Nachdem zwischen der Stellung des Vergütungsantrags des Nachlasspflegers und der Entscheidung des OLG über die eingelegte Beschwerde fast fünf Jahre vergangen waren, hat man sich beim OLG Stuttgart wohl zu einer kurz und bündigen Entscheidung entschlossen, die (zumindest bei flüchtiger Betrachtung) wenig Begründung enthält. Doch genau das ist es, was diese Entscheidung auch lesenswert macht. Denn Dinge, die offensichtlich sind, muss man nicht mehr mit langen Ausführungen belegen.
Der Beschwerdeführer hatte sich in seiner Begründung im Wesentlichen auf die vom OLG Stuttgart noch im Jahre 2013 ergangene Entscheidung zur Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers bezogen und wollte erreichen, dass die Stundenvergütung des Nachlasspflegers sich nach den damaligen Sätzen richtet. Der Senat hat sich nicht auf diese Verweisung in die Vergangenheit eingelassen, sondern (ohne dabei die grundsätzlichen Entscheidungsmerkmale aufzugeben) seine Ansicht zur Bemessung der Vergütung dennoch bekräftigt. Es gilt demnach das, was schon immer galt und trotzdem bleibt nicht alles so, wie es war.
Insofern kann der Unterzeichner in beiden Verfahren sogar mit eigenem Wissen hierzu etwas anmerken, da er in dem Fall aus 2013 als direkt betroffener Nachlasspfleger und in dem jetzt vorliegenden Sachverhalt als Verfahrenspfleger beteiligt war. Im jetzt entschiedenen Fall hatte der schon 2016 bestellte Nachlasspfleger über längere Zeit eine umfangreiche Erbenermittlung in III. Erbfolgeordnung durchgeführt, was eine große Erbengemeinschaft zur Folge hatte. Zudem war erhebliches Vermögen zu verwalten. Insofern war der Fall zwar durchaus anspruchsvoll, jedoch wahrscheinlich nicht ganz besonders schwierig.
Die Vergütung des berufsmäßig bestellten Nachlasspflegers (für einen nicht mittellosen Nachlass) richtet sich i.S.d. § 1888 Abs. 2 BGB nach den für die Führung der Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.
Es ist unisono davon auszugehen, dass wegen der Anknüpfung an den Umfang der Tätigkeit von einer Stundenvergütung auszugehen ist. Dem Vergütungsantrag ist eine Aufstellung über den Zeitaufwand beizufügen, in dem die erbrachten Tätigkeiten stichwortartig anzugeben und in einem Umfang so zu konkretisieren sind, dass eine überschlägige Prüfung des abgerechneten Zeitraums und so eine sachliche Überprüfung der Abrechnungspositionen möglich wird, wobei eine minutengenaue Zeiterfassung dabei nicht notwendig ist. Vergütungen nach Prozentsätzen oder Pauschalen sind nicht zulässig.
Sowohl bei dem Verfahren 2013 als auch jetzt war der Nachlasspfleger bemerkenswerterweise kein Volljurist, sondern Dipl.-Rechtspfleger (FH) bzw. württ. Notariatsassessor. Die Fachkenntnisse des Pflegers können nämlich sowohl durch dessen Ausbildung oder Studium als auch z.B. durch Fortbildung oder langjährige Tätigkeit als Berufspfleger erworben werden. Insofern kann dem Grunde nach auch ein nichtanwaltlicher Pfleger den gleichen Stundensatz erhalten, wie dies z.B. bei einem als Rechtsanwalt bestellten Nachlasspfleger der Fall wäre, denn es kommt nur auf die nutzbaren Kenntnisse an, die konkret für die Führung der Pflegschaft erforderlich waren und deswegen auch dazu führen, dass die Pflegschaftsgeschäfte als einfach, mittelschwer oder schwierig klassifiziert werden. Die Eingruppierung in diese Fallgruppen ist üblich.
Über die Fachkenntnisse und die mit der Fallbearbeitung einhergehende Schwierigkeit bestimmt sich demnach die Höhe des Stundensatzes, den der Nachlasspfleger für die gesamte Tätigkeit (einheitlich) ansetzen kann. Denn der Ermittlung des Stundensatzes liegt eine Mischkalkulation zugrunde, weshalb innerhalb der Fallbearbeitung bei der Berechnung der Vergütung nicht mehr unterschiedliche Stundensätze für weniger oder mehr schwierige Tätigkeiten angesetzt werden. So war damals in dem Verfahren aus 2013 schon dem dortigen Beschwerdeführer durch das OLG verdeutlicht worden, dass auch für Autofahrten und Kontrollbegehungen von Immobilien kein verminderter Stundensatz zu berücksichtigen ist, wenngleich es sich im konkreten Handeln vielleicht um weniger schwierige Tätigkeiten handelt, wenn der Fall insgesamt als "zumindest durchschnittlich schwierig" klassifiziert werden kann.
Die Anwendung der Regelsätze des VBVG führt grundsätzlich zu einer unangemessen niederen Vergütung; diese Sätze sind daher bei Rechtsanwälten und auch sonst bei entsprechender Qualifikation des Pflegers deutlich zu überschreiten. Das galt schon 2013 und heute umso mehr, denn inzwischen sind viele Jahre vergangen, in denen sich unstreitig die Lebenshaltungskosten und auch die sonstige Preisentwicklung erheblich nach oben verändert haben.
Der hier vorliegende Festsetzungsantrag bezieht sich auf Zeiten in den Jahren 2017-2021. Demnach liegen zwischen dem "Vorgängerfall" aus 2013, bei dem es um Zeiten aus dem Zeitraum von 2010 bis 2012 ging (und auf den der Beschwerdeführer verwiesen hatte) ca. 7-11 Jahr...