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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Ärzte / F. Sonstiges

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Rz. 21

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Über Aufwendungen von Ärzten und Zahnärzten für die eigene Zukunftssicherung und die ihrer ArbN (Arzthelfer) > Sonderausgaben Rz 25 ff; > Lebensversicherungsprämien, > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 51 ff. Zur Frage, welche > Berufsständische Versorgungseinrichtungen die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, sodass Beitragszahlungen als SA iSv § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG zu berücksichtigen sind, vgl BMF vom 19.06.2020, BStBl 2020 I, 617. Versicherungsbeiträge, die ein Krankenhaus an eine Versorgungskasse für eine Chefarztstelle leistet (Umlage), sind kein stpfl > Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen der Rückdeckung der vom ArbG gegebenen Versorgungszusage dienen. Das gilt auch, wenn der Chefarzt einen Teil der Beiträge selbst trägt (EFG 1990, 175). Ergänzend > Betriebliche Altersversorgung.

Der gesetzliche ArbG-Zuschuss (§ 257 SGB V) zur Krankenversicherung ist steuerfrei (§ 3 Nr 62 EStG; > Steuerbefreiungen Rz 110 ff), auch wenn die Kosten ambulanter Behandlung nicht in den Versicherungsschutz einbezogen sind (> Krankenversicherung Rz 19–21). Beiträge an Gemeinschaftseinrichtungen der Ärzte sind > Sonderausgaben (BFH 106, 32 = BStBl 1972 II, 728). Wegen der Beiträge an eine Ärztekammer, die von dieser als Zuschuss an die berufsständische Versorgungskasse gegeben werden, vgl BFH 106, 38 = BStBl 1972 II, 728.

Beiträge zu einer allgemeinen > Unfallversicherung können auch für einen Arzt WK/BA sein, wenn mit der Berufsausübung eine erhöhte Betriebsgefahr verbunden ist (BFH 83, 417 = BStBl 1965 III, 650). Dagegen sind Beiträge zu einer Ärzte-Tagegeldversicherung keine WK/BA (EFG 1967, 389), aber > Sonderausgaben.

Die bloße Mitversicherung der angestellten Ärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung d...

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