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Sauer, SGB II § 13 Verordnungsermächtigung / 2.2.1 Nicht zu berücksichtigendes Einkommen nach § 1 Abs. 1 Bürgergeld-V

Franz-Josef Sauer
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Rz. 15

Geringe Einnahmen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V)

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V bestimmt eine Grenze für geringe regelmäßige und unregelmäßige Einnahmen von 10,00 EUR je Kalendermonat.

 

Rz. 16

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V a. F. stellte die Leistungen von der Berücksichtigung als Einkommen frei, die ausdrücklich dazu erbracht werden, dass ein Leistungsberechtigter nach § 28 Abs. 6 den Eigenanteil von 1,00 EUR täglich für ein gemeinsames Mittagessen nicht selbst ganz oder teilweise aus den ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben aufbringen musste. Die Regelung wurde nach Wegfall des Eigenanteils durch das Starke-Familien-Gesetz aufgehoben.

 

Rz. 17

Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Bürgergeld-V)

§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Bürgergeld-V stellt Einnahmen aus Kapitalvermögen von der Berücksichtigung als Einkommen bis zu 100,00 EUR je Kalenderjahr frei. Übersteigende Einnahmen sind nach Maßgabe der §§ 11 ff. zu berücksichtigen.

 

Rz. 18-23

(unbesetzt)

 

Rz. 24

Steuerfreie Einnahmen einer Pflegeperson (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-V)

Die Steuerfreiheit der Einnahmen richtet sich nach § 3 Nr. 36 EStG. Danach sind Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI steuerfrei (mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrags nach § 45 Abs. 1 Satz 1 EStG), wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen erbracht werden, die damit eine sittliche Pflicht i. S. d. § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen (sog. weitergegebenes Pflegegeld). Die Steuerfreiheit betrifft auch das Pflegegeld aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des SGB XI oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege. Als Einkommen unberücksichtigt bleiben dem...

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