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GR v. 06.12.2017-II: Leistungen bei Schwangerschaft und ... / 9.2.3.1 Berechnungszeitraum von drei Monaten

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[1] Als Mutterschaftsgeld wird nach § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt (Nettoarbeitsentgelt) der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 oder 5 MuSchG gezahlt.

[2] Ein "abgerechneter" Kalendermonat ist ein Zeitraum, für den der Arbeitgeber üblicherweise die Entgeltberechnung abgeschlossen hat. Abgerechnet ist ein Kalendermonat dann, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum in Betracht kommende Arbeitsentgelt vollständig berechnet hat, so dass auf Grund des Ergebnisses dieser Berechnung ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an die Arbeitnehmerin möglich ist. Auf den üblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift kommt es nicht an. Fallen Abrechnung und Beginn der Schutzfrist auf denselben Tag, muss deshalb auf einen weiter zurückliegenden Kalendermonat zurückgegriffen werden.

[3] Zu berücksichtigen sind nur Kalendermonate, die vor Beginn der Schutzfrist abgelaufen sind.

[4] Ausgangspunkt für die Festsetzung des Berechnungszeitraums von drei Kalendermonaten ist der Beginn der Schutzfrist; da dieser bei Abweichung zwischen dem voraussichtlichen Entbindungstag und der tatsächlichen Entbindung unverändert bleibt, kann sich auch der Berechnungszeitraum von drei Kalendermonaten dadurch nicht verändern.

Beispiel 11 – Bestimmung Berechnungszeitraum bei früherer oder späterer Entbindung

  1 2
Voraussichtlicher Entbindungstag 25.12. 25.12.
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG 13.11. 13.11.
Abrechnung erfolgt am … des folgenden Kalendermonats 05. 15.
Tatsächlicher Entbindungstag (später/früher), z.B. 31.12./15.12. 31.12./15.12.
Berechnungszeitraum August bis Oktober Juli bis September

[5] Zu den letzten drei abgere...

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