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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitsuche

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Rz. 1

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Aufwendungen für die Arbeitsuche können vorweggenommene WK sein (> Werbungskosten Rz 50–53). Voraussetzung dafür ist, dass nach den Gesamtumständen ein konkreter Zusammenhang mit künftig im > Inland zu erzielenden > Einnahmen besteht. Unter dieser Voraussetzung sind auch vergebliche Aufwendungen abziehbar (BFH 106, 513 = BStBl 1972 II, 930; BFH 135, 431 = BStBl 1982 II, 495 mwN). Zu den WK gehören zudem Aufwendungen, die der Erlangung eines sog Ausbildungsdienstverhältnisses (> Bildungsaufwendungen Rz 19 ff) dienen. Nutzt ein ArbN sein häusliches > Arbeitszimmer während einer Phase der Erwerbslosigkeit zur Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit, so kann er die Aufwendungen (weiterhin) abziehen, wenn ihm der WK-Abzug auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit zustehen würde (BFH 212, 118 = BStBl 2006 II, 329). Ergänzend > Arbeitszimmer Rz 23, 76, sowie > Bewerbung. Vgl ferner Apitz, Aufwendungen während der Arbeitslosigkeit, DStZ 1997, 145.

 

Rz. 2

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Aufwendungen, die durch die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme entstehen, können ebenso als WK zu berücksichtigen sein, wenn feststeht, dass der Stpfl eine Anstellung anstrebt und dem Arbeitsmarkt für die Zeit nach der Weiterbildungsmaßnahme uneingeschränkt zur Verfügung steht (BFH 180, 357 = BStBl 1996 II, 482; BFH/NV 1996, 879). Sie sind nicht schon deshalb (nur) als > Sonderausgaben (§ 10 Abs 1 Nr 7 EStG) zu qualifizieren, weil der ArbN im Zeitpunkt der Bildungsmaßnahme arbeitslos ist; zum Abzug von WK bei Weiterbildung, ggf in einem nicht ausgeübten Beruf > Bildungsaufwendungen Rz 20 ff. Ergänzend > Arbeitszimmer Rz 7, 77 ff. Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme, die ein ArbN aufwendet, der > Versorgungsbezüge erhält, stehe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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