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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.3 Die unter § 8b Abs 1 S 1 und 6 KStG fallenden Bezüge

Alexandra Pung
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Tz. 32

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Nach § 8b Abs 1 S 1 KStG bleiben diejenigen Bezüge bei der Ermittlung des Einkommens außer Betracht, die unter eine der nachstehenden Nr des § 20 Abs 1 EStG fallen (ebenfalls hierzu s Schr des BMF v 28.04.2003, BStBl I 2003, 292 Rn 5–10). Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Wegen der Einschränkung der Beteiligungsertragsbefreiung nach § 8b Abs 1 S 2 bis 5 KStG s Tz 71ff.

  • § 20 Abs 1 Nr 1 EStG (Gewinnanteile [Dividenden] und sonstige Bezüge). Gewinnanteile idS sind Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die dem AE – entweder von der Kap-Ges selbst oder von einem Dritten – aufgrund seines Gesellschaftsverhältnisses zufließen, soweit die Vorteilszuwendungen nicht als Kap-Rückzahlung zu werten sind. Unerheblich ist, ob die Bezüge zu Lasten des Gewinns oder zu Lasten des Vermögenssubstanz der Gesellschaft geleistet werden; auch kommt es nicht darauf an, in welche zivilrechtliche Form die Vorteilsgewährung gekleidet ist (s Urt des BFH v 18.05.2021, BStBl II 2021, 875; v 06.06.2012, BStBl II 2013, 111 und v 07.12.2004, BStBl II 2005, 468). Hierunter fallen insbes Bezüge aus offenen und vGA. Zu weiteren Einzelfällen s Tz 86. Zur Anerkennung von sog inkongruenten GA s Schr des BMF 17.12.2013 (BStBl I 2014, 63); wegen weiterer Einzelheiten, auch wegen der von der Verw-Auff abw Rspr s § 8 Abs 1 KStG Tz 163ff. Auch s Urt des BFH v 28.09.2022 (DStR 2022, 2606), indem der BFH einen punktuell satzungsdurchbrechenden Beschl, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann als zivilrechtlich wirksamen Beschl auch stlich anerkannt hat. Im Urt-Fall führte dies dazu, dass in Gänze § 8b KStG zur Anwendung kam, statt zu 50 % die AbgeltungSt. Die Fin-Verw wird wohl die ...

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