Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 5 Wichtige Rechtsprechung

OLG Braunschweig, Beschluss v. 11.2.2025, 10 W 2/25 : Geschäftswert für das Verfahren über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers beträgt jeweils 10 % des Werts des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden. BGH, Beschluss v. 15.1.2025, IV ZR 166/24 : Die Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtig...mehr

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Jansen, SGB VI § 1 Beschäft... / 2.1.1 Beschäftigungsverhältnis

Rz. 12 § 1 Satz 1 Nr. 1 knüpft an das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses an. Die Vorschrift schafft dabei keinen nur auf die Rentenversicherung begrenzten Begriff der Beschäftigung, sondern verwendet den im gesamten Sozialversicherungsrecht gültigen und in § 7 SGB IV bestimmten Begriff der Beschäftigung. Dabei handelt es sich zwar nicht um einen tatbestandlich scharf...mehr

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Verkehrssicherungspflicht (... / 3 Haftung

Wird einer der im Haus wohnenden Mieter infolge der Schlechterfüllung der Verkehrssicherungspflicht verletzt, kann der Verletzte gegenüber dem Vermieter vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die verletzte Pflicht vom Vermieter zu erfüllen war. Hat der Vermieter die Erfüllung dieser Pflicht (z. B. die Streupflicht) einem Dritten (z. B. einem Hauswart oder ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.1 Gesetzliche Grundlagen

Rz. 29 In Rz. 8 wurde bereits erwähnt und erläutert, dass die GmbH & Co. eine Personengesellschaft, genauer eine KG darstellt. Für sie gelten daher zunächst und in erster Linie die §§ 161–179 HGB. Diese sind durch das Gesetz v. 4.7.1980[1] mit Wirkung ab 1981 z. T. erheblich erweitert worden, insbesondere im Hinblick auf die Offenlegung der Rechtsverhältnisse und die Haftung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.2 Haftungsbeschränkung

Rz. 37 Der wichtigste Vorzug einer GmbH & Co. KG gegenüber einer normalen KG ist naturgemäß die begrenzte Haftung der Gesellschafter. Zwar ist die Komplementär-GmbH in ihrer Haftung für Schulden der KG keinesfalls auf einen festen Betrag beschränkt. Sie haftet nach § 13 Abs. 2 GmbHG vielmehr mit ihrem gesamten Vermögen, das sehr wohl mehr als das Stammkapital ausmachen kann....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.6.3.2 Beteiligung ohne Kapitaleinlage

Rz. 136 Für den Fall einer Beteiligung ohne Kapitaleinlage ist ein Gewinnanteil der Komplementär-GmbH angemessen, wenn er vollen Kostenersatz und eine ausreichende Vergütung für das Haftungsrisiko bietet. Dabei kann ein Gewinnzuschlag zum Kostenersatz nicht gefordert werden.[1] Ein Ersatz anderer, eigener Aufwendungen der Komplementär-GmbH, die nicht aus der Geschäftsführung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.2.2 Grundwertung durch die Rechtsordnung

Rz. 8 Die GmbH & Co. KG ist vom Ansatz her eine echte Personengesellschaft des Handelsrechts, und zwar eine KG i. S. v. § 161 Abs. 1 HGB. Sie weist jedoch eine Reihe von Besonderheiten auf, die vom äußeren Erscheinungsbild und der inneren Organisationsstruktur Wesensmerkmale der Kapitalgesellschaft bilden. Dies beginnt mit den Beziehungen der Gesellschafter zueinander, die v...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.1 Rechtsgrundlagen

Rz. 86 Nach § 164 HGB ist eine Komplementär-GmbH in erster Linie zur Vertretung und Geschäftsführung der GmbH & Co. berufen. Sie übt ihre Befugnisse und Pflichten in dieser Rechtsstellung im Allgemeinen durch ihre Geschäftsführer aus, die dabei unmittelbar für die GmbH, mittelbar aber zugleich für die GmbH & Co. tätig werden. Mit der Komplementär-Stellung ist außerdem die un...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.8.4 GmbH & Still

Rz. 53 Eine gewisse Sonderstellung im Kreis der Sonderformen nimmt die atypisch stille Gesellschaft zur GmbH ein, die "GmbH & Still". Bei ihr stehen gesellschaftsrechtlicher Ansatz- und Ausgangspunkt sowie tatsächliche Aus- und Umgestaltung im Gegensatz zueinander. Rz. 53a Im Fall der GmbH & Still beteiligen sich natürliche oder juristische Personen entsprechend den §§ 230–23...mehr

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Verkehrssicherungspflicht (... / 5.2 Checkliste für Verkehrssicherungspflichten für Vermieter von A-Z

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3.1 Ausgangspunkt

Rz. 15 Die Gesellschaftsform der GmbH & Co. war in ihrer langjährigen Entwicklungsgeschichte sowohl zivil- als auch steuerrechtlich zunächst sehr umstritten. Äußerer Anlass des Streits war im Übrigen die Frage, ob eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt sein kann. Erst später kam die Sonderstellung als Komplementär hinzu und damit – im Ergebnis – die...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.2.5 Einmann-GmbH & Co.

Rz. 13 Die Gestaltungsmöglichkeiten bei der GmbH & Co. i. e. S. gehen hin bis zur Einmann-GmbH & Co. Als Sonderfall der personengleichen GmbH & Co. KG ist die Einmann-GmbH & Co. KG dadurch gekennzeichnet, dass der Alleingesellschafter der GmbH zugleich der einzige Kommanditist ist. Gerade bei dieser häufig anzutreffenden Ausprägung lassen sich unbegrenzte Unternehmerinitiati...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.4.3 Fehlende Beteiligung an der Komplementär-GmbH

Rz. 97 Bei einer GmbH & Co., bei der der Kommanditist weder unmittelbar noch über die GmbH & Co. mittelbar an der Komplementär-GmbH beteiligt ist, besteht sein Gesellschaftsbeitrag regelmäßig in einer Geldeinlage. Diese Einlage kann noch weiter aufgeteilt werden: Ein kleinerer Teil wird als Gesellschaftskapital ausgewiesen, der größere Rest als langfristiges – verzinsliches ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.4 Einschränkung der Rechtsstellung

Rz. 90 Für die Beteiligung der Komplementär-GmbH ist eine Kapitaleinlage nicht erforderlich (Rz. 72). Der Gesellschaftsbeitrag kann auch in geldwerten Leistungen bestehen, z. B. in der Geschäftsführung und Übernahme der Haftung. Durch den vertraglichen Ausschluss von Geld- oder Sacheinlagen wird eine Kapitalbildung der GmbH innerhalb der KG vermieden. Es ist zulässig, die Ko...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.2 GmbH ohne eigenen Betrieb

Rz. 87 Im Normalfall der GmbH & Co., insbesondere bei der GmbH & Co. im engeren Sinne, ist die Komplementär-GmbH nur gegründet worden, um als persönlich haftender Gesellschafter in eine KG einzutreten. Sie verfügt aus diesem Grund weder über einen eigenen Betrieb noch sonst über größere Vermögenswerte. Ihr Beitrag erschöpft sich regelmäßig in der Vertretung, Geschäftsführung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.3 Trennung von Geschäftsführung und Kapital

Rz. 39 Ein weiterer wichtiger Vorteil ist die mögliche Trennung der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse (des Managements) von der kapitalmäßigen Gesellschafterstellung. Auf diese Weise sind ähnliche Verhältnisse gestaltbar wie bei einer reinen Kapitalgesellschaft, wo die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder keinesfalls immer zum Kreis der Gesellschafter oder Akt...mehr

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Verkehrssicherungspflicht (... / 1.1 Öffentliche Straßen

Die Verkehrssicherungspflicht gilt zunächst für solche Wege, die nach dem Willen des Eigentümers für den öffentlichen Verkehr vorgesehen sind. Darüber hinaus muss der Eigentümer aber auch in einem gewissen Umfang für die Sicherheit sog. Schleichwege oder Trampelpfade einstehen, wenn er die Benutzung dieser Wege durch den öffentlichen Verkehr zugelassen und geduldet hat.[1] D...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3.2 Handelsrecht

Rz. 16 Die Entstehung der GmbH & Co. geht in erster Linie zurück auf die ertragsteuerliche Doppelbelastung von Gewinnen im KSt-Recht bis 1976. Die Besteuerung eines im Grunde identischen Gewinns, einmal durch die KSt bei der Kapitalgesellschaft und nach einer Ausschüttung zusätzlich durch die ESt beim jeweiligen Gesellschafter, wurde als unangemessen und ungerecht empfunden....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.8.2 Einheitsgesellschaft

Rz. 50 Bei dieser Sonderform der GmbH & Co. werden die Anteile an der Komplementär-GmbH nicht von den Kommanditisten, sondern von der KG selbst gehalten.[1] Der Vorteil liegt darin, dass die Beteiligungsidentität bei Komplementär-GmbH und KG immer gewährleistet ist. Es bedarf also keiner besonderen und komplizierten Vereinbarungen in Gesellschaftsverträgen für den Fall von A...mehr

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Verkehrssicherungspflicht (... / 1.2 Zugang zum Haus, Kellerabgänge und Treppenhäuser

Der Zugang zum Haus und der an das Hausgrundstück angrenzende Gehweg sowie die Wege im Haus, insbesondere das Treppenhaus, müssen zu jeder Jahreszeit gefahrlos begehbar sein. Die Verkehrswege müssen hinreichend sicher sein. Der Verkehrssicherungspflichtige ist gehalten, die Zugangswege zum Haus in zumutbaren Intervallen von Laub zu reinigen, wenn dies erforderlich ist, um di...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.6 Steuervorteile

Rz. 44 Neben den vorstehend beschriebenen zivil- und handelsrechtlichen Vorzügen sprechen nach wie vor auch steuerliche Aspekte für die Wahl der GmbH & Co. Als Personengesellschaft ist sie selbst nicht einkommensteuerpflichtig. Alle Erträge und Vermögenswerte fließen vielmehr in die Besteuerungsgrundlagen der Gesellschafter ein. Sind positive Ergebnisse zu berücksichtigen, e...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.2.2 Mitunternehmerschaft i. S. v. § 15 Abs. 3 EStG

Rz. 65 In der Literatur wurde früher z. T. die Auffassung vertreten, die GmbH & Co. sei wegen der Vermischung der beiden Grundtypen des deutschen Handelsrechts, nämlich der Personen- und Kapitalgesellschaft, insgesamt als Körperschaft einzustufen. Die höchstrichterliche Rspr. ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Der Große Senat[1] hat vielmehr klar herausgestellt, dass eine ...mehr

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zfs 05/2025, Anregungen für... / a) Haftung, Gewährleistung, Garantie

Nicht jede Haftung für Risiken soll durch eine Versicherung gedeckt werden können. Von seinen Grundpflichten zum Verkauf, zur Herstellung einer mängelfreien Sache oder für eine Garantie soll ein Verkäufer, Werkunternehmer oder Garantiegeber nicht entlastet werden. Der Sinn von Versicherungen in diesen Bereichen ist es, die Risiken für ordentlich hergestellte Sachen und erbra...mehr

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zfs 05/2025, Elterliche Sor... / 2 Aus den Gründen:

II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zutreffend hat das Landgericht die Klage gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 als unbegründet abgewiesen (unter 1. und 2.). Zudem ist die Klage gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 ohnehin auch wegen entgegenstehender Rechtskraft nach § 124 Abs. 1 VVG abzuweisen (unter 3.)...mehr

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zfs 05/2025, Anregungen für... / c) Haftungsversicherungen und Haftpflichtversicherungen

§ 100 VVG verpflichtet den Versicherer einer "Haftpflichtversicherung" den Versicherungsnehmer von Schäden Dritter freizustellen und unbegründete Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer abzuwehren. Der Begriff der "Haftpflichtversicherung" ist in diesem Fall irreführend, weil sich die Pflicht auf die Verbindlichkeiten des Versicherers bezieht und nicht auf eine Pflicht des V...mehr

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zfs 05/2025, Elterliche Sor... / Leitsatz

1. Wird eine Person in ihrer Rolle als Fahrerin eines Kraftfahrzeugs und ihrer Rolle als Sorgeverpflichtete verklagt, kann es sich um zwei Streitgegenstände handeln. 2. Wird der Klage gegen eine Person im Hinblick auf ihre Rolle als Sorgeverpflichtete im Wege eines (Teil-)Urteils rechtskräftig stattgegeben, die Klage im Übrigen aber gegenüber dieser Person im Hinblick ihre Ro...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.14.3 Festsetzung der Kapitalertragsteuer bei ausländischen Anteilseignern

Tz. 686 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Bei ausl Gläubigern gilt die St für Eink vom Kap-Ertrag nach § 50 Abs 2 EStG mit dem St-Abzug als abgegolten. Eine St-Erklärung braucht von dem ausl AE (= Gläubiger der Erträge) nicht abgegeben zu werden. Eine Veranlagung für den ausl AE (Gläubiger der Erträge) findet nicht statt. Dies hat zur Folge, dass die Anlaufhemmung des § 170 Abs 2 N...mehr

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ZErb 05/2025, Zur Frage der... / 2 Anmerkung

Nachdem zwischen der Stellung des Vergütungsantrags des Nachlasspflegers und der Entscheidung des OLG über die eingelegte Beschwerde fast fünf Jahre vergangen waren, hat man sich beim OLG Stuttgart wohl zu einer kurz und bündigen Entscheidung entschlossen, die (zumindest bei flüchtiger Betrachtung) wenig Begründung enthält. Doch genau das ist es, was diese Entscheidung auch ...mehr

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zfs 05/2025, Zur Bestimmthe... / 2 Aus den Gründen:

[4] I. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin müsse sich auf ihren Schadensersatzanspruch den Unternehmergewinn anspruchsmindernd anrechnen lassen. Sie sei insoweit gleich einem Fahrzeugeigentümer zu behandeln, der das verunfallte Fahrzeug in seiner eigenen Werkstatt repariere. Zu einer solchen Gleichstellung komme es zumindest i...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Rechtsformen

Rz. 285 [Autor/Stand] Die gemeinschaftliche Tierhaltung muss unter dem Zusammenschluss von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften[2], von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind[3], oder von wirtschaftlichen Vereinen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG betrieben werden. Allerdings bedeutet die Aufzählung der drei Rechtsformen nicht generell,...mehr

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AGS 05/2025, Vergleichsmehr... / III. Mehrvergleich

Vorliegend hat sich die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 1) nach den weiteren Ausführungen des OLG Schleswig nicht nur auf den gem. § 48 Abs. 1 GKG den Gebührenstreitwert bestimmenden Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits bezogen, sondern daneben auch auf das Innenverhältnis zwischen den beiden Nebenintervenientinnen. Diese...mehr

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zfs 05/2025, Zur Schadensbe... / 2 Aus den Gründen:

II. Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg. Der Kläger ist auch nach teilweiser Schadensregulierung durch seinen Vollkaskoversicherer weiterhin prozessführungsbefugt (zu 1). Zwar ist die erstinstanzlich angenommene Haftungsquote nicht zugunsten des Klägers abzuändern, so dass eine über 60 % hinausgehende Haftung der Beklagten nicht angenommen werden kann (zu 2). Allerdin...mehr

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zfs 05/2025, Elterliche Sor... / 1 Sachverhalt

I. Die Klägerin als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer begehrt nach einem von ihrer Versicherungsnehmerin beim Betrieb ihres Pkw eingetretenen Unfall mit einem Kind Feststellung der vollständigen Einstandspflicht der Beklagten als weitere Unfallverantwortliche. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin befuhr mit einer Geschwindigkeit von 10-20 km/h eine innerörtliche Straße, a...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.1 Maßgeblichkeit der Art der Einbringung

Tz. 157 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 Der Begriff des "Einbringens" wird in der Legaldefinition des Sacheinlagetatbestands in § 20 Abs 1 UmwStG verwendet, aber nicht erläutert. Aus der sachlichen Anwendungsvorschrift des § 1 Abs 3 UmwStG iVm § 20 Abs 1 UmwStG ergeben sich jedoch abschließend diejenigen Einbringungs-Sachverhalte, die zur Anwendung des § 20 UmwStG führen (s Tz 15...mehr

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zfs 05/2025, Anfall und Geg... / 3 Anmerkung:

Der Entscheidung des (Einzelrichters) BGH ist zuzustimmen. Zum Anfall der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG in der Revisionsinstanz hat sich bereits der 3. StrSen des BGH in seinem Beschl. v. 29.11.2018 – 3 StR 625/17 Rn 4; RVGreport 2019, 102 (Burhoff) = NStZ-RR 2019, 127 inhaltsgleich geäußert. Zur Bemessung des Gegenstandswertes der zusätzlichen Gebühr im Verfahren...mehr

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AGS 05/2025, Vergleichsmehr... / VII. Bedeutung für die Praxis

1. Festsetzung des Gegenstandswertes Der Entscheidung ist grds. zuzustimmen. Jedenfalls für die beiden Nebenintervenientinnen und deren Prozessbevollmächtigte hatte die Regelung über den zuvor umstrittenen Innenausgleich einen besonderen Wert. Da sich dieser von dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert unterschied, war dieser Vergleichsmehrwert somit gesondert fes...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.6.4.1.1 Rechtslage bis 01.11.2008

Tz. 180 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 Die verschleierte (oder verdeckte) Sachgründung einer Kap-Ges (insbes einer GmbH) ist eine Gestaltung, die unter wirtsch Betrachtung der Errichtung einer GmbH durch (hr-liche) Sacheinlagen vergleichbar ist, aber die aufwendigen ges Regelungen hierfür (s Tz 158a) umgeht. Hier entsteht zunächst eine Kap-Ges durch Bargründung. Gegen (zeitnahe)...mehr

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zfs 05/2025, Grob fahrlässi... / 1 Aus den Gründen: „…

1. Der Kl. steht gegen den Bekl. ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung des im Eigentum der Klägerin stehenden angemieteten Fahrzeuges sowohl aus den §§ 535, 280 Abs. 1 BGB als auch aus § 823 Abs. 1 BGB lediglich i.H.v. 1.278,38 EUR zu. a) Der Bekl. hat zumindest fahrlässig, indem er mit dem von ihm angemieteten Fahrzeug in die Tiefgarage einfuhr, obwohl diese für ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Landesrecht vor Bundesrecht

Rz. 131 [Autor/Stand] § 1 Satz 1 NGrStG stellt klar, dass für das Land Niedersachsen grds. vom Bundesmodell abweichende Regelungen für die Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer gelten. Die abweichenden Regelungen gelten ab dem Kalenderjahr 2025 und folgen damit dem bis zum 31.12.2024 geltenden (verfassungswidrigen) Recht auf Basis der Einheitsbewertung. Rz. 13...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.4.1 Begriff und Übersicht

Tz. 116 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 Gegenstand einer Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG kann auch "ein MU-Anteil" sein. Der Begriff des MU-Anteils ist weder im UmwStG noch im UmwSt-Erl 2025 definiert oder erläutert. Es handelt sich um einen stlichen Begriff, der nicht deckungsgleich mit einem Gesellschafts- oder Geschäftsanteil ist. Folglich ist auf die Auslegungskriterien zu ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.6.5 Umwandlung einer Personengesellschaft in eine KGaA/Ausgliederung auf eine KGaA

Tz. 185 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 Die KGaA ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (jur Pers und Kap-Ges), die anders als die AG zwei Arten von Gesellschaftern hat (s §§ 278ff AktG). Mind ein Gesellschafter haftet den Gesellschaftsgläubigern unbeschr (phG) und ein oder mehrere Gesellschafter, die an dem in Aktien zerlegten Grundkap beteiligt sind, sind pers v...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 Die unter § 8b Abs 1 S 1 und 6 KStG fallenden Bezüge

Tz. 32 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Nach § 8b Abs 1 S 1 KStG bleiben diejenigen Bezüge bei der Ermittlung des Einkommens außer Betracht, die unter eine der nachstehenden Nr des § 20 Abs 1 EStG fallen (ebenfalls hierzu s Schr des BMF v 28.04.2003, BStBl I 2003, 292 Rn 5–10). Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Wegen der Einschränkung der Beteiligungsertrag...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.1.4 Zurechnung von Bezügen, Gewinnen und Gewinnminderungen im Rahmen eines Gewinnanteils

Tz. 336 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Nach § 8b Abs 6 S 1 KStG sind die Abs 1–5für die dort genannten Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen anzuwenden, die dem Stpfl iRd Gewinnanteils aus einer MU-Schaft zugerechnet werden. Fraglich erscheint, ob der Begriff Gewinnanteil nur den Gewinnanteil iSd § 15 Abs 1 Nr 2 S 1, 1. HS EStG umfasst oder auch die Sondervergütungen iSd § 15 Ab...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Jahresabschluss / 2.5 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Bei der GmbH stellen die Geschäftsführer den Jahresabschluss auf.[1] Die Feststellung obliegt grundsätzlich der Gesellschafterversammlung.[2] Die Gesellschafter beschließen mit einfacher Mehrheit.[3] Das Feststellungsrecht der Gesellschafterversammlung ist nachgiebigen Rechts.[4] Das Recht auf Feststellung kann z. B. auf einen Beirat oder einen Gesellschafterausschuss übertra...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 28 ... / 1.1 Systematische Stellung

Rz. 1 § 28 KStG ist neben § 27 KStG die zentrale Vorschrift zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kapitalmaßnahmen. Beide Vorschriften können als Einheit gesehen werden, da § 28 KStG auf § 27 KStG aufbaut und an diversen Stellen an der Vorschrift anknüpft. Darüber hinaus fungiert § 28 KStG als "Gegenstück" zu § 27 KStG, da dieser Nennkapital gesondert festschreibt, welches n...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 28 ... / 3.1.2 Kapitalherabsetzung oder Auflösung der Körperschaft (Abs. 2 S. 1)

Rz. 38 § 28 Abs. 2 S. 1 KStG knüpft an die Kapitalherabsetzung oder Auflösung der Körperschaft an. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist mithin eine handelsrechtlich wirksame Kapitalherabsetzung oder Liquidation. Für die Voraussetzung, dass eine (wirksame) Kapitalherabsetzung vorliegt, ist unerheblich, ob diese als ordentliche Kapitalherabsetzung,[1] als vereinf...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 28 ... / 2.1 Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital

Rz. 9 § 28 Abs. 1 S. 1 KStG findet Anwendung, sofern das Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen erhöht wird. Die Vorschrift regelt damit die steuerlichen Folgen der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, bei der es nicht zu einer Zuführung von Eigenmitteln durch die Gesellschafter kommt. Vielmehr werden bislang als Gewinn- oder Kapitalrücklage ausgewiesene Beträge in ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 28 ... / 3.1.3 Verwendungsreihenfolge und tatsächliche Erbringung der Einlage

Rz. 42 Bestand das Nennkapital auch aus Beträgen, die nicht als Einlagen der Gesellschafter in die Gesellschaft geleistet worden sind, ist der entsprechende Betrag gem. § 28 Abs. 1 S. 3 KStG als Sonderausweis gesondert festzustellen. Bei einer Auskehrung dieser Beträge an die Anteilseigner ist mithin noch eine Besteuerung der Erträge vorzunehmen. Eine Auskehrung der Beträge ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5a... / 6.1 Umfang des Gewinns bei Personengesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Rz. 81 Für Zwecke der Anwendung des § 5a EStG tritt die Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, z. B. insbesondere eine Kommanditgesellschaft[1] als typische Rechtsform einer Schiffsgesellschaft, an die Stelle des Stpfl., § 5a Abs. 4a S. 1 EStG. Gesellschaft i. S. d. § 5a EStG ist auch die atypisch stille Gesellschaft als Mitunternehmerschaft. Sowohl der Antrag als auc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 22... / 5.5 Tätigkeiten, Unterlassen

Rz. 176 Steuerbare Tätigkeiten sind die Abgabe eines eine bestimmte Zeit bindenden Kaufpreisangebots für ein Grundstück.[1] Die wirtschaftliche Leistung des Stpfl. liegt darin, dass er sich für eine bestimmte Zeit an sein Angebot bindet und in dieser Zeit über das verbindlich angebotene Grundstück nicht verfügt. Steuerbar sind die entgeltliche Verpflichtung zur Gestellung ei...mehr