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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / II. Verfügungen zwischen Wohnungseigentümern

Dr. Wendelin Mayer
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Rz. 4

Im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander sind Verfügungen sowohl nur über den Miteigentumsanteil als auch nur über das Sondereigentum möglich, solange nicht isoliertes Sondereigentum oder isoliertes Miteigentum entsteht (Rdn 1).

 

Rz. 5

Zulässig ist eine Verfügung nur über den Miteigentumsanteil, durch dessen Vergrößerung unter gleichzeitiger Verkleinerung eines oder mehrerer anderer Miteigentumsanteile ohne gleichzeitige Veränderung des Sondereigentums (sog. Quotenänderung).[6] Sie erfolgt nach §§ 873, 925 BGB durch Auflassung nur zwischen den Eigentümern der betroffenen Wohnungseigentumsrechte bzw. einseitige Erklärung bei identischen Eigentümern[7] und Eintragung in deren Grundbüchern; nicht aber durch eine Vereinbarung, so dass die Verfügung nicht nach § 10 Abs. 2 WEG, sondern allenfalls nach § 242 BGB verlangt werden kann[8] (vgl. § 10 WEG Rdn 29, 54). Für das Verpflichtungsgeschäft gilt § 311b BGB. Eine Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer ist (vorbehaltlich einer Vereinbarung nach § 12 WEG[9] (§ 12 WEG Rdn 1)) nicht erforderlich.[10] Die Zustimmung dinglich Berechtigter ist bei einer Gesamtbelastung der betroffenen Wohnungseigentumsrechte nicht erforderlich. Bei Einzelbelastungen müssen Berechtigte am Wohnungseigentum mit dem verkleinerten (nicht aber vergrößerten) Miteigentumsanteil gemäß §§ 876, 877 BGB zustimmen, weil die Belastungen am abgespaltenen Anteil erlöschen;[11] die Zustimmung kann gemäß Art. 120 EGBGB nach Maßgabe des Landesrechts[12] durch ein Unschädlichkeitszeugnis ersetzt werden.[13] Da die Belastungen am vergrößerten Miteigentumsanteil sich kraft Gesetzes auf den neuen Bestand erstrecken,[14] ist eine Nachverpfändung nicht erforderlich (zumindest ist sie in der Einigung über die Quotenänderung konkludent erklärt).[15]

 

Rz. 6

Zul...

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