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Anlage Kind (Kinderberücksichtigung) 2024 / 3.2 Steuerfreibeträge für ein Kind

Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
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[Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung → Zeilen 10–15, 38–43]

Jedem Elternteil steht für jedes Kind ab 2024 ein Kinderfreibetrag von jährlich 3.306 EUR zu (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG; verdoppelt 6.612 EUR). Der "einfache" Freibetrag gilt für nicht verheiratete, getrenntlebende oder geschiedene Eltern und für verheiratete Eltern, die Einzelveranlagung wählen. Der Freibetrag wird für alle Monate gewährt, in denen das Kind berücksichtigt werden kann (Monatsprinzip) und ggf. gezwölftelt.

Verdoppelter Kinderfreibetrag

Werden die Eltern eines Kindes als Ehegatten zusammen veranlagt, verdoppelt sich der (jetzt gemeinsame) Jahresfreibetrag für das Kind auf 6.612 EUR.

Auch ein einzelner Elternteil kann den verdoppelten Kinderfreibetrag von 6.612 EUR erhalten, wenn

  • der andere Elternteil verstorben ist,
  • der andere Elternteil nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist (Wohnsitz im Ausland),
  • der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist (weil z. B. die Mutter den Behörden den Namen verschweigt),
  • der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht bekannt ist,
  • das Kind von einer Person allein adoptiert wurde oder
  • das Kind nur zu einer Person in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.

Immer dann, wenn der einfache Freibetrag angesetzt wird, ist bei der Vergleichsberechnung der halbe Kindergeldanspruch gegenzurechnen und entsprechend auf der Anlage Kind einzutragen. Wird der verdoppelte Kinderfreibetrag berücksichtigt, erfolgt bei der Vergleichsberechnung die Gegenrechnung mit dem ganzen Kindergeld.

Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung

Unter den gleichen Voraussetzungen wie beim Kinderfreibetrag erhalten die Eltern für das berücksichtigungsfähige Kind den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung.

Der Freibetrag beträgt 2024 jährlich 1.464 EUR je ...

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