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zfs 05/2025, Anfall und Gegenstandswert der zusätzlichen ... / 3 Anmerkung:

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Der Entscheidung des (Einzelrichters) BGH ist zuzustimmen. Zum Anfall der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG in der Revisionsinstanz hat sich bereits der 3. StrSen des BGH in seinem Beschl. v. 29.11.2018 – 3 StR 625/17 Rn 4; RVGreport 2019, 102 (Burhoff) = NStZ-RR 2019, 127 inhaltsgleich geäußert. Zur Bemessung des Gegenstandswertes der zusätzlichen Gebühr im Verfahren der Einziehung in der Revisionsinstanz hat der BGH in mehreren Entscheidungen die Grundsätze für die Bemessung des Wertes herausgearbeitet, die hier auch der Einzelrichter des 4. StrSen des BGH bei seiner Entscheidung herangezogen hat (s. BGH, Beschl. v. 22.5.2018 – 1 Str 471/18, RVGreport 2019, 431 [Burhoff]; Beschl. v. 9.6.2021 – 5 StR 43/20; Beschl. v. 18.8.2021 – 1 StR 363/18; Beschl. v. 27.8.2024 – 5 StR 297/24, NStZ-RR 2024, 392).

Die Festsetzung eines verhältnismäßig hohen Gegenstandswertes wird den Pflichtverteidiger allerdings nicht in besonderes Entzücken versetzen. Die ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Wertgebühren bestimmen sich nämlich nach der PKH-Anwaltsgebührentabelle des § 49 RVG. Diese sieht eine Kappungsgrenze dergestalt vor, dass für Gegenstandswerte von (derzeit) über 50.000,00 EUR die volle Gebühr und damit auch die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG nur 659,00 EUR beträgt. Das ist wahrlich kein fürstlicher Lohn, zumal der Pflichtverteidiger für die eingezogenen Taterträge i.H.v. 528.036,25 EUR der vollen Haftung gegenüber dem Mandanten unterliegt.

Die Festsetzung eines verhältnismäßig hohen Gegenstandswertes kann für den Pflichtverteidiger jedoch dann wirtschaftliche Bedeutung haben, wenn nach der Zurückverweisung der Sache hinsichtlich des Einziehungsanspruchs das LG Essen eine für den Angeklagten günstigere Einziehungsentscheidung trifft und der Staatskasse insoweit di...

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