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Frotscher/Drüen, KStG § 28 Umwandlung von Rücklagen in N ... / 3.1.2 Kapitalherabsetzung oder Auflösung der Körperschaft (Abs. 2 S. 1)

Dr. Volker Endert
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Rz. 38

§ 28 Abs. 2 S. 1 KStG knüpft an die Kapitalherabsetzung oder Auflösung der Körperschaft an. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist mithin eine handelsrechtlich wirksame Kapitalherabsetzung oder Liquidation. Für die Voraussetzung, dass eine (wirksame) Kapitalherabsetzung vorliegt, ist unerheblich, ob diese als ordentliche Kapitalherabsetzung,[1] als vereinfachte Kapitalherabsetzung[2] oder Kapitalherabsetzung zwecks Einziehung von Anteilen[3] erfolgt. Voraussetzung ist zunächst ein notariell beurkundeter Gesellschafterbeschluss bzw. ein entsprechender Beschluss der Hauptversammlung jeweils mit Dreiviertelmehrheit. Bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung hat sodann eine Bekanntmachung zu erfolgen und es tritt ein Sperrjahr in Kraft, in dem Gläubigern der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, entsprechende Ansprüche anzumelden. Erst nach Ablauf dieses Jahres kann die Kapitalherabsetzung zum Handelsregister angemeldet und entsprechend vollzogen werden.[4] Wirksam wird die Kapitalherabsetzung erst mit Eintragung in das Handelsregister.[5] Die vereinfachte Kapitalherabsetzung wird ebenfalls nicht mit Beschluss der Haupt- oder Gesellschafterversammlung wirksam, sondern erst mit Eintragung in das Handelsregister.[6] Die vereinfachte Kapitalherabsetzung kann handelsrechtlich allerdings "quasi-rückwirkend" erfolgen, da diese bereits in der letzten Bilanz vor Beschlussfassung über die Kapitalherabsetzung abgebildet werden darf, sofern diese Bilanz erst mit Beschluss über die Kapitalherabsetzung festgestellt wird.[7] Dieser faktischen Rückwirkung kommt steuerrechtlich indes keine Bedeutung zu, eine Rückwirkung für steuerrechtliche Zwecke erfolgt mithin nicht, es wird ausschließlich auf den Zeitpunkt der (wirksamen) Eintragung im Handelsregister abgestellt....

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