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Kindergeld / 3 Freibeträge für Kinder

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Der Kinderfreibetrag beträgt seit dem 1.1.2025 für jeden Elternteil 3.336 EUR[1] (ab 1.1.2024 für jeden Elternteil 3.306 EUR).[2]

Der Betreuungsfreibetrag[3] beträgt für jeden Elternteil unverändert 1.464 EUR. Bei verheirateten Eltern verdoppeln sich die beiden Beträge auf insgesamt 9.600 EUR im Jahr 2025 und im Jahr 2024 auf 9.540 EUR.

Bei im Ausland ansässigen Kindern kommen für bestimmte Staaten geringere Beträge in Betracht (nach Ländergruppeneinteilung).[4]

Günstigerprüfung: Kinderfreibeträge oder Kindergeld

Für die Berechnung der Lohnsteuer werden die steuerlichen Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag) nicht berücksichtigt, sie mindern jedoch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Erst im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob der Ansatz der beiden Freibeträge günstiger ist als das gezahlte Kindergeld. Ist dies der Fall, werden die Freibeträge abgezogen (geringere Einkommensteuerschuld) und das zustehende Kindergeld der Steuerschuld des Kindergeldberechtigten hinzugerechnet bzw. von dessen Steuerüberzahlung abgezogen. Die Vergleichsrechnung zwischen Kindergeld und Freibeträgen für Kinder ist für jedes einzelne Kind – beginnend mit dem ältesten Kind – durchzuführen.[5] Diese Einzelbetrachtungsweise ist selbst dann anzuwenden, wenn eine Zusammenfassung der Freibeträge für mehrere Kinder wegen der Besteuerung von Einkünften nach der Fünftelregelung für den Steuerpflichtigen günstiger wäre.

 
Achtung

Verrechnung des Kindergeldes

Die Verrechnung des Kindergeldanspruchs im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgt selbst dann, wenn tatsächlich kein Kindergeld beantragt wurde.

 
Wichtig

Angabe der Identifikationsnummer des Kindes

Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 ist Voraussetzung für die Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder, dass die Identifikationsnummer des Kindes in der Einkommensteuererklärung angeben wird. Wenn für das Kind (noch) keine Identifikationsnummer vorliegt, kann die Identifizierung durch andere geeignete Nachweise (z. B. durch Ausweisdokumente) nachgewiesen werden.[6]

[1] Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG) vom 23.12.2024, BGBl 2024 I S. 1 Nr. 449.
[2] Rückwirkende Erhöhung durch § 32 Abs. 6 EStG i. d. F. des Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 v. 2.12.2024, BGBl 2024 I Nr. 386.
[3] § 32 Abs. 6 EStG.
[4] Zur Ländergruppeneinteilung für Zeiträume seit 2024 s. BMF, Schreiben v. 18.12.2023, IV D 5 – S 2285/19/10001 :004, BStBl 2023 I S. 2236.
[5] BFH, Urteil v. 28.4.2010, III R 86/07, BStBl 2011 II S. 259.
[6] § 32 Abs. 6 Sätze 12-13 EStG.

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