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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitszimmer / 5. Nutzung zu Ausbildungszwecken

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Rz. 77

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b und 6c EStG – also die Arbeitszimmer-Regelungen (> Rz 15 ff) und jene zur Homeoffice-Pauschale (> Rz 93 ff) – gelten für den Abzug von > Sonderausgaben iSd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG sinngemäß (> Rz 7, > Rz 101; BMF vom 15.08.2023, Rz 41, BStBl 2023 I, 1551, > Anh 2 Arbeitszimmer). Aufwendungen des Stpfl für sein häusliches Arbeitszimmer, in dem er im Rahmen seiner Berufsausbildung arbeitet oder sich in einem nicht ausgeübten Beruf weiterbildet (> Bildungsaufwendungen Rz 43 ff), sind je nach Lage des Falls als Teilgröße im Rahmen des Höchstbetrags von 6 000 EUR entweder überhaupt nicht oder in den VZ bis einschließlich 2022 bis zu höchstens 1 250 EUR (> Rz 45 ff) oder nur ausnahmsweise ohne diese Abzugsbeschränkung (> Rz 78) als SA abziehbar. Vgl dazu Richter, Der Studiosus und sein Arbeitszimmer, DStR 1997, 605. Zur mehrfachen Inanspruchnahme des Höchstbetrags von 6 000 EUR durch Eheleute > Bildungsaufwendungen Rz 58.

 

Rz. 78

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen – innerhalb des Höchstbetrags von 6 000 EUR – kommt nur in Betracht, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 10 Abs 1 Nr 7 Satz 4 iVm § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG). Zur gesamten Betätigung gehört zunächst die der Berufsausbildung oder Weiterbildung gewidmete Tätigkeit. Hierauf bezogen ist das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten maßgeblichen Betätigung, wenn der Stpfl einen ortsgebundenen Ausbildungsplatz in einem Betrieb (> Auszubildende) oder einer Behörde (> Beamtenanwärter) oder an einer Schule, Berufsakademie, (Fach-)Hochschule oder Universität hat (dann aber in den VZ bis 2022 ggf Abzug bis zu 1 250 EUR). Andere Betätigungen, zB eine Besch...

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