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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Auszubildende

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Rz. 1

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Auszubildende für einen gewerblichen oder kaufmännischen Beruf stehen in einem sog Ausbildungsdienstverhältnis. Dessen Gegenstand ist eine idR erstmalige Berufsausbildung (> R 9.2 LStR). Arbeitsrechtlich entspricht dem sowohl ein Rechtsverhältnis zur Berufsausbildung (Berufsausbildungsvertrag iSv § 10 BBiG) als auch ein Arbeitsverhältnis, mit dem neben der Arbeitsleistung zudem eine berufliche Fortbildung des ArbN vereinbart ist (vgl BAG vom 05.12.2002 – 6 AZR 216/01, DB 2004, 141). Im öffentlichen Dienstrecht entspricht dem eine Berufung zum > Beamtenanwärter.

Ein Dienstverhältnis an einer Klinik nach abgeschlossenem Medizinstudium zur Erlangung der Facharztqualifikation ist kein Ausbildungsdienstverhältnis, wenn bei einer Gesamtbetrachtung des Dienstverhältnisses der Erwerbscharakter im Vordergrund steht (vgl BFH 278, 210 = BStBl 2023 II, 251).

 

Rz. 2

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Auszubildende sind steuerlich ArbN und beziehen > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Ausbildungsvergütung ist also stpfl > Arbeitslohn, auch soweit sie Unterhalts- und nicht Entgeltcharakter hat (BFH 144, 237 = BStBl 1985 II, 644 mwN). Das gilt auch für Lehrabschlussprämien (BFH 143, 539 = BStBl 1985 II, 641; > Geschenke Rz 52 ff). Über die Bewertung freier Unterkunft und Verpflegung > Sachbezugswerte und > Mahlzeiten sowie > Anh 15. Andere Leistungen des ArbG, die er im Rahmen seiner Verpflichtung zur Ausbildung erbringt, im Wesentlichen Schulungsmaßnahmen, sind idR kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil (> R 19.7 LStR). Beauftragt der ArbG einen Dritten, zB eine Berufsakademie, mit der Durchführung der theoretischen Ausbildung und trägt er die Kosten aus eigener Verpflichtung unmittelbar gegenüber dem Dritten, so sind diese Studiengebühren kein Arbeitsl...

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