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Sommer, SGB V , SGB V § 24i Mutterschaftsgeld / 2.5.3.1 Grundsätze

Siegfried Wurm
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Rz. 68

Als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist i. S. d. § 3 Abs. 1 MuSchG gezahlt (Nettoarbeitsentgelt), höchstens jedoch 13,00 EUR für den Kalendertag (vgl. § 24i Abs. 2 Satz 2 und 4). Für die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts gilt gemäß § 24i Abs. 2 Satz 3 die Vorschrift des § 21 MuSchG entsprechend. Nach § 21 Abs. 1 MuSchG bleiben für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts Abrechnungszeiträume unberücksichtigt, in denen die Frau infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat.

Der Begriff "durchschnittliches Arbeitsentgelt" in § 21 Abs. 1 Satz 1 MuSchG hat den gleichen Inhalt wie der Begriff "Durchschnittsverdienst". Daher zählen auch sämtliche regelmäßigen und festen geldwerten Bezüge zum Durchschnittsverdienst, wenn diese in den letzten 3 Monaten Teil des Arbeitsentgelts waren (BAG, Urteil v. 11.10.2000, 5 AZR 240/99).

 

Rz. 69

Aufgrund des Verweises in § 24i Abs. 2 Satz 2 SGB V auf § 21 MuSchG könnte man zu der Auffassung gelangen, dass für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes nicht das sozialversicherungsrechtliche, sondern das arbeitsrechtliche Arbeitsentgelt heranzuziehen ist. Denn das Mutterschutzgesetz ist kein sozialversicherungsrechtliches, sondern ein arbeitsrechtliches Gesetz, weil es das Beziehungsgeflecht zwischen der schwangeren Arbeitnehmerin bzw. der jungen Mutter und dem Arbeitgeber regelt. Dem ist jedoch nicht so: Aus § 21 MuSchG ergibt sich nicht, dass nicht das sozialversicherungsrechtliche, sondern das arbeitsrechtliche Arbeitsentgelt die Grundlage für die Mutterschaftsgeldberechnung ist. So bestimmt das GR v. 6./7.12.2017 i. d. F....

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