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Frotscher/Drüen, KStG § 28 Umwandlung von Rücklagen in N ... / 3.1.3 Verwendungsreihenfolge und tatsächliche Erbringung der Einlage

Dr. Volker Endert
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Rz. 42

Bestand das Nennkapital auch aus Beträgen, die nicht als Einlagen der Gesellschafter in die Gesellschaft geleistet worden sind, ist der entsprechende Betrag gem. § 28 Abs. 1 S. 3 KStG als Sonderausweis gesondert festzustellen. Bei einer Auskehrung dieser Beträge an die Anteilseigner ist mithin noch eine Besteuerung der Erträge vorzunehmen. Eine Auskehrung der Beträge kann nur erfolgen, sofern zuvor eine Kapitalherabsetzung stattgefunden hat. In diesem Fall ist zu bestimmen, welcher Teil des Kapitals als zuerst verwendet gilt. Der Gesetzgeber hat in § 28 Abs. 1 S. 1 KStG hierfür eine obligatorische Verwendungsreihenfolge geschaffen. Nach der Vorschrift, wird bei einer Herabsetzung des Nennkapitals zunächst der Sonderausweis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gemindert. Dies bedeutet, dass zunächst der Betrag des Nennkapitals als herabgesetzt gilt, welcher nicht aus Einlagen der Anteilseigner finanziert wurde. Dies entspricht der Systematik der §§ 27 und 28 KStG, nach der die grundsätzliche Vermutung gelten soll, dass sämtliche Beträge im Nennkapital aus Einlagen der Anteilseigner stammen und lediglich im Falle von einem Mehr oder Weniger an Einlagen entsprechende Beträge gesondert als positiver Bestand auf dem steuerlichen Einlagekonto oder Sonderausweis festzustellen sind.[1] Erst wenn der Sonderausweis auf 0 gemindert ist, erfolgt eine Gutschrift auf dem steuerlichen Einlagekonto, sofern der Betrag der Kapitalherabsetzung den Bestand des Sonderausweises übersteigt. Diese Verwendungsreihenfolge gilt auch für die Frage, welche Beträge an den Anteilseigner ausgezahlt worden sind, und zwar unabhängig davon, ob ein Teil des Herabsetzungsbetrags in Rücklagen eingestellt wird oder der gesamte Betrag der Kapitalherabsetzung an die Anteilseigner ausgekehrt w...

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