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FG Nürnberg Urteil vom 14.06.2018 - 4 K 435/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld für ein Kind, das wegen der durch den Mangel an Krippenplätzen erzwungenen Ausbildungsunterbrechung zur Betreuung des Kindeskindes dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Entscheidet ein Kind, sich zugunsten der Betreuung des eigenen unter drei Jahre alten Kindes vorerst nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, ist es - selbst bei ungekürztem Bezug von ALG II - nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG als Kind zu berücksichtigen.

2. Voraussetzung für eine Berücksichtigung als Kind gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c) EStG ist ein objektiver Mangel an Ausbildungsplätzen. Eine durch einen Mangel an Betreuungsplätzen erzwungene Ausbildungsunterbrechung zur Eigenbetreuung des Kindeskindes reicht für eine Berücksichtigung nicht aus.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 Nrn. 1, 2 Buchst. c, § 70 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Kindergeld für ein volljähriges Kind unter 21 Jahren, welches mangels Fremdbetreuungsmöglichkeit ein eigenes Kind unter drei Jahren betreut, zu gewähren ist.

Nach dem Tod der Kindsmutter bezog der ledige Kläger seit April 2013 laufend Kindergeld für seine am xx.03.1996 geborene Tochter A. Die Tochter absolvierte ab 01.09.2013 eine dreijährige Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten. Mit Bescheid über Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) vom 06.07.2016 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2016 gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf.

Durch Mitteilung des Klägers vom 01.08.2016 erlangte die Familienkasse Kenntnis davon, dass sich die Tochter bis 14.12.2015 in Elternzeit befunden hatte, ihr zum 17.12.2015 gekündigt worden war und sie ab 22.12.2015 bei der Agentur für Arbeit ausbildungsplatzsuchend gemeldet sei. Die Tochter werde vom Arbeitsamt seit ...

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