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Erhaltung: Vergleichbare Angebote einholen

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Soll das gemeinschaftliche Eigentum instand gesetzt werden, müssen bei Arbeiten, die einen Wert von 4.200 EUR haben, wenigstens 3 vergleichbare Angebote eingeholt werden.

 

Normenkette

§§ 24 Abs. 4 Satz 2, 14 Nr. 4 WEG

 

Das Problem

Wohnungseigentümer beschließen, die Loggia von Wohnungseigentümer M auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer reparieren zu lassen. Verwalter V wird ermächtigt, mit den Arbeiten die E-GmbH zu beauftragen. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. V hat den Auftrag mittlerweile vergeben und die Arbeiten sind durchgeführt.

 

Die Entscheidung

  1. Die Klage hat Erfolg! Ihrer Zulässigkeit stehe nicht entgegen, dass V namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerade mit der E-GmbH einen Vertrag geschlossen habe. K habe im Hinblick auf die Geltendmachung eventueller Schadensersatzansprüche ein begründetes Interesse daran, dass der Beschluss, der Grundlage für die Durchführung der Sanierungsarbeiten war, für ungültig erklärt werde (Hinweis auf BGH v. 13.5.2011, V ZR 202/10, NJW 2011 S. 2660 Rn. 10).
  2. Der Beschluss sei nicht ordnungsmäßig. Ein formeller Beschlussmangel liege allerdings nicht vor. Zwar sei die Einladung zur Eigentümerversammlung unter Verstoß gegen die Ladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG versendet worden. Der Ladungsmangel sei für die Beschlussfassung aber nicht ursächlich geworden, weil ausweislich der Niederschrift der Eigentümerversammlung alle Miteigentümer erschienen oder vertreten waren.
  3. Der Beschluss widerspreche aber ordnungsmäßiger Verwaltung, weil nicht 3 Alternativangebote vor der Beschlussfassung eingeholt worden seien, was angesichts des Auftragsvolumens von 4.200 EUR aber erforderlich gewesen wäre. Zwar hätten bei der Beschlussfassung insgesamt 3 Angebote vorgelegen. Die Angebote hätten sich aber n...

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