Fachbeiträge & Kommentare zu Kinderfreibetrag

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FF 02/2025, Arbeitshilfen 2025 / I. Das zur Leistung des Mindestunterhalts erforderliche Einkommen

Die Tabelle ermöglicht eine Schätzung des zur Leistung des Mindestunterhalts (§ 1610a BGB) für bis zu drei minderjährige Kinder erforderlichen Einkommens[1] – sowohl im Mangelfall, als auch für den gesetzlichen Regelfall des leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen.[2] Angegeben sind die Summe des nach Abzug des hälftigen Kindergeldes zu zahlenden Kindesunterhalts, das bereini...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 1.1 Beschränkte Steuerpflicht

Rz. 1 § 49 EStG knüpft an die Definition der beschr. Steuerpflicht in § 1 Abs. 4 EStG an. Zur Unterscheidung zwischen beschr. und unbeschränkter Steuerpflicht vgl. daher Erl. zu § 1 EStG. Durch die beschr. Steuerpflicht soll die wirtschaftliche Tätigkeit nicht im Inland ansässiger natürlicher Personen und Körperschaften steuerlich belastet werden. Diese Belastung ist aus 2 G...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 1.3 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 3 Die Vorschrift über den ESt-Tarif ist "das Kernstück des Einkommensteuerrechts".[1] Vorbehaltlich der Sonderregelungen zum Progressionsvorbehalt in § 32b EStG, zur Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen in § 32d EStG und zur Besteuerung bestimmter außerordentlicher bzw. weiterer Einkünfte in den §§ 34ff. EStG ergibt sich erst durch die Zuordnung der im Tarif fe...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Vorteilsminderung bei der 1 %‐Regelung, Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten, Verfassungsmäßigkeit Kinderfreibetrag 2014

Leitsatz 1. Kosten, die – wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten – ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, werden nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %‐Regelung erfasst. Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begründet einen eigenständigen geldwerten Vorteil (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.06.2024 ‐ VIII R 32/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). 2. Nicht als S...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 1 Entwicklung der Ehegattenbesteuerung

Rz. 1 bis 4 einstweilen frei Rz. 5 Das StNG v. 16.12.1954 [1] ging weiterhin von der Zusammenveranlagung aus, erweiterte allerdings die Ausnahmen über die Einkünfte der Ehefrau aus selbstständiger Arbeit in einem dem Ehemann fremden Betrieb hinaus auf Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sowie bestimmte gewerbliche Einkünfte und regelte die damit im Zusammenhang stehenden F...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 3.1 Funktion der Vorschrift

Rz. 23 Nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung ist Steuersubjekt der einzelne Stpfl. mit dem von ihm bezogenen Einkommen, für das der Tarif nach § 32a EStG gilt. Die Normen der §§ 25ff. EStG sind hierauf zugeschnitten. § 26 EStG regelt das Wahlrecht der Ehegatten zwischen Einzel- (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) und wer das Wahlrecht ausüben kann, welch...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.3.3 Dauerhafte Änderungen des (Netto-)Arbeitsentgelts

Rz. 74 Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 4 MuSchG ist bei der Ermittlung des durchschnittlichen (Netto-)Arbeitsentgelts die geänderte Arbeitsentgelthöhe zugrunde zu legen, sofern es sich um eine dauerhafte Änderung der Arbeitsentgelthöhe handelt. Die Berücksichtigung der geänderten Arbeitsentgelthöhe wirkt dann für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Än...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.3.1 Grundsätze

Rz. 68 Als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist i. S. d. § 3 Abs. 1 MuSchG gezahlt (Nettoarbeitsentgelt), höchstens jedoch 13,00 EUR für den Kalendertag (vgl. § 24i Abs. 2 Satz 2 und 4). Für die Ermittlung des durchschnittlichen...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kindergeld / 3 Freibeträge für Kinder

Der Kinderfreibetrag beträgt seit dem 1.1.2025 für jeden Elternteil 3.336 EUR [1] (ab 1.1.2024 für jeden Elternteil 3.306 EUR).[2] Der Betreuungsfreibetrag[3] beträgt für jeden Elternteil unverändert 1.464 EUR. Bei verheirateten Eltern verdoppeln sich die beiden Beträge auf insgesamt 9.600 EUR im Jahr 2025 und im Jahr 2024 auf 9.540 EUR. Bei im Ausland ansässigen Kindern kommen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Rechtsentwicklung des § 36 EStG

Rn. 1 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 § 36 EStG ist durch die ESt-Reform 1975 (BGBl I 1974, 1769) anstelle von § 47 Abs 2 EStG in das EStG eingefügt worden. IRd KStRefG v 31.08.1976 (BGBl I 1976, 2597) wurde mit Wirkung ab 01.01.1977 § 36 Abs 2 S 2 Nr 3 EStG eingefügt und Abs 3 neu gefasst. § 36 Abs 3 EStG wurde bzgl der Aufrundung der anzurechnenden Vorauszahlungen durch das StBer...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Außer Ansatz bleibende Beträge (§ 37 Abs 3 S 4–12 EStG)

Rn. 55 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 In weitgehender Parallele zu den Regeln über die Eintragung auf der LSt-Karte (aber s Rn 56 aE) werden bestimmte Besteuerungsmerkmale von der Berücksichtigung der Festsetzung der Vorauszahlungen ausgeschlossen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Aufwendungen: Rn. 56 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Bestimmte Sonderausgaben und außergewöhnlich...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Entwicklungsübersicht ab VZ 1990

Rn. 1 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 § 46 EStG ist im Laufe der Zeit mehrfach geändert worden. Eine grundlegende Neufassung des § 46 EStG ist durch StÄndG vom 18.07.1958 (BGBl I 1958, 473) vorgenommen worden. In den danach folgenden Jahren wurden verschiedene Pflichtveranlagungstatbestände geschaffen und die Veranlagungsgrenzen erhöht. In den letzten Jahren wurden dabei insb fol...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Veranlagung bei Eintragung eines Freibetrags iSd § 39a Abs 1 Nr 1–3, 5 oder 6 EStG oder bei Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 Abs 2 EStG (§ 46 Abs 2 Nr 4 EStG)

Rn. 42 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Wenn bei ArbN Freibeträge nach § 39a Abs 1 Nr 1–3 und 5 EStG (WK, Sonderausgaben, ag Belastungen, negative Einkünfte aus VuV ua) ermittelt worden sind, soll die Richtigkeit der Angaben im Wege der Veranlagung geprüft und sichergestellt werden. Ab VZ 1997 findet darüber hinaus noch eine Veranlagung in den Fällen statt, in denen ArbN aus Nicht...mehr

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FF 01/2025, Update Unterhal... / 2. Kindergeld

Das aktuelle Kindergeld beträgt derzeit[18] einheitlich 250 EUR für jedes Kind. Da der Betrag "glatt" geteilt werden kann, gehen die Unterhaltszahlbeträge bei minderjährigen Kindern auf einen vollen Eurobetrag aus, so dass es nicht zu der Bildung der in der Praxis sehr ungeliebten, "krummen" – auf 0,50 EUR ausgehenden – Unterhaltszahlbeträge kommt. Das Kindergeld soll erhöht ...mehr

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§ 7 Zwangsvollstreckung weg... / a) Einziehungsberechtigung des Gläubigers (Klägers)

Rz. 232 Eine wirksame Pfändung der Forderung und deren Überweisung ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die Einziehungsberechtigung des Gläubigers. Er hat sie deshalb im Einzelnen darzulegen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist inhaltlich zum Gegenstand des Klagevortrages zu machen, am besten durch die Vorlage der Urkunde und Bezugnahme auf diese. Die darin bez...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 2. Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten – Antrag nach § 850c Abs. 6 ZPO

Rz. 160 Das Vollstreckungsgericht kann nach § 850c Abs. 6 ZPO auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass Personen, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet und die über eigenes Einkommen verfügen, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Rz. 161 Dieser A...mehr

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Mehr Netto vom Brutto: Anpa... / Hintergrund

Neben der Verschiebung der Tarifeckwerte (mit Ausnahme der "Reichensteuer") nach rechts, erhöht sich somit auch der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag. Der Grundfreibetrag erhöht sich von 11.784 EUR (2024) auf 12.096 EUR für 2025 und auf 12.348 EUR für 2026. Der Kinderfreibetrag erhöht sich von 6.612 EUR (2024) auf 6.672 EUR in 2025 und auf 6.828 EUR in 2026. Die Freigre...mehr

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Steuerfortentwicklungsgesetz / 1 Anpassungen der Einkommensteuertarife 2025 und 2026

Die Anpassungen der Einkommensteuertarife (§§ 32 Abs. 6 Satz 1, 32a Abs. 1, 39b Abs. 2 Satz 7 EStG) sollen zum einen die verfassungsrechtlich zwingend erforderliche Freistellung des Existenzminimums sicherstellen. Sie sollen außerdem insbesondere für kleinere und mittlere Einkommen eine lediglich progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung verhindern. Daher ergibt sich i...mehr

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JStG 2024 und Gesetz zur st... / B) Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024

Durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 ändern sich für den VZ 2024 rückwirkend sowohl der Grundfreibetrag als auch der Kinderfreibetrag: Erhöhung... des Grundfreibetrags v. 11.604 EUR auf 11.784 EUR. des Kinderfreibetrags v. 3.192 EUR auf 3.306 EUR (bei Zusammenveranlagung von 6.384 EUR auf 6.612 EUR). Hinweis: Ob es vor den am 23.2.2025 stattf...mehr

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Jahreswechsel 2024/2025: Lo... / 1.1 Steuererstattung im Dezember 2024

Der Grundfreibetrag wurde rückwirkend für das Jahr 2024 von bisher 11.604 EUR auf 11.784 EUR [1] angehoben. Zudem erhöhte sich der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil von 3.192 EUR auf 3.306 EUR.[2] Hinweis Keine Auswirkung auf monatliche Lohnsteu...mehr

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Jahreswechsel 2024/2025: Lo... / 1.2.2 Geänderter Programmablaufplan für 2025

Am 19.12.2024 hat der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) beschlossen[1], welchem der Bundesrat am 20.12.2024 zugestimmt hat.[2] Durch dieses Gesetz erhöhen sich zum 1.1.2025 der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag. Zudem wird die sog. kalte Progressi...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Jahreswechsel 2024/2025: Lo... / 1.2.1 Programmablaufplan vom 22.11.2024

Änderungen beim Steuertarif sind für die Arbeitnehmer regelmäßig bereits bei der Lohnzahlung ab Januar spürbar. Damit die Lohnabrechnungsprogramme der Arbeitgeber die Neuerungen zum Jahreswechsel 2024/2025 berücksichtigen können, hat die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 22.11.2024 einen geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzub...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Jahreswechsel 2024/2025: Lo... / 1 Änderung bei Tarif und Kindern

Im Rahmen des Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 wurden rückwirkend für das Jahr 2024 der Grund- und Kinderfreibetrag angehoben. Dies führt für die Arbeitnehmer zum Ende des Jahres 2024 zu Entlastungen bei der Lohn- und Einkommensteuer. Zudem werden durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Jahreswechsel 2024/2025: Lo... / Zusammenfassung

Überblick Durch die beschlossenen Gesetze (Wachstumschancengesetz, Jahressteuergesetz 2024, Gesetz zur Freistellung des Existenzminimums und Steuerfortentwicklungsgesetz) ergeben sich einige lohnsteuerliche Änderungen. Dazu gehören insbesondere die Erhöhung steuerlicher Freibeträge rückwirkend zum 1.1.2024, sowie diverse Einzelmaßnahmen, die u. a. eine erweiterte Steuerbefre...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 13 Verordnu... / 2.2.1 Nicht zu berücksichtigendes Einkommen nach § 1 Abs. 1 Bürgergeld-V

Rz. 15 Geringe Einnahmen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V) § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V bestimmt eine Grenze für geringe regelmäßige und unregelmäßige Einnahmen von 10,00 EUR je Kalendermonat. Rz. 16 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V a. F. stellte die Leistungen von der Berücksichtigung als Einkommen frei, die ausdrücklich dazu erbracht werden, dass ein Leistungsberechtigter nach § 28 ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Lohnsteuer / 1 Berechnung der Lohnsteuer

Für die Lohnsteuerberechnung hat der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Teil des Arbeitslohns festzustellen. Dabei ist zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen zu unterscheiden: Laufender Arbeitslohn sind die regelmäßigen Zahlungen, die der Arbeitgeber für die üblichen Entgeltzahlungszeiträume leistet, wie den Monats-, Wochen- oder Tageslohn. Um einen sonstigen Bezu...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Außergewöhnliche Belastung / 4 Gesetzliche Sonderbestimmungen für einzelne Fallgruppen

Für die hier angesprochenen Aufwendungen hielt der Gesetzgeber Sonderregelungen[1] für erforderlich, um zusätzliche oder andere Voraussetzungen zu fordern und um teils Höchstbeträge, teils Pauschbeträge festzulegen. Bei den meisten dieser Aufwendungen wird dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt, seine Aufwendungen nicht nach diesen Sonderbestimmungen geltend zu mache...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Außergewöhnliche Belastung / 3 Kürzung um die zumutbare Belastung

Die außergewöhnlichen und zwangsläufigen Aufwendungen werden nach dem Willen des Gesetzgebers um eine zumutbare Belastung gekürzt. Wegen der Frage, ob diese Regelung im Fall von Krankheitskosten als verfassungsgemäß angesehen werden kann, war gegen die ablehnende Entscheidung des BFH[1] Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, die jedoch vom BVerfG nicht zur Entscheidung ange...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 36... / 3.2 Begriff der Einkommensteuer

Rz. 4 Mit "ESt" i. S. d. Vorschrift ist die bei der Veranlagung des Stpfl. festzusetzende ESt gemeint. Nach § 2 Abs. 6 EStG handelt es sich bei der festzusetzenden ESt um die tarifliche ESt i. S. d. § 32a Abs. 1 bzw. 5 EStG, die um die in dem jeweiligen Fall zu berücksichtigenden Steuerermäßigungen (regelmäßig §§ 35, 34g und 35a EStG) vermindert bzw. Hinzurechnungsbeträge er...mehr

Lexikonbeitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitsstunde

Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Die Steuerbefreiung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge nach § 3b EStG erfordert den Einzelnachweis der geleisteten Arbeitsstunden (> Lohnzuschläge Rz 61 ff; ergänzend > Grundlohn). Zur Bedeutung der Höhe des > Arbeitslohn pro Arbeitsstunde für die Pauschalierung der Bezüge für Teilzeit- und Aushilfskräften nach § 40a EStG > Pauschalierung...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / D. Sonstige Hinweise

Rz. 40 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Nebenberufliche Lehrtätigkeit an den Bundeswehrfachschulen kann selbständig oder nichtselbständig ausgeübt werden. Dies hängt von der vertraglichen oder tatsächlichen Gestaltung des Einzelfalls ab (> R 19.2 LStR; zu den Kriterien > Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit). Über Vertragsärzte der Bundeswehr > Ärzte Rz 2. Rz. 41 Stand: EL 1...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Österreich

Rz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Die Republik Österreich (Hauptstadt: Wien; Amtssprache: Deutsch) ist ein mitteleuropäischer Binnenstaat. Österreich grenzt im Norden an Deutschland und > Tschechien, im Osten an die > Slowakei und > Ungarn, im Süden an > Slowenien und > Italien sowie im Westen an die > Schweiz und > Liechtenstein. Österreich ist Mitglied der > Europäische Unio...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / kk) Auswahlrichtlinie bei Kündigungen

Rz. 926 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.72: Auswahlrichtlinie bei Kündigungen Es wird die folgende Betriebsvereinbarung über eine Auswahlrichtlinie gem. § 95 BetrVG i.V.m. § 1 Abs. 4 KSchG zur Regelung der den Gegenstand des Interessenausgleichs vom _________________________ (Datum) bildenden betriebsbedingten Beendigungs- und Änderungskündigungen ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / B. Weitere Einzelentscheidungen

Rz. 10 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Eine offenbare Unrichtigkeit iSv § 129 AO kommt in Betracht, wenn der ArbG eine fehlerhafte > Lohnsteuerbescheinigung übermittelt hat (EFG 2011, 1220; aA EFG 2014, 1743); wenn die richtigen Zahlen eindeutig aus der > Steuererklärung zu entnehmen und der Fehler ohne weitere Prüfung erkennbar ist (EFG 2010, 1370); wenn das FA Daten aus der > S...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Steuerliche Grundsätze... / C. ELStAM-Verfahren (sog. elektronische Lohnsteuerkarte)

Rz. 20 Die frühere Lohnsteuerkarte wurde durch das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (sog. ELStAM-Verfahren, mitunter auch elektronische Lohnsteuerkarte genannt) ersetzt.[21] Rz. 21 Ist es einem Arbeitgeber nicht möglich oder ist es ihm nicht zumutbar, das ELSTAM-Verfahren anzuwenden, stellt das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 39e Abs. 7 ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Studierende

Stand: EL 140 – ET: 12/2024 > Arbeitnehmer, > Ausbildungsfreibetrag, > Bildungsaufwendungen Rz 15 ff, > Geringfügige Beschäftigung, > Kinderfreibeträge Rz 55 ff, > Kindergeld, > Schulgeld, > Studierendenausschuss, > Tutoren. Über ausländische Studierende > Ausländische Studenten und > Beschränkte Steuerpflicht Rz 61 ff, besonders auch zur Behandlung von Vergütungen für eine p...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Studienkosten

Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Zur Berücksichtigung von Studiengebühren und anderem Studienaufwand beim Familienleistungsausgleich > Kinderfreibeträge Rz 55 ff und > Kindergeld. Zu einem > Ausbildungsfreibetrag vgl § 33a Abs 2 EStG. Zur Ausbildungsförderung > Ausbildungsförderungsgesetz. Zur Berücksichtigung von Ausbildungskosten für den studierenden > Ehegatten > Bildungsaufwen...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Summe der Einkünfte

Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Die Summe der Einkünfte ist ein Zwischenergebnis bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, das die > Bemessungsgrundlage für die tarifliche > Einkommensteuer bildet. Es ist das Ergebnis aus der Addition der > Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten und Ausgangspunkt für die Berechnung des > Gesamtbetrag der Einkünfte. Schematisch ergeben ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Freibeträge

Rn. 17 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Soweit sie nicht durch § 50 EStG oder die jeweiligen Vorschriften im EStG ausdrücklich ausgeschlossen sind, gelten Freibeträge grds auch für beschränkt StPfl. Explizit ausgeschlossen sind etwa der Freibetrag gem § 16 Abs 4 EStG für Veräußerungs- und Aufgabegewinne, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem § 24b EStG und die Kinderfreibetr...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Stiefkinder

Rz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Stiefkind ist ein mit dem anderen > Ehegatten im ersten Grad verwandtes Kind, also dessen leibliches oder von ihm adoptiertes Kind. Stiefkindschaft besteht während der Dauer der sie vermittelnden Ehe, auch bei dauerndem Getrenntleben (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten). Rz. 2 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Ein Stiefelternteil erhält Kindergeld,...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Studium

Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Zum Abzug der Aufwendungen für ein Studium > Akademisches Studium mwN, zu (steuerlichen) Vorteilen aufgrund eines Studiums > Ausbildungsfreibetrag, > Kinderfreibeträge Rz 55 ff und > Kindergeld; zur steuerlichen Behandlung von > Stipendien; zur Bestimmung der > Erste Tätigkeitsstätte Rz 39 ff und zu einer > Doppelte Haushaltsführung Rz 5 ff. Zu eine...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Ordensangehörige

Rz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Angehörige eines katholischen Ordens oder einer evangelischen Gemeinschaft (Diakonieverband, Diakonissenanstalt) stehen zu ihrem Orden/ihrer Gemeinschaft nicht in einem steuerlichen Dienstverhältnis. Das gilt auch, wenn sie innerhalb des eigenen Ordens/der eigenen Gemeinschaft wirtschaftlich tätig sind, es sei denn, ein Dienstverhältnis ist a...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / F. Sonstiges

Rz. 21 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Über Aufwendungen von Ärzten und Zahnärzten für die eigene Zukunftssicherung und die ihrer ArbN (Arzthelfer) > Sonderausgaben Rz 25 ff; > Lebensversicherungsprämien, > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 51 ff. Zur Frage, welche > Berufsständische Versorgungseinrichtungen die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Steuerklassen

Tz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Die Höhe der Lohnsteuer (als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer bei Angestellten) richtet sich notwendigerweise nach der Höhe des Arbeitslohnes und im Übrigen nach der lohnsteuerlichen Steuerklasse. Arbeitnehmer werden daher für Zwecke der Lohnsteuer/Einkommensteuer sowie der Annexsteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) in Steuerklas...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitsuche

Rz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Aufwendungen für die Arbeitsuche können vorweggenommene WK sein (> Werbungskosten Rz 50–53). Voraussetzung dafür ist, dass nach den Gesamtumständen ein konkreter Zusammenhang mit künftig im > Inland zu erzielenden > Einnahmen besteht. Unter dieser Voraussetzung sind auch vergebliche Aufwendungen abziehbar (BFH 106, 513 = BStBl 1972 II, 930; B...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Ortskrankenkassen

Rz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Ortskrankenkassen sind Träger der > Sozialversicherung Rz 1; als solche sind sie jeweils > Öffentliche Kasse iSd § 3 Nr 12 Satz 2 EStG (> Aufwandsentschädigungen Rz 23 ff). Für Aufwandsentschädigungen der im Außendienst tätigen > Arbeitnehmer gelten die allgemeinen Vorschriften (> Zehrgelder). Rz. 2 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Zur Besteuerung d...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage Kind (Kinderberücksi... / 3.2 Steuerfreibeträge für ein Kind

[Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung → Zeilen 10–15, 38–43] Jedem Elternteil steht für jedes Kind ab 2024 ein Kinderfreibetrag von jährlich 3.306 EUR zu (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG; verdoppelt 6.612 EUR). Der "einfache" Freibetrag gilt für nicht verheiratete, getrenntlebende oder geschiedene Eltern und für verheiratete Eltern, die Einzelveranl...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Rund um die Einkommensteuer... / 2 Einkommensteuerliche Rechtsänderungen und Vordruckänderungen 2024

Die wichtigsten gesetzlichen Änderungen Die Änderungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Wachstumschancengesetz, das im Februar 2024 verabschiedet wurde. Im Folgenden die wesentlichen Änderungen: Gas-/Wärmepreisbremse (§ 123 EStG) Die Steuerpflicht der einmaligen Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-S...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage Kind (Kinderberücksi... / 3.1 Kindergeld und Freibeträge

Erfüllt ein Kind alle Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung, erhalten die Eltern in jedem Fall Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und zusätzlich einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Weitere Vergünstigungen sind zusätzlich möglich. Familienleistungsausgleich Die vom BVerfG geforderte Freistellung (Familienle...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage Kind (Kinderberücksi... / 5 Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs

[Ausbildungsfreibetrag/Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung → Zeilen 51–54] Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung eines Kindes können auf Antrag durch einen "Ausbildungsfreibetrag" (Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes) in Höhe von 1.200 EU...mehr