Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsvertrag

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 4. Bestimmung einzelner Gesellschafter oder Dritter zu Liquidatoren durch die Gesellschafter

Rz. 213 Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder (ad hoc) durch Beschluss der Gesellschafter können nach § 144 Abs. 4 HGB – in sachlicher Übernahme von § 146 Abs. 1 HGB alt – auch zu Liquidatoren berufen werden. Beachte: "Im Unterschied zu § 736a Abs. 1 BGB können diese Liquidatoren auf Antrag der in § 145 Abs. 2 HGB...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / V. Ausschließung aus wichtigem Grund (§ 727 BGB)

Rz. 313 Die Ausschließung eines Gesellschafters aus "wichtigem Grund" nach § 727 BGB hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 727 BGB alt die Auflösung der Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters geregelt hatte): Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann er durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werde...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / IV. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren (§ 146 HGB)

Rz. 219 Die Neuregelung des § 146 HGB über die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 146 HGB alt die Bestellung der Liquidatoren geregelt hatte): (1) Mit der Auflösung erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflö...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Voraussetzungen eines Gesellschafterausschlusses

Rz. 314 Tritt in der Person eines Gesellschafters ein "wichtiger Grund" ein, kann er nach § 727 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 737 S. 1 und 2 BGB alt – durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Rz. 315 Der Ausschluss bedarf keiner gesellschaftsvertraglichen Grundlage mehr (Fortsetzungsklausel für den Kündigungsfall im G...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 4. Allein- und Gesamtgeschäftsführungsbefugnis

Rz. 99 Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu handeln berechtigt sind, bedarf es nach § 116 Abs. 4 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 115 Abs. 2 HGB alt – für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter, es sei denn, dass mit dem Aufschub Gefa...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / II. Vertretung der Gesellschaft (§ 720 BGB)

Rz. 245 Die Neuregelung der organschaftlichen Vertretung der GbR in § 720 BGB [473] (in partieller Übereinstimmung mit § 124 HGB für die OHG) – parallel zur Geschäftsführungsbefugnis – hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 720 BGB alt den Schutz des gutgläubigen Schuldners geregelt hatte): (1) Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Gesellschafter gemeinsam befugt, es sei de...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / F. Informationsrecht des Kommanditisten (und stillen Gesellschafters, § 166 HGB)

Rz. 14 Im Hinblick auf das Informationsrecht des Kommanditisten ist § 166 HGB alt ("Kontrollrecht" i.S. individueller Informationsrechte des Kommanditisten) durch die Neuregelung des § 166 HGB ("Informationsrecht der Kommanditisten") ersetzt worden: (1) Der Kommanditist kann von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verlangen und zu dessen Üb...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Rangfolge bei der Rechtsanwendung während der Abwicklung

Rz. 389 Die Liquidation erfolgt gemäß § 735 Abs. 3 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 731 S. 1 BGB alt – (nachrangig) nach den Vorschriften des sechsten Kapitels (mithin der §§ 736 bis 739 BGB), sofern sich nicht (vorrangig) aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt (dispositiver Regelungsrahmen).[662] Damit "kommt der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, dass die...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Regelungsgehalt

Rz. 41 § 109 HGB gestattet im Unterschied zur Parallelregelung des § 714 BGB nicht nur Mehrheitsbeschlüsse. Vielmehr werden auch Teile des Beschlussverfahrens geregelt. Ungeregelt bleibt hingegen das Zustandekommen eines Beschlusses. Die höhere Regelungsdichte des § 109 HGB im Vergleich zu § 714 BGB folgt aus der Einführung des neuen Beschlussmängelrechts für Personenhandelsg...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / IV. Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 740c BGB)

Rz. 465 Die Neuregelung des § 740c BGB regelt im Gleichlauf zu § 740a BGB das Ausscheiden eines Gesellschafters:[784] (1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Beendigungsgründen die Gesellschaft fortbestehen soll, so tritt mangels abweichender Vereinbarung an die Stelle der Beendigung der Gesellschaft das...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / V. Klagefrist (§ 112 HGB)

Rz. 72 Die Neuregelung der § 112 HGB über die Klagefrist (wohingegen § 112 HGB alt das Wettbewerbsverbot geregelt hatte) hat – in Abweichung zum Regelungsgehalt des § 246 Abs. 1 AktG (kurze einmonatige Kündigungsfrist von einem Monat) – folgenden Wortlaut: (1) Die Anfechtungsklage ist innerhalb von drei Monaten zu erheben. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche ei...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 5. Berufung und Abberufung von Liquidatoren durch Gesellschafterbeschluss

Rz. 399 Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden (Mehrheitsklausel), gilt dies nach der Auslegungsregel des § 736 Abs. 5 BGB – in Nachbildung von § 147 Hs. 1 HGB alt und in Ergänzung zu § 736 Abs. 4 BGB – (entsprechend dem mutmaßlichen Interesse der Gesellschafter, "die alsbaldige Durchführung der Liquidation nicht durch einen Mehrheiten-Mind...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Modalitäten der Einberufung der Versammlung

Rz. 46 Die Versammlung kann nach § 109 Abs. 2 S. 1 BGB durch jeden Gesellschafter, der die Befugnis zur Geschäftsführung hat (vgl. § 116 HGB), einberufen werden (und nicht, wie ursprünglich im RegE vorgesehen, durch "jeden Geschäftsführer" kraft seiner Mitgliedschaft).[77] Damit bleibt ungeregelt, "wann ein nicht geschäftsführungsbefugter Gesellschafter die Gesellschafterver...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VI. Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft (§ 728 BGB)

Rz. 320 Die Regelung der Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft nach § 728 BGB hat – in wesentlicher Übernahme von § 738 BGB alt – folgenden Wortlaut (wohingegen § 728 BGB alt die Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters geregelt hatte): (1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesell...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / II. "Entsprechende Anwendung"

Rz. 4 Aufgrund der Einfügung des Wortes "entsprechende" werden nach § 161 Abs. 2 HGB die OHG-Vorschriften auf die KG i.S.e. Rechtsanalogie für subsidiär anwendbar erklärt.[5] Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass die frühere Rechtsgrundverweisung den verbleibenden Strukturunterschieden beider Gesellschaftsrechtsformen nicht hinreichend gerecht werde.[6] Beachte: Über den ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Schulden der Gesellschaft: Verzinsung von Aufwendungen und Verlusten

Rz. 113 Schuldet die Gesellschaft nach Maßgabe von § 716 Abs. 4 S. 2 BGB dem Gesellschafter die Verzinsung von Aufwendungen und Verlusten, richtet sich deren Höhe gemäß § 119 Abs. 1 HGB – in Übernahme von § 110 Abs. 2 HGB alt unter deutlicherer Herausstellung des Regelungsgehalts[255] – nach § 352 Abs. 2 HGB. Vom Zeitpunkt der Aufwendung an hat die Gesellschaft aufgewendetes ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Gerichtliche Abberufung und Bestellung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

Rz. 403 Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen (eingetragene GbR), kann auf Antrag eines Beteiligten nach § 736a Abs. 1 S. 1 BGB – der §§ 146 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, 147 Hs. 2 HGB alt nachgebildet ist – ein Liquidator aus "wichtigem Grund" durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, werden. Nach Sinn und Zweck soll ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Weitere, gesellschaftsvertraglich vereinbarte Auflösungsgründe

Rz. 190 Im Gesellschaftsvertrag können nach der Neuregelung des § 138 Abs. 3 HGB weitere Auflösungsgründe vereinbart werden. § 138 Abs. 3 HGB stellt klar, dass neben den in § 138 Abs. 1 (s. vorstehende Rdn 186) und Abs. 2 HGB (vgl. Rdn 187) genannten Auflösungsgründen weitere Gründe vereinbart werden können, die zu einer Auflösung und anschließenden Liquidation der Gesellscha...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / VI. Rechtsstellung der Liquidatoren (§ 148 HGB)

Rz. 225 § 148 HGB über die Rechtsstellung der Liquidatoren hat – in Zusammenfassung des auf § 149 und der §§ 152 bis 155 HGB alt verteilten Normenbestandes – folgenden Wortlaut (wohingegen § 148 HGB alt die Anmeldung der Liquidatoren geregelt hatte): (1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Auflösung durch gerichtliche Entscheidung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

Rz. 192 Auf Antrag eines Gesellschafters kann gemäß § 139 Abs. 1 S. 1 HGB – in sachlicher Übernahme von § 133 Abs. 1 HGB alt "mit redaktioneller Anpassung an das Austrittsrecht aus wichtigem Grund nach § 132 Abs. 2 HGB "[324] – aus "wichtigem Grund" die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft n...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / II. Fortsetzung mit dem Erben und Ausscheiden des Erben (§ 131 HGB)

Rz. 155 § 131 HGB, der die Voraussetzungen normiert, unter denen die Gesellschaft mit dem Erben eines verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wird, sowie unter denen der Erbe eines verstorbenen Gesellschafters aus der Gesellschaft ausscheidet einschließlich der jeweiligen Haftungsfolgen, (d.h. das bedingte Austrittsrecht des Gesellschafter-Erben, vgl. hierzu § 724 BGB für d...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / e) Widerspruchsrecht bei Einzelgeschäftsführungsbefugnis

Rz. 192 Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist (Einzelgeschäftsführungsbefugnis), kann nach § 715 Abs. 4 S. 1 BGB – in Übernahme von § 711 BGB alt – jeder andere geschäftsführungsbefugte Gesellschafter der Vornahme des Geschäfts widersprechen. Im Fall des Widerspr...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Geschäftsführung und Vertretung nach Auflösung der Gesellschaft

Rz. 409 Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt nach § 736b Abs. 1 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 730 Abs. 2 S. 1 BGB alt – die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung (§ 715 BGB) und Vertretung (§ 720 BGB). Rz. 410 Die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung steht von der Auflösung an nach § 736b Abs. 1 S. 2...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / III. Auflösungsbeschluss (§ 140 HGB)

Rz. 194 § 140 HGB – der die spezifischen Mehrheitserfordernisse für einen Beschluss der Gesellschafter über die Auflösung der Gesellschaft regelt – hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 140 HGB alt die Ausschließung eines Gesellschafters geregelt hatte): Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesell...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / E. Ausscheiden eines Gesellschafters

Rz. 274 Die Vorschriften im vierten Kapitel (§§ 723 bis 728b BGB) – die von einzelnen Vorschriften des dritten Kapitels (nämlich § 711, § 711a und § 712 BGB) ergänzt werden – regeln das Ausscheiden eines Gesellschafters (dem § 130 HGB nachgebildet) systematisch neu.[519] Sie sollen mit den Vorschriften des fünften Kapitels über die Auflösung der Gesellschaft den früher im Gb...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Beachtung der Weisungen der Beteiligten

Rz. 420 Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, nach § 736d Abs. 1 S. 1 BGB – in Nachbildung des § 152 HGB alt – den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten (d.h. die Gesellschafter [§ 736a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 736 Abs. 1 BGB] und die ihnen gleichgestellten Liquidationsbeteiligten [§ 736a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BGB]) in Bezug auf die Geschäfts...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Fristbeginn

Rz. 74 Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beginnt nach § 112 Abs. 2 HGB mit dem Tag, an dem der Beschluss dem anfechtungsbefugten Gesellschafter bekanntgegeben worden ist (Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses – anders als nach § 246 Abs. 1 AktG: Beschlussfassung). Der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses an die anfechtungsberechtigten Gesellschafter (wa...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 5. Abweichende Vereinbarung

Rz. 160 Der Gesellschaftsvertrag kann gemäß § 131 Abs. 5 S. 1 HGB – in wortlautgleicher Übernahme von § 139 Abs. 5 HGB alt – die Anwendung der Vorschriften nach § 131 Abs. 1 bis 4 HGB nicht ausschließen (Unverzichtbarkeit des Rechts). Jedoch kann für den Fall, dass der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten abhängig mach...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / V. Fortsetzung der Gesellschaft (§ 142 HGB)

Rz. 198 § 142 HGB über den Fortbestand der Gesellschaft hat folgenden Wortlaut: (1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der Beschluss über die Fortsetzung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viert...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 5. Beitragsrückerstattung nach Berichtigung der Gesellschaftsverbindlichkeiten

Rz. 426 Aus dem nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen sind nach § 736d Abs. 5 S. 1 BGB – in redaktioneller Anpassung des § 733 Abs. 2 BGB alt – die in das Gesellschaftsvermögen geleisteten "Beiträge"[717] ihrem Wert nach an die Gesellschafter zurückzuerstatten. Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist nach § 736d Abs. 5 S....mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Erleichterung der Eintragung der Auflösung

Rz. 372 Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst (gesellschaftsvertragliche Auflösungsklausel für den Fall des Todes eines Gesellschafters), kann die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft nach § 733 Abs. 2 BGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 707 Abs. 4 S. 2 BGB (s. vorstehende Rdn 64) – ohn...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VI. Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft (§ 734 BGB)

Rz. 373 Die Neuregelung des § 734 BGB über die Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft (wohingegen § 734 BGB alt die Verteilung des Überschusses geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: (1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der St...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Möglichkeit der Gesamtvertretung

Rz. 131 § 124 Abs. 2 HGB entspricht inhaltlich § 125 Abs. 2 S. 2 HGB alt. Im Gesellschaftsvertrag kann nach § 124 Abs. 2 S. 1 HGB vereinbart werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollen. Die zur Gesamtvertretung befugten Gesellschafter können gemäß § 124 Abs. 2 S. 2 HGB einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmte...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / VI. Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters (§ 135 HGB)

Rz. 173 Die Neuregelung des § 135 HGB über die vermögensrechtlichen Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters (vgl. auch § 728 BGB) hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 135 HGB alt die Kündigung durch den Privatgläubiger geregelt hatte): (1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellsc...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 4. Auf die Liquidation anwendbare Vorschriften

Rz. 208 Die Liquidation erfolgt gemäß § 143 Abs. 3 HGB nach den Vorschriften des Titels 7 (§§ 144 bis 152 HGB), d.h. nachmehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 5. Verbot von Kündigungsbeschränkungen

Rz. 307 Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht aus "wichtigem Grund" (d.h. eine außerordentliche Kündigung) nach § 725 Abs. 2 und 4 BGB ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt, ist gemäß § 725 Abs. 6 BGB (in wesentlicher Übernahme von § 723 Abs. 3 BGB alt) unwirksam. Beachte: § 725 Abs. 6 BGB erstreckt das Verbot von Kündigungsbe...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Das individuelle (mitgliedschaftliche) Informationsrecht

Rz. 229 Jeder (d.h. auch ein von der Geschäftsführung ausgeschlossener) Gesellschafter hat nach § 717 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber der Gesellschaft das Recht, die Unterlagen der Gesellschaft einzusehen (Einsichtsrecht, i.S.e. unmittelbaren Zugangs zu Informationsquellen)[450] und sich aus ihnen Auszüge anzufertigen. Rz. 230 Das individuelle Informationsrecht zeichnet sich dadurc...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / I. Bestimmter Betrag (Haftsumme)

Rz. 3 Durch die Ersetzung der Formulierung "den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage" durch "einen bestimmten Betrag (Haftsumme)" erfolgt eine Klarstellung, dass es sich bei der "Vermögenseinlage" (alt) um die Haftsumme handelt.[2] Bei der KG ist nämlich zwischenmehr

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§ 1 Einführung / E. Zusammenfassung

Rz. 89 Die Reform des Personengesellschaftsrechts führt zu folgenden wesentlichen Neuerungen:mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Voraussetzungen für die gerichtliche Berufung und Abberufung eines Liquidators

Rz. 216 Auf Antrag eines Beteiligten kann nach § 145 Abs. 1 S. 1 HGB – in sachlicher Übernahme von § 146 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 HGB alt (Bestellung) und § 147 Hs. 2 HGB alt (Abberufung) – aus "wichtigem Grund" ein Liquidator durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Re...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren nach der Auflösung der Gesellschaft

Rz. 220 Mit der Auflösung (Personenhandelsgesellschaft in Liquidation) erlischt nach § 146 Abs. 1 S. 1 HGB – in sachlicher Übernahme von § 150 Abs. 1 HGB alt, aber in deutlicherer Herausstellung des Regelungsgehalts[334] – die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung (§ 116 HGB) und zur Vertretung der Gesellschaft (§ 124 HGB). Die...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Gesamtvertretungsbefugnis

Rz. 247 Zur Vertretung der Gesellschaft sind – so der gesetzliche Regelfall – nach § 720 Abs. 1 BGB bei der GbR (im Unterschied zur OHG – Einzelvertretungsbefugnis gemäß § 124 Abs. 1 HGB) alle Gesellschafter gemeinsam befugt (Gesamtvertretungsbefugnis), es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes (nämlich Einzelvertretung bzw. eine Kombination von Einzel- un...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Fortbestand der Gesellschaft

Rz. 466 § 740c Abs. 1 BGB stellt klar, dass alle oder einzelne der Beendigungstatbestände des § 740a Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BGB gesellschaftsvertraglich (durch entsprechende Abrede) abdingbar sind.[785] Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BGB genannten Beendigungsgründen – mithinmehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Vorliegen eines wichtigen Grundes

Rz. 316 In Bezug auf die Notwendigkeit des Vorliegens eines "wichtigen Grundes" (entsprechend § 725 Abs. 2 S. 2 BGB) ist unter Zugrundelegung eines Perspektivwechsels auf die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Gesellschaft aus der Sicht der anderen Gesellschafter abzustellen.[576] Ein "wichtiger Grund" liegt gemäß § 727 S. 2 BGB insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Übertragung der Liquidation auf einzelne Gesellschafter oder andere Personen

Rz. 397 Durch Vereinbarung (bereits) im Gesellschaftsvertrag oder nachträglich durch einen (ad hoc-)Beschluss der Gesellschafter können (vor oder nach Auflösung der Gesellschaft) nach § 736 Abs. 4 S. 1 BGB – in Anlehnung an § 146 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 HGB alt – auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu (gekorenen) Liquidatoren berufen werden (neutrale Drittliquidatore...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / I. Gründe für eine Auflösung der Gesellschaft (Auflösungsgründe – § 138 HGB)

Rz. 187 § 138 HGB über die Auflösung der Gesellschaft hat folgenden Wortlaut: (1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch: (2) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftend...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Beteiligte, die zur Antragstellung berechtigt sind

Rz. 405 Beteiligte – die berechtigt sind, einen Antrag auf Berufung oder Abberufung eines Liquidators zu stellen – sind nach § 736a Abs. 2 BGB (in Nachbildung von § 146 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 HGB alt und insoweit deckungsgleich mit § 736d Abs. 1 S. 1 BGB)[686]mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 4. Nichtigkeit eines Beschlusses

Rz. 65 Ein Gesellschafterbeschluss ist nach § 110 Abs. 2 S. 1 HGB (zwingend)[127] von Anfang an (mit ex tunc-Wirkung) nichtig, wenn (als abschließende Auflistung) ermehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 12. Gesellschafterklage (§ 715b BGB)

Rz. 205 Die Neuregelung des § 715b BGB hat folgenden Wortlaut: (1) Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt. Die Befugnis nach Satz 1 ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Bindung an Weisungen

Rz. 226 Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, nach § 148 Abs. 1 S. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 152 HGB alt – den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten (vgl. § 145 Abs. 2 HGB) in Bezug auf die Geschäftsführung beschließen. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss nach §...mehr