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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Steuerklassen

Dr. Henning Frase
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Tz. 1

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Die Höhe der Lohnsteuer (als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer bei Angestellten) richtet sich notwendigerweise nach der Höhe des Arbeitslohnes und im Übrigen nach der lohnsteuerlichen Steuerklasse. Arbeitnehmer werden daher für Zwecke der Lohnsteuer/Einkommensteuer sowie der Annexsteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) in Steuerklassen (I–VI) eingereiht (s. § 38b EStG, Anhang 1b), die für Ehegatten durch das bisher optionale Faktorverfahren (s. § 39f EStG, Anhang 10) ergänzt werden. Diese Steuerklassen sind nicht zu verwechseln mit Steuerklassen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

 

Tz. 2

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Für die lohnsteuerliche Steuerklasse und die Zahl der Kinder sind grundsätzlich die Verhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres maßgebend. Ehegatten haben die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Steuerklassenkombinationen sowie dem Faktorverfahren (s. nachstehend Randnummer 6a). Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 betrifft § 38b EStG auch beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer.

Die behördenseitige ELStAM-Datenbank (anstelle der früheren Lohnsteuerkarte auf Papier) bildet für jeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge ab. Beispielsweise nach Mitteilungen von Meldebehörden über einen geänderten Familienstand ergeben sich automatische Änderungen der Steuerklassen. Die entsprechend abgebildete Steuerklasse eines Arbeitnehmers gilt, bis sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern und daher die Steuerklasse anzupassen ist oder bis der Angestellte einen begründeten Antrag auf Änderung stellt. Ein Antrag auf Steuerklassenwechsel (mit Reduktion der Lohnsteuer) darf bis spätestens 30.11. des Kalenderjahres für das Folgejahr gestellt werden. Seit einigen J...

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