Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Erhaltung: Vergleichbare Angebote einholen

Dr. Oliver Elzer
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz

Soll das gemeinschaftliche Eigentum instand gesetzt werden, müssen bei Arbeiten, die einen Wert von 4.200 EUR haben, wenigstens 3 vergleichbare Angebote eingeholt werden.

 

Normenkette

§§ 24 Abs. 4 Satz 2, 14 Nr. 4 WEG

 

Das Problem

Wohnungseigentümer beschließen, die Loggia von Wohnungseigentümer M auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer reparieren zu lassen. Verwalter V wird ermächtigt, mit den Arbeiten die E-GmbH zu beauftragen. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. V hat den Auftrag mittlerweile vergeben und die Arbeiten sind durchgeführt.

 

Die Entscheidung

  1. Die Klage hat Erfolg! Ihrer Zulässigkeit stehe nicht entgegen, dass V namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerade mit der E-GmbH einen Vertrag geschlossen habe. K habe im Hinblick auf die Geltendmachung eventueller Schadensersatzansprüche ein begründetes Interesse daran, dass der Beschluss, der Grundlage für die Durchführung der Sanierungsarbeiten war, für ungültig erklärt werde (Hinweis auf BGH v. 13.5.2011, V ZR 202/10, NJW 2011 S. 2660 Rn. 10).
  2. Der Beschluss sei nicht ordnungsmäßig. Ein formeller Beschlussmangel liege allerdings nicht vor. Zwar sei die Einladung zur Eigentümerversammlung unter Verstoß gegen die Ladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG versendet worden. Der Ladungsmangel sei für die Beschlussfassung aber nicht ursächlich geworden, weil ausweislich der Niederschrift der Eigentümerversammlung alle Miteigentümer erschienen oder vertreten waren.
  3. Der Beschluss widerspreche aber ordnungsmäßiger Verwaltung, weil nicht 3 Alternativangebote vor der Beschlussfassung eingeholt worden seien, was angesichts des Auftragsvolumens von 4.200 EUR aber erforderlich gewesen wäre. Zwar hätten bei der Beschlussfassung insgesamt 3 Angebote vorgelegen. Die Angebote hätten sich aber n...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    547
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    366
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    320
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    264
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    253
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    236
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    185
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    169
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    148
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    140
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    135
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    128
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    123
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    123
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    118
  • Dachrinnenreinigung auf den Mieter umlegbar
    116
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    115
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    110
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    107
  • Umsatzsteuerliche Organschaft bei einer GmbH & Co. KG
    107
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance
Bild: Haufe Shop

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.


LG Dortmund 1 S 371/13
LG Dortmund 1 S 371/13

  Verfahrensgang AG Bottrop (Urteil vom 18.10.2013; Aktenzeichen 20 C 31/13)   Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 18.10.2013 – Az.: 20 C 31/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren