Rz. 41

Ist dem Anwalt ein Fehler unterlaufen, so stellt sich die Frage, ob er auch die Kosten eines Rechtsmittels oder Folgeprozesses zu übernehmen hat und ob insoweit eine Vorschusspflicht besteht.

 

Rz. 42

In einem vom BGH[36] entschiedenen Fall hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers trotz des Hinweises des Gerichtes nicht ausreichend vorgetragen mit der Folge, dass die Klage abgewiesen wurde. Daraufhin trat der Anspruchsteller – anderweitig anwaltlich vertreten – an den in erster Instanz bevollmächtigten Anwalt heran mit dem Ansinnen, von den Kosten der zweiten Instanz freizustellen und eine Kostenfreistellungserklärung abzugeben. Zu einer solchen Erklärung ist er nicht verpflichtet. Lässt in einem solchen Fall der Anspruchsteller das Urteil erster Instanz rechtskräftig werden, so kann der Anwalt, dem ein Fehler in der ersten Instanz unterlaufen ist, nicht den Einwand des Mitverschuldens geltend machen.[37]

 

Rz. 43

In diesem Zusammenhang ist auch anzuführen, dass die Rechtsprechung den Anwalt für verpflichtet hält, das Gericht notfalls von sich abzeichnenden Fehlern abzuhalten.[38]

[36] AnwBl 2006, 70.
[37] Vgl. Neuhofer, Wer trägt die Rechtsmittelkosten nach anwaltlicher Pflichtverletzung?, AnwBl 2006, 577.
[38] Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl., Kap. V Rn 76 mit entsprechenden Nachweisen.

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