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Frotscher/Geurts, EStG Anhang 1 zu § 15: GmbH & Co. KG s ... / 4.6.3.2 Beteiligung ohne Kapitaleinlage

Dr. Tobias Hagemann
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Rz. 136

Für den Fall einer Beteiligung ohne Kapitaleinlage ist ein Gewinnanteil der Komplementär-GmbH angemessen, wenn er vollen Kostenersatz und eine ausreichende Vergütung für das Haftungsrisiko bietet. Dabei kann ein Gewinnzuschlag zum Kostenersatz nicht gefordert werden.[1] Ein Ersatz anderer, eigener Aufwendungen der Komplementär-GmbH, die nicht aus der Geschäftsführung herrühren, sondern den eigenen Geschäftsbetrieb betreffen, wie z. B. betriebliche Steuern und Gebühren, darf nicht gewährt werden. Diese Kosten sind vielmehr aus dem Gewinn für den Kapitaleinsatz oder die Risikoübernahme zu decken. Bei Gegenüberstellung der Gesamtbezüge und der entstandenen Kosten muss der GmbH allerdings ein Gewinn verbleiben.[2].

 

Rz. 136a

Hinsichtlich des angemessenen Gewinnanteils für die Risikoübernahme ist laut BFH[3] zu berücksichtigen, dass das Risiko der Komplementär-GmbH vielfach sein kann, etwa wenn der KG-Vertrag für die Komplementär-GmbH auf längere Zeit unkündbar ist, das Haftungsrisiko also langfristig übernommen wird. Unerheblich ist grundsätzlich, ob das Entgelt in Form einer festen Vergütung gewährt wird, die auch in Jahren zu zahlen ist, in denen die KG keine Gewinne erzielt, oder ob das Entgelt zwar als feste Vergütung, aber nur aus einem Gewinn der KG zu zahlen ist, oder ob das Entgelt in Form eines bestimmten Prozentsatzes vom Gewinn gewährt wird. Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG einen Vorabgewinn der Komplementär-GmbH für die Übernahme der Geschäftsführung der KG vor, die von einem Kommanditisten der KG als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erbracht wird, so ist der betreffende Betrag nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nicht der Komplementär-GmbH, sondern dem die Geschäfte führenden Kommanditisten zuzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die...

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