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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / a) Anwendbarkeit der HeizkostenV

Kai-Uwe Agatsy
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Rz. 143

Nach § 3 S. 1 HeizkostenV gilt im für die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten im Wohnungseigentum, d.h. im gemeinschaftlichen Eigentum und im Sondereigentum die HeizkostenV in unmittelbarer Anwendung.[483] Die HeizkostenV regelt abschließend, welche Kosten Heiz- und Warmwasserkosten sind.[484] Einer Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 S. 2 oder eines Beschlusses der Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 1 oder eines Handelns des Verwalters nach § 27 bedarf es demzufolge nicht.[485] In der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer fallen Kosten für die Heizung und Warmwasser an.[486] Die Kosten sind letztendlich bei der weiteren Verteilung dem jeweiligen Verbraucher zuzurechnen. Sie sind den verbrauchsabhängigen Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs und somit eigentlich direkt als Betriebskosten einzuordnen. Grundsätzlich handelt es sich um Betriebskosten (§ 2 Nr. 4 bis 6 BetrKV) und demzufolge um Kosten der Gemeinschaft und des gemeinschaftlichen Gebrauchs. Die HeizkostenV regelt abschließend, welche Kosten Heiz- und Warmwasserkosten sind. Bei Wohnungseigentümern dürfen jedoch auch solche Kosten umgelegt werden, bei denen es sich nicht um Heiz- und Warmwasserkosten handelt.

 

Rz. 144

Die Wohnungseigentumsanlagen sind im Regelfall mit verbundenen Heizungsanlagen, d.h. zur Wärme- und Warmwasserproduktion ausgestattet. Nur vereinzelt existieren gerade bei älteren Sondereigentumseinheiten Gasetagen- oder Elektroheizungen, deren Kosten ausschließlich im Sondereigentum entstehen und demzufolge durch die Wohnungseigentümer bzw. deren Mieter zu tragen sind. Die HeizkostenV ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 anwendbar für die Verteilung der Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme und Warmwa...

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