandsetzung und Instandhaltung; Erhaltungsmaßnahmen

a) Allgemeines Rz. 132 Nach dem Katalog des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG a.F. war der Verwalter ausdrücklich berechtigt und verpflichtet, die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Rz. 133 Hieran hat sich durch die Neufassung der Norm zum 1.12.2020 nichts geändert. Der Gesetzgeber ist davon ausgeg...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Abs. 3

1. Anspruch auf Übertragung gegen den teilenden Eigentümer Rz. 13 Abs. 3 setzt nach seinem klaren Wortlaut einen Anspruch gegen den teilenden Eigentümer voraus. Die Gesetzesbegründung bekräftigt, dass die Regelung nur beim erstmaligen Erwerb von Wohnungseigentum gilt; Grund hierfür soll sein, dass bei typisierter Betrachtungsweise hier der Zeitraum zwischen Besitz- und Eigent...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VI. Einsicht in die Beschluss-Sammlung

1. Recht zur Einsichtnahme a) Wohnungseigentümer und von ihnen ermächtigte Dritte Rz. 132 Nach § 24 Abs. 7 S. 8 WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Einsicht in die Beschluss-Sammlung. Er kann aber auch Dritte zur Einsichtnahme ermächtigen. Auch wenn diese Ermächtigung keiner besonderen Form bedarf, empfiehlt es sich, sie schriftlich zu erteilen und bei der Eins...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Begriff der Kosten und Kostentragungspflicht

a) Kostenbegriff Rz. 39 Der Kostenbegriff im Wohnungseigentumsgesetz ist differenziert zu betrachten. Kosten i.S.d. § 16 Abs. 2 S. 1 sind sämtliche Ausgaben, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer insbesondere bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Gebrauchs entstehen.[151] Das bedeutet, dass die Vorschrift sämtliche verteilungsrelevanten Kosten der Gemeinschaft erfas...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Verteilungsschlüssel

Rz. 133 Soweit kein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart oder aufgrund einer gesetzlichen Beschlusskompetenz gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 oder aufgrund einer vereinbarten Beschlusskompetenz wirksam beschlossen worden ist oder gerichtlich festgelegt worden ist, bestimmt § 16 Abs. 2 den Verteilungsschlüssel. a) Anwendung eines falschen Verteilungsschlüssels Rz. 134 Die Anwendung ei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Fehler in der Wiedergabe von Beschlusslage und Gerichtsentscheidungen

aa) Unvollständigkeit Rz. 108 Die Unvollständigkeit ist die typische Folge einer Vernachlässigung der Beschluss-Sammlung: Je nach Dauer der unzureichenden Aktualisierung fehlen mehr oder weniger viele Einträge. Das führt naturgemäß dazu, dass sich Eigentümer und sonstige zur Einsicht Berechtigte nicht mehr auf die Beschluss-Sammlung verlassen können: Die vorhandenen Einträge ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Genehmigungserfordernisse

I. Behördliche Genehmigung Rz. 6 In Fremdenverkehrsgebieten kann durch Gemeindesatzung bestimmt werden, dass die Begründung von Wohnungs-/Teileigentum der Genehmigung der Baugenehmigungsbehörde unterliegt (§ 22 Abs. 1 S. 1 BauGB); dies wird auch für die Umwandlung (§ 1 WEG Rdn 15) zu gelten haben. Ist dem Grundbuchamt die Satzung von der Gemeinde mitgeteilt worden (§ 22 Abs. ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Online-Mitwirkung an Eigentümerversammlungen (§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG)

I. Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen Rz. 25 Nach der ursprünglichen gesetzlichen Konzeption war die Eigentümerversammlung eine Präsenzveranstaltung. Danach konnte der Wohnungseigentümer seine Rechte als Versammlungsteilnehmer nur dort wahrnehmen. Diese Präsenzpflicht lockert § 23 Abs. 1 S. 2 WEG, der erstmals die Möglichkeit einer "Teilnahme" an einem anderen Ort re...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / F. Abdingbarkeit der Vorschriften zur Eigentümerversammlung

I. Vollversammlung und Rügeverzicht Rz. 56 Die Vorschriften zur Eigentümerversammlung sind kein zwingendes Recht. Die Wohnungseigentümer können ohne Weiteres auf ihre Einhaltung verzichten. Da aber jeder nur auf seine eigenen Rechte, nicht auf diejenigen eines Miteigentümers verzichten kann, ist die Durchführung einer Eigentümerversammlung unter Verstoß gegen die hierfür gelt...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Materielles Recht

1. Gesetzliche Regelung Rz. 17 Für das materielle Recht ordnet das WEMoG nur in §§ 47, 48 Abs. 1–4 WEG die Fortgeltung an. Das wurde von der ganz überwiegenden Auffassung nach allgemeinen Grundsätzen so verstanden, dass auch in Altprozessen mit Inkrafttreten des WEMoG neues Recht gilt.[12] Dies hätte insbesondere in den bisher zulässigen Klagen einzelner Wohnungseigentümer au...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Personenkreis

a) Einzelne oder alle Wohnungseigentümer Rz. 27 Die Online-Teilnahme kann durch den Beschluss nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG gleichermaßen allen Wohnungseigentümern gestattet werden, muss es aber nicht. Das Gesetz redet nicht von einem Beschluss, der allen Wohnungseigentümern die Teilnahme von einem anderen Ort aus gestattet, sondern nur von Einem. Die Eigentümerversammlung kann d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / F. Verteilung nach Aufhebung der Gemeinschaft

I. Allgemeines Rz. 15 Wie bei Aufhebung von gemeinschaftlichem und Sondereigentum die Auseinandersetzungen vorzunehmen ist, regelt § 29 Abs. 3 nicht. Idealerweise existiert eine Vereinbarung. Fehlt eine solche Regelung wird nur ein Verkauf oder notfalls eine Teilungs-Versteigerung in Betracht kommen (vgl. § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Erlös ist anschließend auf der Basis der ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Bestellung durch ein Gericht

1. Materiell-rechtliche Erwägungen Rz. 129 Da gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG ein Anspruch auf Verwaltung besteht, kann jeder Wohnungseigentümer – auch gegen den Willen der Mehrheit – die Bestellung eines Verwalters verlangen. Rz. 130 Ein Dritter hat dagegen keine Möglichkeiten, die Bestellung eines Verwalters gerichtlich durchzusetzen. Rz. 131 Der Anspruch auf Bestellung eines Verw...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Allgemeines

Rz. 330 Voraussetzung für einen Anspruch aus den §§ 280 ff. BGB ist, dass die jeweilige Pflichtverletzung vom Verwalter zu vertreten ist. Dies setzt entweder eigenes Verschulden (§ 276 BGB) oder das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) voraus.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Bedingungen für das Bestehenbleiben

I. Gesetzliche Bedingung Rz. 8 Nach § 39 Abs. 3 Hs. 1 ist die Vereinbarung über das Fortbestehen des Dauerwohnrechts nur wirksam, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt der Feststellung der Versteigerungsbedingungen – also im Versteigerungstermin, § 66 Abs. 1 ZVG – seine fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Grundstückseigentümer erfüllt hat. Hierunter fallen insbesondere...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Verwalter

a) Gesetzliche Vertretung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats Rz. 7 Besonderheiten sind bei der Vertretung der GdWE zu beachten, wenn diese Ansprüche gegen den Verwalter geltend machen will. Naturgemäß kann sie dann nicht gemäß § 9b Abs. 1 WEG vom Verwalter vertreten werden. Nach § 9b Abs. 2 WEG besteht in diesen Fällen eine gesetzliche Vertretungsmacht des Verwaltu...mehr