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LG Dortmund Urteil vom 21.10.2014 - 1 S 371/13

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Verfahrensgang

AG Bottrop (Urteil vom 18.10.2013; Aktenzeichen 20 C 31/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 18.10.2013 – Az.: 20 C 31/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 09.06.2013 zur Beauftragung der Firma E mit der kompletten Sanierung der Loggia der Wohnungseigentümer M durch die Wohnungseigentümergemeinschaft wird für ungültig erklärt.

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 09.06.2013, wonach sämtliche Kosten für die Sanierung der Wohnungseigentümer M von der Wohnungseigentümergemeinschaft erstattet werden, wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 9.048 EUR.

 

Tatbestand

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 WEG abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

1.

Beschluss über die Sanierung der Loggia

a)

Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage steht nicht entgegen, dass der Beschluss bereits vor der Klageerhebung umgesetzt worden war. Denn die Klägerin hat im Hinblick auf die Geltendmachung eventueller Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter ein begründetes Interesse daran, dass der Beschluss, der Grundlage für die Durchführung der Sanierungsarbeiten gewesen ist, für ungültig erklärt wird (vgl. BGH V ZR 202/10, Rn. 10 ff – zitiert nach juris).

b)

Der Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung steht nicht entgegen, dass die Einladung zu der Eigentümerversammlung unter Verstoß gegen die Ladungsfrist des § 24 Abs. 4 S. 2 WEG versendet worden ist. Denn dieser Ladungsmangel ...

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