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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / 2. Ausstrahlungswirkung auf ordnungsmäßige Verwaltung

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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Rz. 146

Ein Beschluss über bauliche Veränderungen ist nicht schon dann rechtmäßig, wenn er die Grenzen des Absatzes 4 einhält. Er muss vielmehr nach § 19 auch den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks entsprechen. So dürfte eine bauliche Veränderung, die den inhaltlichen Anforderungen des § 20 entspricht, dennoch nicht beschlossen werden, wenn z.B. die Finanzierung nicht geklärt ist.[465] Ein Wohnungseigentümer muss nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 keine Beeinträchtigung hinnehmen, die ihn über das in § 14 Abs. 1 Nr. 2 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Bei der Anwendung solche Schranken im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen sind die Wertungen des Absatz 4 zu berücksichtigen. Ansatz 4 zieht bewusst weitere Grenzen als das frühere Recht. Dieses Bemühen um Öffnung würde durch eine Anwendung der genannten und ähnlichen Schranken konterkariert, die die Wertungen nicht aufnimmt. Diese Berücksichtigungspflicht gilt für beide Tatbestände des Absatzes 4. Eine bauliche Veränderung unterhalb der Schwelle der grundlegenden Umgestaltung müssen die überstimmten Wohnungseigentümer hinnehmen. Das betrifft vor allem die Erheblichkeit einer Veränderung des optischen Gesamteindrucks. Diese tritt gerade bei den baulichen Veränderungen leicht ein, deren Gestattung nach Absatz 2 verlangt werden kann. Sie ist aber nach der in Absatz 4 zum Ausdruck kommenden Wertung erst dann erheblich, wenn die Anlage grundlegend umgestaltet wird. Auch Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer widersprechen erst dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn Wohnungseigentümer ohne ihr Einverständnis unbillig gegenüber anderen beeinträchtigt werden; unterhalb dieser Schwelle liegende Beeinträchtigungen, die sich aus einer mehrheitlich beschlossenen baulichen Veränderung er...

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