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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitszimmer / II. Teilabzug bis VZ 2022, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht

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Rz. 45

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Steht dem Stpfl für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung, kann dieses aber nicht als Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit anerkannt werden (> Rz 40 ff), können die Aufwendungen seit dem VZ 2023 nicht mehr als solche für ein Arbeitszimmer als WK berücksichtigt werden. Es kann nur noch die Homeoffice-Pauschale (> Rz 93 ff) abgezogen werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Bis zum VZ 2022 war zwar ein Abzug noch möglich, die Höhe der abziehbaren Aufwendungen wurde aber auf 1 250 EUR begrenzt (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b Satz 2 und 3 HS 1 EStG aF); die Begrenzung auf den Höchstbetrag ist verfassungsgemäß (BFH 240, 345 = BStBl 2013 II, 642). Es handelte sich nicht um einen Pauschbetrag, sondern um eine Abzugsbegrenzung der tatsächlichen Aufwendungen. Das häusliche Arbeitszimmer wird idR ein einzelner Raum sein, kann aber auch aus mehreren zusammenhängenden Räumen bestehen (> Rz 16/2). Wurden in diesem Raum mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt oder wurde er von mehreren Personen für eine begünstigte Tätigkeit benutzt, blieb der Höchstbetrag insgesamt unverändert (BFH/NV 2015, 177; > Rz 74: keine Vervielfältigung), wurde aber auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufgeteilt (BFH 258, 53 = BStBl 2017 II, 949). Das galt auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten (BFH 258, 68 = BStBl 2017 II, 956).

 

Beispiel 1:

ArbN A nutzte sein Arbeitszimmer im Jahr 2022 zu 20 % für seine nichtselbständige Tätigkeit und zu 80 % selbständig als Schriftsteller. Für die nichtselbständige Tätigkeit stellte ihm der ArbG einen Arbeitsplatz, für die selbständige Tätigkeit stand ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Aufwendu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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