Fachbeiträge & Kommentare zu Klage

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§ 25 Anwaltliche Pflichten ... / g) Notwendige prozessuale Maßnahmen

Rz. 29 Kann eine Klage wegen der noch ausstehenden Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung nicht mehr rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben werden, so muss der Anwalt eine Entschließung des Mandanten darüber herbeiführen, ob er zunächst auf eigenes Kostenrisiko klagen will. Zu einer verspäteten Klage (mit der Möglichkeit der Wiedereinsetzung) kann er nicht ...mehr

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Anhang - Die rechtlichen Gr... / VI. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012) - Stand Juni 2013

Rz. 6 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Die unverbindlichen ...mehr

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§ 25 Anwaltliche Pflichten ... / c) Abratepflicht des Anwalts trotz Deckungszusage

Rz. 16 Erteilte die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage, so bedeutete dies für den Anwalt, der den VN vertritt, nicht, dass er auf die richtige Wertung der Rechtslage durch die Rechtsschutzversicherung vertrauen darf. Vielmehr ist es Aufgabe und Pflicht des Anwalts, selber den Stand zu prüfen und zu entscheiden, ob die Führung des Rechtsstreites empfohlen ist.[14] Ei...mehr

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§ 25 Anwaltliche Pflichten ... / III. Vergütungsanspruch bei Pflichtverletzung seitens des Anwaltes

Rz. 61 Kommt es bei der Führung eines Mandates zu einer Pflichtverletzung seitens des Anwaltes, so entfällt bei schuldhafter Pflichtverletzung ein Vergütungsanspruch. Im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den Anwalt und bei Fortfall des Vergütungsanspruches gegenüber dem Mandanten wird auch die Rechtsschutzversicherung insoweit leistungsfrei. Dies folgt daraus, ...mehr

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Anhang - Die rechtlichen Gr... / IV. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) - Stand September 2010

Rz. 4 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. 1. Inhalt der Versic...mehr

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Schenkungsteuer bei Zahlung von Prämien für eine Lebensversicherung durch einen Dritten

Leitsatz Die laufende Zahlung der Versicherungsprämien für eine vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Lebensversicherung durch einen Dritten kann nicht als mittelbare Schenkung eines Lebens- bzw. Rentenversicherungsanspruchs beurteilt werden. Die aus der jeweiligen Zahlung der Versicherungsprämie folgende Werterhöhung des Versicherungsanspruchs ist kein Zuwendungsgegenstand...mehr

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Anhang - Die rechtlichen Gr... / III. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) - Stand Juli 2010

Rz. 3 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. - Auszug: Abdruck nu...mehr

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§ 25 Anwaltliche Pflichten ... / j) Haftung und Rechtsmittelkosten

Rz. 41 Ist dem Anwalt ein Fehler unterlaufen, so stellt sich die Frage, ob er auch die Kosten eines Rechtsmittels oder Folgeprozesses zu übernehmen hat und ob insoweit eine Vorschusspflicht besteht. Rz. 42 In einem vom BGH[36] entschiedenen Fall hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers trotz des Hinweises des Gerichtes nicht ausreichend vorgetragen mit der Folge, dass die...mehr

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§ 25 Anwaltliche Pflichten ... / e) Speziell: die Haftung für Fristeinhaltung

Rz. 22 Eine Haftung kann sich für den Anwalt ergeben, wenn die Beachtung einer Frist geboten ist. Mit dieser Thematik hatten sich zu beschäftigen das Landgericht Düsseldorf[21] sowie das Landgericht Hannover.[22] Diesen Entscheidungen lag die Fallgestaltung zugrunde, dass von einem anderen Versicherer – nicht dem Rechtsschutzversicherer – eine Frist gem. § 12 Abs. 3 VVG a.F....mehr

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Anhang - Die rechtlichen Gr... / I. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008/II) - Stand April 2008

Rz. 1 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. 1. Inhalt der Versic...mehr

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Bindungswirkung einer Bescheinigung gemäß § 7h Abs. 2 EStG

Leitsatz 1. Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides gemäß § 7h Abs. 2 EStG erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale. Daher prüft allein die Gemeinde, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB durchgeführt wurden (Änderung der Senatsrechtsprechung). 2. Keine Bindungswirkung besteht demgegenüber in Bezug auf die Höh...mehr

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Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen ­des Ausfalls von Rentenzahlungen

Leitsatz Wird für eine von Todes wegen erworbene Leibrente nach § 23 Abs. 1 ErbStG die jährliche Besteuerung des Jahreswerts gewählt und fallen die Rentenzahlungen später wegen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Verpflichteten aus, kann eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer für die Ablösung der Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 163 Satz 1 AO...mehr

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Landzuteilung im Flurbereinigungsverfahren nur bei wertmäßiger Mehrzuteilung grunderwerbsteuerpflichtig

Leitsatz 1. Eine Landzuteilung im Flurbereinigungsverfahren ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG grunderwerbsteuerfrei, soweit der Wert der dem Teilnehmer bei Beendigung zugeteilten Grundstücke nicht den Wert der von ihm eingebrachten Grundstücke übersteigt. 2. Dies gilt auch, wenn ein Teilnehmer der Flurbereinigung einerseits durch Landverzichtserklärung eines ...mehr

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Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften

Leitsatz 1. Aufwendungen eines Erzielers von Gewinneinkünften für regelmäßige Pkw-Fahrten zu seinem einzigen Auftraggeber sind nur i.H.d. Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar. 2. Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist – abweichend von § 12 AO – bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte ...mehr

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Altersvorsorgezulage für Beamte: Frist für die Erteilung der Einwilligung in die Übermittlung von Besoldungsdaten

Leitsatz 1. § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG in der in den Jahren 2002 bis 2004 geltenden Fassung ist dahin gehend auszulegen, dass das Einverständnis mit der Übermittlung von Besoldungsdaten an die zentrale Stelle bis zur Bestandskraft der Entscheidung über die Festsetzung der Altersvorsorgezulage erteilt werden konnte. 2. Die gesetzliche Differenzierung zwischen Beamten und Renten...mehr

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Verwalter: Wann ist er "selbstständig" tätig?

Leitsatz Ist die Tätigkeit eines Hausverwalters und Hausmeisters ihrer Struktur nach so ausgelegt, dass der Beauftragte insbesondere angesichts des relativ geringen für die Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeit benötigten Zeitaufwands und aufgrund weitgehender Freiheiten bei der Konkretisierung der Arbeitszeiten in vergleichbarer Weise auch gegenüber zahlreichen weiteren A...mehr

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Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

Leitsatz Der BFH hält die Vorschriften über die Einheitsbewertung (spätestens) ab dem Bewertungsstichtag 1.1.2009 für verfassungswidrig, weil die Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 für die Einheitsbewertung zu Folgen führt, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr vereinbar sind. Normenkette Art. 3 Ab...mehr

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Leistungen der Kapitalgesellschaft i.S. v. § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. in Abgrenzung zur Rückzahlung von Nennkapital

Leitsatz Eine Rückzahlung des Nennkapitals i.S. v. § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 n.F. (nach einer Nennkapitalherabsetzung) ermöglicht einen Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto. Um als Rückzahlung des Nennkapitals behandelt zu werden, muss feststehen, dass die entsprechende Leistung der Kapitalgesellschaft darauf gerichtet ist, den Herabsetzungsbetrag auszuzahlen. D...mehr

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Nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Leitsatz 1. Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG 2009 steht d...mehr

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Keine vGA durch Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Renten­versicherung an Arbeitnehmer einer GmbH

Leitsatz Die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an dessen in der GmbH beschäftigte Ehefrau, für deren Altersversorgung die Arbeitgeberanteile irrtümlich gezahlt wurden, ist keine Zuwendung des Arbeitgebers, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer als vGA i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG z...mehr

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Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Verzinsung von Genussrechten

Leitsatz 1. Der BFH ist an die revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Gesamtwürdigung des FG gebunden, wonach es sich bei der Verzinsung von Genussrechten u.a. deshalb um Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG und nicht um Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt, weil die Höhe der Verzinsung völlig un...mehr

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Erhaltung: Vergleichbare Angebote einholen

Leitsatz Soll das gemeinschaftliche Eigentum instand gesetzt werden, müssen bei Arbeiten, die einen Wert von 4.200 EUR haben, wenigstens 3 vergleichbare Angebote eingeholt werden. Normenkette §§ 24 Abs. 4 Satz 2, 14 Nr. 4 WEG Das Problem Wohnungseigentümer beschließen, die Loggia von Wohnungseigentümer M auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer reparieren zu lassen. ...mehr

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VGA bei mittelbarer Anteilseignerstellung

Leitsatz Eine Person, die an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist, welche ihrerseits Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft ist, ist bei Prüfung einer vGA nicht als "Anteilseigner" der zuwendenden Kapitalgesellschaft zu behandeln. Normenkette § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Abs. 2a EStG Sachverhalt Der Kläger war einer von mehreren...mehr

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Anfechtungsklage: Finanzierung von Vorschüssen

Leitsatz Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen zu beauftragen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind. In diesem Fall können Mittel im Gesamtwirtscha...mehr

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Instandhaltung: Schadensersatz bei Nichtausführung

Leitsatz Das Ermessen der Wohnungseigentümer, das gemeinschaftliche Eigentum zu erhalten, ist auf Null reduziert, wenn eine Erhaltung "zwingend" ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Sondereigentum wegen fehlender Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums unbewohnbar geworden ist. Wird eine zwingend erforderliche Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums schuld...mehr

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Betriebliche Veranlassung von Darlehen einer KG an ihre Kommanditisten

Leitsatz Ein Darlehen gehört nur dann nicht zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, wenn festgestellt werden kann, dass keine wesentliche betriebliche Veranlassung für seine Ausreichung bestand. Normenkette §§ 4, 15a EStG Sachverhalt Kommanditisten einer GmbH & Co. KG hatten Lebensversicherungen abgeschlossen und an eine Bank zur Sicherung betrieblicher Darlehen abget...mehr

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Änderungsbefugnis des FG bei Feststellungsbescheid; Grunderwerbsteuerbefreiung bei Anteilsvereinigung aufgrund schenkweise übertragener Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft

Leitsatz 1. Ein Feststellungsbescheid i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG, der bei einer Anteilsvereinigung die Steuerpflicht dem Grunde nach sowie alle von dem steuerbaren Rechtsvorgang betroffenen Grundstücke und die darauf entfallenden Anteile an den einschlägigen Steuerbegünstigungen feststellt, kann vom FG nicht dahin geändert werden, dass mehrere dieser Grundstücke ...mehr

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Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von Zugmaschinen der Land- und Forstwirtschaft

Leitsatz 1. Ob ein Fahrzeug für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine einzuordnen ist, ist anhand aller objektiven Merkmale des Fahrzeugs festzustellen. 2. Wesentliches Merkmal einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine ist – neben ihrer Eignung und Bestimmung zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern – ihre Eignung ...mehr

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Erstmalige ordnungsmäßige Herstellung: Stellplätze

Leitsatz Die Verpflichtung, Stellplätze zu schaffen, trifft die Gesamtheit der Wohnungseigentümer, sodass die Ablehnung, einen Stellplatznachweis zu erbringen bzw. eine Stellplatzablösevereinbarung zu schließen, nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Normenkette § 21 Abs. 4 WEG Das Problem Nach der dem Bauträger B im Jahr 1968 erteilten Baugenehmigung war an einer bestim...mehr

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Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Inhaltsadressatin eines Straßenreinigungsgebührenbescheids?

Leitsatz Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG die Gebührenpflichten der Wohnungseigentümer als deren gemeinschaftsbezogene Pflichten wahrnehmen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darf deshalb in einer Gebührensatzung als Inhaltsadressatin eines Straßenreinigungsgebührenbescheids bestimmt werden. Normenkette § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG Das ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 184 Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners

Gesetzestext (1) 1Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. 2War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehme...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.2 Klage

Rn 108 Die Anfechtungsklage ist Leistungs-, nicht Gestaltungsklage. Der zu stellende Klageantrag ist dementsprechend am Inhalt des Rückgewähranspruchs auszurichten und muss den Gegenstand des Rückgewährverlangens bestimmt bezeichnen (§ 253 Abs. 2 ZPO).[375] Der Antrag muss grundsätzlich auf Rückgewähr an die Masse lauten. Er ist jedoch auslegungsfähig, wenn darin eine Leistu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. 2War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen. (1) 1Hat d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Feststellungsklage des Schuldners bei Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels

3.1 Obliegenheit des Schuldners zur Erhebung einer Feststellungsklage Rn 21 Durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens wurde § 184 Abs. 2 neu eingefügt. Die Vorschrift gilt seit dem 1.7.2007. Für Verfahren, die vor diesem Datum eröffnet worden sind, bleibt es gem. Art. 103c Abs. 1 EGInsO bei der Anwendung des alten Rechts (vgl. unten Rn. 28 f.). Rn 22 Die Vorsc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Beseitigung des Widerspruchs durch Feststellungsantrag des Gläubigers

2.1 Feststellungsklage 2.1.1 Zulässigkeit Rn 6 Grundsätzlich muss der Gläubiger, um den Widerspruch zu beseitigen, gegen den Schuldner Klage auf Feststellung erheben (§ 184 Abs. 1 Satz 1). Bei der Klage nach § 184 Abs. 1 Satz 1 handelt es sich um eine Feststellungsklage i.S.d. § 256 ZPO.[6] § 179 bis § 183 Abs. 1, 3 sind nicht anwendbar.[7] Rechtsweg und gerichtliche Zuständig...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Widerspruch gegen Rechtsgrund der Forderung

4.1 Rechtslage bei Nichtvorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels Rn 30 § 184 setzt voraus, dass der Schuldner der angemeldeten Forderung widerspricht. Ein Widerspruch in diesem Sinne liegt nach Auffassung des BGH auch dann vor, wenn der Schuldner nur der rechtlichen Einordnung einer als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldeten For...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.2 Vorliegen einer Feststellung des Rechtsgrundes im Titel

4.2.2.1 Kontradiktorische Urteile Rn 34 Nach der hier vertretenen Auffassung kommt es somit für die Abgrenzung von § 184 Abs. 1 und Abs. 2 darauf an, ob sich dem jeweiligen Titel eine verbindliche Feststellung des Rechtsgrundes entnehmen lässt (siehe Rn. 32). Der BGH hat zur verbindlichen Feststellung des Rechtsgrundes im Zusammenhang mit § 184 a.F. bereits Stellung genommen ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Rechtslage bei Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels

4.2.1 Bedeutung der Feststellung des Rechtsgrundes im Titel Rn 32 Auch im Falle eines auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruchs des Schuldners kann § 184 Abs. 2 zur Anwendung gelangen. In der Literatur ist § 184 Abs. 2 n.F. so verstanden worden, dass der Schuldner stets – auch dann, wenn der Titel nur einen Leistungsausspruch, keine verbindliche Feststellung des Rechtsgru...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Feststellungsklage

2.1.1 Zulässigkeit Rn 6 Grundsätzlich muss der Gläubiger, um den Widerspruch zu beseitigen, gegen den Schuldner Klage auf Feststellung erheben (§ 184 Abs. 1 Satz 1). Bei der Klage nach § 184 Abs. 1 Satz 1 handelt es sich um eine Feststellungsklage i.S.d. § 256 ZPO.[6] § 179 bis § 183 Abs. 1, 3 sind nicht anwendbar.[7] Rechtsweg und gerichtliche Zuständigkeit richten sich nach...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1 Zulässigkeit

Rn 6 Grundsätzlich muss der Gläubiger, um den Widerspruch zu beseitigen, gegen den Schuldner Klage auf Feststellung erheben (§ 184 Abs. 1 Satz 1). Bei der Klage nach § 184 Abs. 1 Satz 1 handelt es sich um eine Feststellungsklage i.S.d. § 256 ZPO.[6] § 179 bis § 183 Abs. 1, 3 sind nicht anwendbar.[7] Rechtsweg und gerichtliche Zuständigkeit richten sich nach den allgemeinen V...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Rechtslage bei Altverfahren

Rn 28 Bei Verfahren, die vor dem 1.7.2007 eröffnet wurden, gelangt § 184 Abs. 2 n.F. nicht zur Anwendung (Art. 103c Abs. 1 EGInsO). Es verbleibt bei einer Anwendung von § 184 a.F., der dem § 184 Abs. 1 n.F. entspricht. Rn 29 Bei diesen Altverfahren obliegt es allgemein – auch dann, wenn die angemeldete Forderung bereits tituliert ist – dem Gläubiger, den Widerspruch durch ein...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 46 Bils, Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung – Der richtige Feststellungsantrag des Gläubigers nach § 184 InsO, ZInsO 2006, 1082; Eisner, Der isolierte Widerspruch des Schuldners gegen eine Forderung aus unerlaubter Handlung, NZI 2003, 480; Hattwig, Ungewissheit für Schuldner deliktischer Forderungen – Überlegungen zu § 184 InsO, ZInsO 2004, 636; Hat...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Auswirkungen auf die Hinweispflicht des Gerichts

Rn 41 Die soeben vorgeschlagene Lösung hat nach der hier vertretenen Auffassung auch Rückwirkungen auf die Hinweispflicht des Gerichts nach § 184 Abs. 2 Satz 3. Meldet der Gläubiger eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an, und liegt ein Schuldtitel vor, so ist zu differenzieren. Enthält der Schuldtitel nicht nur den Leistungsausspruch, sondern stell...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Widerspruch gegen Steuerforderungen

Rn 42 Im Falle eines Widerspruchs des Schuldners gegen nicht titulierte Steuerforderungen (vgl. § 179 Rn. 11) kann das Finanzamt einen Feststellungsbescheid gegen den Schuldner erlassen[71] oder ein unterbrochenes Steuerstreitverfahren wieder aufnehmen.[72] Die Zuständigkeit der Finanzverwaltung nach § 251 Abs. 3 AO 1977 bzw. die Rechtswegzuständigkeit der Finanzgerichte nac...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.1 Bedeutung der Feststellung des Rechtsgrundes im Titel

Rn 32 Auch im Falle eines auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruchs des Schuldners kann § 184 Abs. 2 zur Anwendung gelangen. In der Literatur ist § 184 Abs. 2 n.F. so verstanden worden, dass der Schuldner stets – auch dann, wenn der Titel nur einen Leistungsausspruch, keine verbindliche Feststellung des Rechtsgrundes enthält – seinen Widerspruch binnen Monatsfrist verfol...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.2 Begründetheit und Rechtsfolgen

Rn 12 Der Feststellungsantrag ist begründet, wenn dem Gläubiger der angemeldete Anspruch gegen den Schuldner zusteht. Im Rahmen des Rechtsstreits sind alle materiell-rechtlichen Einwendungen und Einreden des Schuldners zu berücksichtigen.[19] Erfasst wird z.B. auch die Einrede der Verjährung.[20] Bringt der Schuldner die vorhandenen Einwendungen und Einreden nicht vor, so is...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Unzulässigkeit einer Leistungsklage des Gläubigers

Rn 19 Nach wie vor umstritten ist, ob der Gläubiger während des Insolvenzverfahrens auch eine Leistungsklage gegen den Schuldner erheben kann. Zum Zeitpunkt der Geltung der KO wurde eine derartige Leistungsklage überwiegend für möglich gehalten, wenn der Gläubiger auf die Teilnahme am Insolvenzverfahren verzichtete. Ferner bestand die Einschränkung, dass erst nach Beendigung...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Aufnahme eines Rechtsstreits

Rn 16 War bereits zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ein Rechtsstreit über die angemeldete Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen (§ 184 Abs. 1 Satz 2). Dadurch wird sichergestellt, dass die im Rechtsstreit bislang erzielten Ergebnisse erhalten bleiben; ferner werden Mehrfachprozesse vermieden. Gegenstand des aufzune...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Obliegenheit des Schuldners zur Erhebung einer Feststellungsklage

Rn 21 Durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens wurde § 184 Abs. 2 neu eingefügt. Die Vorschrift gilt seit dem 1.7.2007. Für Verfahren, die vor diesem Datum eröffnet worden sind, bleibt es gem. Art. 103c Abs. 1 EGInsO bei der Anwendung des alten Rechts (vgl. unten Rn. 28 f.). Rn 22 Die Vorschrift ist § 179 Abs. 2 nachgebildet. Sie bezieht sich wie § 179 Abs. ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Streitwert

Rn 43 In der Rechtsprechung ist umstritten, wie der Streitwert einer Klage nach § 184 zu bestimmen ist. § 182 ist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden, da § 184 nicht für das Insolvenzverfahren selbst, sondern nur für die Vollstreckung gegen den Schuldner nach Verfahrensbeendigung relevant ist.[75] Rn 44 Nach einer Auffassung kommt es auf die Höhe der Forderung an, ...mehr