Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsvertrag

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§ 18 Gesellschaftsrecht / aa) Missglückte Nachfolge

Rz. 154 Von einer missglückten Nachfolge spricht man, wenn der durch die qualifizierte Nachfolgeklausel bestimmte Nachfolger nicht Erbe des verstorbenen Gesellschafters wird. Einen solchen Fall hatte der BGH am 25.5.1987[235] zu entscheiden. Beispiel Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Erb...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / III. Familienpool

Rz. 162 Für den so genannten Familienpool gibt es keine feste Definition. Einvernehmlich wird darunter grob eine Zusammenfassung von Vermögen zugunsten von Familienmitgliedern verstanden, regelmäßig in einer Gesellschaft.[139] Die wesentlichen Ziele des Familienpools sind der möglichst weitgehende Ausschluss der Verteilung von Vermögen bei einem Erbfall unter Vermeidung eine...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Tod des Geschäftsführers

Rz. 6 Die Geschäftsführerstellung ist als höchstpersönliches Recht nicht vererblich, so dass sie nicht auf einen Erben übergehen kann. Der Tod des Geschäftsführers hat die Beendigung des Amts zur Folge. Das gilt auch dann, wenn es sich um Sonderrecht des Gesellschafters handelt (MüKo GmbHG/Stephan/Tieves § 38 Rz. 75). Im Gesellschaftsvertrag kann ein Anspruch des Erben auf E...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 4. Stellung der Erben gegenüber den übrigen Gesellschaftern

Rz. 17 Soweit Miterben durch den Erbfall zu Gesellschaftern werden, unterscheiden sie sich in der Verwaltung nicht von den übrigen Gesellschaftern. Zum Verhältnis gegenüber dem Testamentsvollstrecker (siehe Rdn 29). Rz. 18 Durch den anteiligen Übergang auf jeden einzelnen Gesellschaftererben ergibt sich lediglich eine andere Zusammensetzung der Gesellschafterversammlung. Abhä...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Binnenverfassung der durch obligatorische Gruppenvertretung zusammengefassten Gruppe

Rz. 24 Hinsichtlich der Binnenverfassung der Gruppe, d.h. der Frage wie sich die Gruppe der durch obligatorische Gruppenvertretung zusammengefassten Gesellschafter in ihrem Innenverhältnis organisiert, besteht Streit. Der BGH geht in seiner Entscheidung vom 12.12.1966 von einer gesellschaftsähnlichen Strukturierung der Gruppe aus, die sich nach den Regeln der bürgerlich-rech...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Zulassung

Rz. 22 Zur Übernahme können die bisherigen Gesellschafter sowie Dritte zugelassen werden (über die Zulassung kann mehrheitlich beschlossen werden, OLG Frankfurt BB 1981, 1360). Bisherige Gesellschafter haben nach h.M. ein gesetzliches Bezugsrecht auf das erhöhte Stammkapital entspr. ihrem Anteil (BGH NZG 2005, 552; Noack § 55 Rz. 20; Wicke § 55 Rz. 11). Der erforderliche Zul...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 7. Errichtung einer GmbH durch einen Gesellschafter (Einpersonengründung)

Errichtung einer GmbH durch einen Gesellschafter (Einpersonengründung) Nr. [...] des Urkundenverzeichnisses für das Jahr [...] Verhandelt zu [Ort] am [Datum] Vor mir, dem unterzeichneten Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts zu [Ort] mit dem Amtssitz in [Ort] [Name] erschien heute: [Name], geboren am [Datum], [Anschrift], ausgewiesen durch deutschen Bundespersonalausweis. Der Nota...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Rechtlicher Überblick

Rz. 6 Das Vermögen der Erbengemeinschaft ist gesamthänderisch gebunden und ein vom Privatvermögen der einzelnen Erben dinglich getrenntes Sondervermögen. Die Vermögen der Erben und das Sondervermögen der Erbengemeinschaft sind Vermögen verschiedener Rechtsträger und bleiben getrennt.[3] Rechtsbeziehungen, die der Erblasser mit einem Miterben hatte, bleiben bestehen. Konfusio...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Durch das MoMiG 2008 wurde § 4a geändert (Abs. 2 wurde gestrichen; in der verbleibenden Fassung wurde das Wort "Inland" eingefügt – zur GmbH im internationalen Rechtsverkehr ( BGH v. 14.11.2017 – VI ZR 73/17 – § 4a GmbHG – Sitz – der Begriff des satzungsmäßigen Sitzes i.S.d. Art. 63 Abs. 1 lit. a EuGVVO n.F./Art. 60 Abs. 1 lit. a EuGVVO a.F. setzt keine Verwaltungs- ode...mehr

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§ 1c Individualarbeitsrecht... / a) Widerruf der Bestellung

Rz. 142 Über den Widerruf der Bestellung bzw. die Abberufung eines Geschäftsführers entscheidet grundsätzlich die Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 5 GmbHG. Der Gesellschaftsvertrag kann aber eine andere Zuständigkeitsverteilung vorsehen. Möglich ist zum Beispiel die Übertragung auf einen Beirat oder einen Gesellschafterausschuss. Bei einer nach Maßgabe des Mitbestimmungsg...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 57. Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH

UVZ-[Nummer]/[Jahr] Verhandelt zu [Ort] am [Datum] Vor dem unterzeichnenden Notar [Name] in [Ort] erschienen heute, von Person bekannt: beide wohnhaft [Anschrift]. Die Erschienenen erklärten: Ausweislich der letzten in den elektronischen Dokumentenordner des Handelsregisters beim Amtsgericht [Name] eingestellten Gesellschafterliste sind wir die alleinigen Ges...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, For... / P. Ausgliederung eines Unternehmens aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns auf eine neue GmbH (§ 123 Abs. 3, 124 Abs. 1, 152 ff. UmwG)

59. Spaltungsplan und Gesellschaftsvertrag 60. Anmeldung der neuen GmbH (§§ 158 f. UmwG, 12 HGB) 61. Anmeldung der Umwandlung bei der Einzelfirmamehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / 1. Versicherung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer versichert was folgt: Auf den von dem Gesellschafter [Name] übernommenen Geschäftsanteil mit der Nr. 1 in Höhe von EUR [Betrag] ist ein Betrag in Höhe von EUR [Betrag] in Geld geleistet worden, der sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführung befindet. Das Anfangskapital der Gesellschaft ist – mit Ausnahme des nach dem Gesellschaftsvertrag vo...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / II. Zu beurkundende Erklärungen

Die Erschienenen gaben sodann vor dem Notar die nachfolgenden Erklärungen ab, die der Notar wie folgt beurkundet: Wir errichten eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und bestimmen den Gesellschaftsvertrag wie folgt: Gesellschaftsvertrag der [Name] GmbH § 1 Firma Die Firma der Gesellschaft lautet: [Name] GmbH § 2 Sitz Der Sitz der Gesellschaft ist [Ort]. § 3 Gegenstand Gegenstand d...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 4. Selbstbestellung – Befreiung von § 181 BGB – Missbrauch

Rz. 10 § 35 III regelt Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters bzw. der GmbH. Ist in diesem Fall "zugleich" ein alleiniger Geschäftsführer der GmbH vorhanden, so greift auch hier grundsätzlich das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB ein. Liegt keine Befreiung vor, so ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam und bedarf der Genehmigung der Gesellschaft oder a...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Zuständigkeit der Geschäftsführer

Rz. 3 Pflichten aus § 36 treffen die Geschäftsführer der GmbH, vorbehaltlich anderslautender Regelungen im Gesellschaftsvertrag ist gemeinsam und einstimmig zu entscheiden. Strittig, ob es etwa bei erstmaliger Anwendung eine Pflicht zur Einholung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung gibt (bejahend Altmeppen § 36 Rz. 11; abl. Noack § 36 Rz. 4); Gesellschafterversammlu...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist geändert durch das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 15.7.2022 (BGBl. I 2022, S. 1146), in Kraft getreten am 1.8.2023 sowie Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) v. 5.7.2021 (BGBl. I 2021, S. 3338) und Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rech...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 5.3 – VermBErl / 4. Vermögensbeteiligungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 des 5. VermBG)

Rz. 16 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Die Vermögensbeteiligungen, deren Begründung oder Erwerb nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz mit der Arbeitnehmer-Sparzulage begünstigt ist, sind in § 2 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 2 bis 4 des 5. VermBG abschließend aufgezählt. Danach können sowohl Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers (betriebliche Beteiligungen)...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Notwendige Eintragungen

Rz. 11 Die notwendigen Eintragungen stellen gewissermaßen das Spiegelbild eines Gesellschaftsvertrages mit Mindestinhalt zzgl. der Angaben zum Geschäftsführer dar (vgl. § 3 Abs. 1) – maßgeblich § 43 HRV. Im Einzelnen sind einzutragen: in Spalte 1: die laufenden Nummern der die Gesellschaft betr. Eintragungen in Spalte 2: unter a) die Firma (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) unter b) der Sitz (...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Prüfungspflicht des Registergerichts

Rz. 3 Allgemeines: Die Prüfungspflicht erstreckt sich auf Form und Inhalt der Anmeldungsunterlagen ("ordnungsgemäße Errichtung und Anmeldung"). Die Ordnungsmäßigkeit der "Errichtung" (Form und Inhalt des Gesellschaftsvertrags, Beachtung der für die Gründung maßgeblichen Bestimmungen etc.) sowie der "Anmeldung" (Vollständigkeit, formelle und materielle Richtigkeit etc.), bei ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 39. Beschluss der Gesellschafterversammlung über vereinfachte Herabsetzung und gleichzeitige Erhöhung des Stammkapitals (§ 58a GmbHG)

Nr. [Nummer] des Urkundenverzeichnisses für das Jahr [Jahr] Verhandelt zu [Ort] am [Datum] Auf Ersuchen der Geschäftsführer der [Name] GmbH mit dem Sitz in [Ort] habe ich, der unterzeichnende Notar [Name] mit dem Amtssitz in [Ort], mich heute in die Geschäftsräume der Gesellschaft in [Ort], [Anschrift] begeben, um dort die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, die auf [14.00...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Formmängel

Rz. 13 Fehlt die notarielle Form (s. auch oben Rz. 10), so ist der Gesellschaftsvertrag nichtig (§ 125 BGB). Für den Fall der Nachholung der notariellen Form kann eine Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts angenommen werden (§ 141 BGB) (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs § 141 Rz. 4 – die "Bestätigung" geschieht durch Neuvornahme). Formmängel werden regelmäßig zur Zurückweisu...mehr

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§ 1 Rechtsgeschichtliche Ei... / D. Frühe Neuzeit

Rz. 12 Die Zeit des wachsenden Handels und der Ausbildung reicher, städtischer Handelsfamilien erforderte auch angepasste rechtliche Strukturen.[42] Es bildeten sich Gesellschaften, beispielsweise die auf Verträgen beruhende der Fugger. Es ist umstritten, ob die offene Handelsgesellschaft der Fugger in ihrer Ursprungsform mit der fortgesetzten Erbengemeinschaft identisch ist....mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Ausübung und Umfang des Stimmrechts – Gespaltene Stimmrechtsabgabe

Rz. 13 Grundsätzlich steht dem Gesellschafter das Recht zu, nach seinem Gutdünken abzustimmen. Ein mit der erforderlichen Mehrheit gefasster Beschluss bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung (vgl. BGHZ 76, 353; Scholz/K. Schmidt/Bochmann § 47 Rz. 26). Zum Stimmrechtsmissbrauch vgl. Rz. 54 ff. Rz. 14 Nach Abs. 2 gewährt jeder EUR eines Geschäftsanteils eine Stimme (Stimmkraft)...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.4 Ausnahmen vom Wettbewerbsverbot

Tz. 878 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Der Alleingesellschafter einer GmbH unterliegt grds keinem zivilrechtlichen Wettbewerbsverbot – es ist niemand da (nämlich kein Mitgesellschafter), der geschützt werden müsste (s Urt des BFH v 30.08.1995, DB 1995, 2451, v 12.10.1995, BFH/NV 1996, 81 unter Hinw auf s Urt des BGH v 28.09.1992, DB 1993, 34; ebenso s Urt des BGH v 07.01.2008, DS...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Verhältnis von Organstellung und Anstellungsvertrag

Rz. 114 Mit der Bestellung zum Geschäftsführer wird nur die Organstellung begründet. Die persönliche Rechtsstellung des Geschäftsführers (auch des Gesellschafter-Geschäftsführers), z.B. Gehalt, Urlaub, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, Nebentätigkeit, Wettbewerbsverbot, Alters- und Hinterbliebenenversorgung u.a., ist in einem gesonderten Schuldrechtsverhältnis zu regeln ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Andere Ausübung des Stimmrechts in Gesellschafterversammlungen (unentgeltliche Verfügung)

Rz. 194 Die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann auch bei anderen Stimmrechtsausübungen im Rahmen von Gesellschafterversammlungen beschränkt sein. Gemäß § 2205 S. 3 BGB ist der Testamentsvollstrecker zu unentgeltlichen Verfügungen nur eingeschränkt berechtigt. Eine unentgeltliche Verfügung kann aber bereits in der Veränderung der Mitgliedschaftsrechte der Erbe...mehr

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§ 23 Steuerrecht / aa) Fortsetzungsklausel

Rz. 73 Wie im Kapitel zum Gesellschaftsrecht beschrieben, wird die Personengesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters entweder mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt (siehe § 18 Rdn 64) oder im Falle der nicht rechtsfähigen BGB-Gesellschaft aufgelöst (siehe § 18 Rdn 5). Soweit die Fortsetzung sich nicht bereits aus der gesetzlichen Regelung ergibt, kann sie d...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Auseinandersetzung bei einfacher Nachfolgeklausel

Rz. 13 Wie bereits oben (siehe Rdn 9) erörtert, nehmen Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften an der Universalsukzession nicht teil, vielmehr gehen sie im Wege einer Sondererbfolge in Höhe der jeweiligen Erbquote gem. § 711 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. direkt auf die Erben über. Die Folge ist eine Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft.[9] Rz. 14 Erfolgt die Sondererbfol...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Dauer der Gesellschaft

Rz. 24 § 10 Abs. 2 verlangt, wenn der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Dauer der Gesellschaft enthält (vgl. § 3), deren Eintragung. Es muss sich jedoch um eine Bestimmung über die "Zeitdauer" der Gesellschaft handeln und nicht lediglich um ein Kündigungsrecht (vgl. Noack § 10 Rz. 3, § 3 Rz. 27; Scholz/Veil § 10 Rz. 14). Wird die Zeitdauer entgegen der Satzung nicht...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Gesetzliche Regelung

Rz. 1 Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie v. 30.7.2009 mit Wirkung v. 1.9.2009, amtliche Überschrift ergänzt durch MoMiG v. 23.10.2008. Rz. 2 Die Vorschrift ist durch die Reform 2008 nicht geändert. Grds. nehmen die neuen Anteilsrechte am Gewinn des ganzen Geschäftsjahres teil, in dem die Kapitalerhöhung beschlossen wird. Die Jahresbilanz für d...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Kein Verzicht auf notarielle Beurkundung

Rz. 9 Auf das Beurkundungserfordernis hat der Gesetzgeber bewusst nicht verzichtet (entgegen der Begründung des RegE). § 2 Abs. 1a S. 5 verlangt die Anwendung der Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag für das vereinfachte Verfahren. Insofern ist also auch bei der Nutzung des Musterprotokolls die notarielle Form gem. § 2 Abs. 1 S. 1 zu beachten. Insoweit bringt das Muste...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / c) Anfechtbarer Feststellungsbeschluss

Rz. 55 Soweit bei Verstößen der Jahresabschluss nicht nichtig ist, kann Anfechtbarkeit gegeben sein. § 257 Abs. 1 S. 2 AktG ist im GmbH-Recht nicht anwendbar (BGH GmbHR 1998, 326). Beispiele: Verstöße gegen Gliederungsvorschriften ohne wesentliche Beeinträchtigung der Klarheit und Übersichtlichkeit; Unterbewertung ohne Vorsatz i.S.d. § 256 Abs. 5 Nr. 2 AktG; Rücklagenbildung...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / c) Qualifizierte Nachfolge

Rz. 130 Soll innerhalb der GmbH & Co. KG nicht nur die Nachfolge aller Erben des verstorbenen Gesellschafters zu einem Gleichlauf zwischen GmbH und KG gebracht werden, sondern darüber hinaus die Stellung des Erblassers in der Gesellschaft nur bestimmten Erben zukommen, sind unterschiedlich Regelungen im Gesellschaftsvertrag der GmbH und der KG vorzusehen. In der KG führt eine...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Klagebefugte Gesellschafter

Rz. 5 Der Anspruch auf Auflösung ist durch Klage geltend zu machen. Klagebefugt sind nur Gesellschafter, die allein oder zusammen mindestens ein Zehntel des Stammkapitals besitzen und gem. § 16 ausgewiesen sind (vgl. §§ 16 Abs. 1, 40 Abs. 2 – in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste; Passarge/Torwegge/Passarge Rz. 83). Bei der Berechnung sind etwa eingezogene ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Zuständigkeit

Rz. 60 Zuständig ist, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Regelung enthält (z.B. Aufsichtsrat, Beirat, besonderer Gesellschafterausschuss, vgl. Noack § 42a Rz. 35; vgl. bereits OLG Düsseldorf GmbHR 1983, 125), die Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 1). Die Zuständigkeit kann abw. von der Zuständigkeit für die Feststellung geregelt werden (Noack § 42a Rz. 35).mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Zuständiges Gericht

Rz. 10 Für die Klage ist ausschließlich das LG des Sitzes der Gesellschaft zuständig, funktionell die Kammer für Handelssachen, § 95 Ab 1 4a GVG. Diese Zuständigkeitsregelung schließt nicht aus, dass im Gesellschaftsvertrag stattdessen die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts i.S.d. §§ 1025 ff. ZPO begründet wird. In diesem Fall wird aber die Gesellschaft erst mit der Vollstr...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 3. Annahme der Bestellung

Rz. 16 Die Bestellung zum Geschäftsführer bedarf der Annahme durch den Bestellten. Eine besondere Annahme ist nicht nötig, wenn der Geschäftsführer als Gesellschafter für seine Bestellung gestimmt hat (vgl. Habersack/Casper/Löbbe/Paefgen § 35 Rz. 32). Der als Geschäftsführer Bestellte ist zur Annahme nicht verpflichtet (Altmeppen § 6 Rz. 56), es sei denn, dass sich etwas and...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / II. Kapitalgesellschaften

Rz. 43 War der Erblasser an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 15 Abs. 1 GmbHG) oder Aktiengesellschaft beteiligt, fallen diese Anteile als vererbliche Rechte in den Nachlass.[56] Rz. 44 Der Nachlassverwalter ist zur uneingeschränkten Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gem. Satzung berechtigt.[57] Gleiches gilt daher für den Nachlassinsolvenzverwalter, nachdem ...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / 1. Kommanditgesellschaft (KG)

Rz. 59 Im Fall des Todes eines Komplementärs findet über § 161 Abs. 2 HGB zunächst § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB Anwendung. Der verstorbene Komplementär scheidet aus der Gesellschaft aus und die Gesellschaft wird mit dem weiteren Komplementär fortgesetzt. Ist ein solcher nicht vorhanden, führt dies zur Auflösung der Gesellschaft und deren liquidationslosem Erlöschen.[74] Dem Erben ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Auflösungsgründe

Rz. 2 Gesetzwidrige Beschlüsse der Gesellschafter: Es ist hierbei gleichgültig, gegen welche Gesetze verstoßen wird, z.B. Strafrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, öffentliches Recht. Verstöße allein gegen den Gesellschaftsvertrag reichen nicht aus (Noack § 62 Rz. 7, 8). Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Rz. 3 Wissentliches Geschehenlassen (Duld...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Liquidatoren als gesetzliche Vertreter

Rz. 1 Die Liquidatoren sind die gesetzlichen Vertreter der GmbH i.L. Es können einer oder mehrere Liquidatoren bestellt werden. Ihre Vertretungsbefugnis kann durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt werden (vgl. § 8 Rz. 9). Ein Beschluss hierüber kann "bei der Bestellung der Liquidatoren" oder auch später gefasst werden. Auch das Registergericht kann bei der gerichtlichen B...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Rechtsgeschäftlicher Erwerb

Rz. 24 Vergleiche zum gutgläubigen Erwerb Lutter/Hommelhoff § 16 Rz. 63 ff. m.w.N. sowie Born WM 2023, Heft 10, Sonderbeilage 2, Abschnitt E 2. m.w.N. Nach § 16 Abs. 3 S. 1 ist seit 2008 der gutgläubige Erwerb eines Geschäftsanteils möglich. Kaum ein anderer Bereich der Reform erhielt in der Literatur so viel Beachtung wie § 16 Abs. 3 (s. hierzu etwa Jeep NJW 2012, 658; Baye...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Vorlage an die Gesellschafter bzw. das zuständige Organ

Rz. 3 Grundsätzlich sind der Jahresabschluss und der Lagebericht den Gesellschaftern vorzulegen. Da der Zweck der Vorlage die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung ist, erübrigt sich eine Vorlage an die Gesellschafter, wenn durch den Gesellschaftsvertrag die Zuständigkeit eines anderen Organs (z.B. Beirat oder Aufsichtsrat) begründet worden ist (vgl. ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Beschränkte Nachschusspflicht

Rz. 2 Bei beschränkter Nachschusspflicht ist die Stellung der GmbH stärker als im Falle des § 27; denn sie kann hier neben der üblichen Verfolgung ihrer Ansprüche (Stammeinlage, Nachschüsse) das Kaduzierungsverfahren nach den §§ 21–23 betreiben (vgl. die dortige Kommentierung). Rz. 3 Beschränkte Nachschusspflichten liegen vor, wenn die entspr. Pflichten in der Höhe auf einen ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Voraussetzungen der bilanziellen Rückwirkung

Rz. 5 Zwingende Voraussetzung für die rückwirkende Gestaltung ist nach Abs. 1 S. 2, dass der Jahresabschluss durch Beschluss der Gesellschafter festgestellt wird. Rz. 6 Weist im Einzelfall der Gesellschaftsvertrag die Abschlussfeststellung einem anderen Organ zu, muss die Gesellschafterversammlung den Vertrag ändern oder durchbrechen (Noack § 58e Rz. 5). Rz. 7 Berücksichtigt w...mehr

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Anhang 5.1 – VermBG

Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Vorbemerkung Vor der unten abgedruckten Fassung galten das (1.) Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vom 12. Juli 1961 (BGBl. I, 909; BStBl. I, 680), das 2. VermBG vom 1. Juli 1965 (BGBl. I, 585; BStBl. I, 346) in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I, 1853; BStBl. I, 644), das 3. VermBG in den Fassungen vom 27. Juni 1970 (B...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Beglaubigung

Rz. 28 Bei einem Verstoß gegen die vorgeschriebene Form besteht ein Eintragungshindernis, das zur Zurückweisung des Eintragungsantrags führen kann, wenn nicht der Vollmachtgeber die Erklärung nachträglich genehmigt – in der Form, die für die Vollmacht vorgeschrieben ist (Scholz/Cramer § 2 Rz. 31). Im Übrigen gelten hier die Bestimmungen des BGB, insb. auch § 179 BGB für den ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Bedingt umwandlungsfähige Posten

Rz. 5 Bedingt umwandlungsfähig sind andere Gewinnrücklagen, die zu einem bestimmten Zweck gebildet wurden. Die Umwandlung kann nur dann erfolgen, wenn das mit ihrem Zweck vereinbar ist oder die Zweckbindung aufgehoben oder abgeändert wird. Die die Umwandlung hindernde Zweckbestimmung kann auch zugleich mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss durch die Gesellschafterversammlung auf...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Sondererbfolge

Rz. 9 Führt eine Nachfolgeklausel dazu, dass eine Erbenmehrheit Nachfolger eines Gesellschaftsanteils ist, wird nicht diese Inhaber des Gesellschaftsanteils, sondern gem. § 711 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. jeder Miterbe entsprechend seiner Erbquote (Sondererbfolge). Diese Folge war gefestigte Rechtsprechung des BGH nach der Rechtslage vor Geltung des MoPeG und ist jetzt ausdrücklich...mehr