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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / VI. Auslegung eines Beschlusses

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Rz. 88

Beschlüsse sind wie alle rechtlich erheblichen Erklärungen der Auslegung zugänglich. Allerdings gelten hierfür nicht dieselben Maßstäbe wie für Willenserklärungen. Dies ergibt sich aus Erwägungen zum Schutze des Rechtsverkehrs. Nicht auf der Eigentümerversammlung anwesenden Wohnungseigentümern oder Sonderrechtsnachfolgern kann nicht zugemutet werden, einen möglicherweise mit dem Wortlaut unvereinbaren tatsächlichen Willen der Eigentümerversammlung zu ermitteln. Dies würde Niederschriften und Beschluss-Sammlung letztlich auch vollständig entwerten. Es gilt daher der Grundsatz der "objektiv-normativen" Auslegung: Ein Beschluss ist ähnlich wie eine Rechtsnorm so auszulegen, wie ihn ein objektiver Dritter verstehen würde.[214] Da dies eine Rechtsfrage ist, sind die Erklärungen der Parteien hierzu nicht bindend.[215] Hierbei können nur der Wortlaut von Beschluss und Niederschrift[216] sowie auch für Dritte erkennbare Umstände (etwa die Beschaffenheit des Grundstücks und der Baulichkeiten)[217] herangezogen werden, nicht aber für Außenstehende nicht ersichtliche Umstände wie der subjektive Wille einzelner oder mehrerer Eigentümer, die nicht protokollierte Diskussion auf der Eigentümerversammlung[218] oder nicht genehmigte Beschlussvorlagen.[219] Auch spätere Stellungnahmen der Wohnungseigentümer zu ihrem Stimmverhalten sind unbeachtlich.[220] Einer Beweiserhebung über derartige Umstände bedarf es daher in keinem Falle.[221] Soll die Berücksichtigung derartiger Umstände bei der Auslegung möglich sein, müssen sie folglich in die Niederschrift Eingang finden.[222] Darüber hinaus ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass die Wohnungseigentümer im Zweifel eine wirksame Regelung treffen wollen;[223] bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist also derjenigen der Vorzug zu ge...

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