Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsvertrag

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / I. Notwendigkeit der Liquidation und anwendbare Vorschriften (§ 735 BGB)

Rz. 381 Die Neuregelung des § 735 BGB über die Notwendigkeit einer Liquidation und die dabei anwendbaren Vorschriften (wohingegen § 735 BGB alt die Nachschusspflicht bei Verlust geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: (1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist die ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Allein- und Einzelgeschäftsführungsbefugnis

Rz. 98 Die Regelung der Alleingeschäftsführung nach § 116 Abs. 3 HGB entspricht inhaltlich § 115 Abs. 1 HGB alt. Mangels Regelungsbedarfs hat der Gesetzgeber von einer Auslegungsregel entsprechend § 114 Abs. 2 HGB alt abgesehen (wonach die anderen Gesellschafter, denen die Geschäftsführungsbefugnis nicht durch den Gesellschaftsvertrag übertragen wurde, von der Geschäftsführu...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / II. Beschlussfassung (§ 109 HGB)

Rz. 40 Die Neuregelung des § 109 HGB, die "in Abgrenzung zur Geschäftsführung die Grundlagen der gesellschaftsinternen Willensbildung und Entscheidungsfindung durch Beschlussfassung der Gesellschafter"[65] regelt (wohingegen § 109 HGB alt den Gesellschaftsvertrag geregelt hatte), hat folgenden Wortlaut: (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. (2...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / II. Liquidatoren (§ 736 BGB)

Rz. 391 Die Neuregelung des § 736 BGB statuiert die primäre Zuständigkeit der Gesellschafter für die Durchführung der Liquidation[665] als "geborene Liquidatoren"[666] (wohingegen § 736 BGB alt das Ausscheiden eines Gesellschafters und dessen Nachhaftung geregelt hatte). (1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen. (2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 10. Geschäftsführungsbefugnis (§ 715 BGB)

Rz. 181 Die Neuregelung des § 715 BGB führt den Normenbestand der §§ 709 bis 712 BGB alt unter der Überschrift "Geschäftsführungsbefugnis"[369] zusammen und soll damit den Unterschied der Geschäftsführung zum Grundlagengeschäft herausstellen, der nach altem Recht durch eine einheitliche Verwendung des Begriffs "Geschäftsführung" (vgl. §§ 709, 710 BGB alt) verdeckt wurde[370]...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / III. Unwirksamkeit einer entgegenstehenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung

Rz. 24 Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche die gemäß § 166 Abs. 1 HGB gewährten Einsichts- und Auskunftsrechte (vollständig oder auch nur in Bezug auf einen bestimmten Informationsgegenstand)[36] ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider (durch weitergehende Anforderungen an die Gewährung der Information)[37] beschränkt, ist im Interesse eines Schutzes des Kom...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / d) Grundsatz der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis (gesetzlicher Regelfall)

Rz. 190 Die Geschäftsführung steht nach § 715 Abs. 3 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme der §§ 709 Abs. 1 und 710 S. 2 BGB alt) allen Gesellschaftern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu handeln berechtigt sind, es sei denn, dass mit dem Aufschub eines Geschäfts Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Dies gilt im Zweifel gemäß § 715 A...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / II. Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung (§ 139 HGB)

Rz. 191 § 139 HGB über die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 139 HGB die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben geregelt hatte): (1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigem Grund die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ihm die Fortsetzung der Gesell...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / I. Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters und Zeitpunkt des Ausscheidens (§ 723 BGB)

Rz. 276 Die Neuregelung des § 723 BGB normiert die Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters und den Zeitpunkt seines Ausscheidens (wohingegen § 723 BGB alt die Kündigung durch einen Gesellschafter geregelt hatte): (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / B. Rechtsnatur und Legaldefinition der GbR (§ 705 BGB)

Rz. 2 Der Untertitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) normiert in seinem § 705 BGB allgemeine Bestimmungen über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Rz. 3 Die Neuregelung des § 705 BGB (rechte Spalte) unterscheidet sich von der Altregelung (linke Spalte) wie folgt:mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Entziehung der organschaftlichen Vertretungsbefugnis

Rz. 253 Die (dispositiv angeordnete bzw. gesellschaftsvertraglich übertragene) Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter nach § 720 Abs. 4 BGB in entsprechender Anwendung von § 715 Abs. 5 BGB (mithin parallel zur Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis) ganz oder teilweise (z.B. durch Übergang von Einzel- auf Gesamtvertretungsbefugnis)[487] aus "wichtigem Grund" – und d...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / f) Entzug der Geschäftsführungsbefugnis

Rz. 193 Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter nach § 715 Abs. 5 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 712 Abs. 1 BGB alt – durch Beschluss der anderen Gesellschafter ganz oder teilweise entzogen werden, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt. Die Entziehung stellt "eine wichtige, nicht auf andere unentziehbare Rechte übertragbare Einschränkung des Gru...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Spezifische Mehrheitserfordernisse für einen Gesellschafterbeschluss über die Fortsetzung der Gesellschaft

Rz. 201 Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der Beschluss über die Fortsetzung nach der Neuregelung des § 142 Abs. 2 HGB mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 7. Außerordentliche Kündigungsrechte sind zwingendes Recht

Rz. 170 Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 132 Abs. 2 und Abs. 4 HGB ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt, ist gemäß § 132 Abs. 6 HGB unwirksam.mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Grundsatz der Einzelvertretungsbefugnis eines jeden Gesellschafters

Rz. 130 Zur Vertretung der Gesellschaft ist nach § 124 Abs. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 125 Abs. 1 HGB alt – jeder Gesellschafter befugt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander anwendbare Vorschriften

Rz. 454 Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft (Innengesellschaft) untereinander sind nach § 740 Abs. 2 BGB "entsprechend" (d.h. ohne, dass die gelisteten Vorschriften eine Rechtsfähigkeit der Gesellschaft voraussetzen)[762] – ggf. aber nach einer entsprechenden Anpassung – anwendbar:mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / aa) Zustimmungserfordernis

Rz. 142 Auch bei der GbR ist der Anteil des Gesellschafters als "Inbegriff der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten" zu verstehen.[274] Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf nach § 711 Abs. 1 S. 1 BGB der Zustimmung der anderen Gesellschafter (Notwendigkeit einer Zustimmung der übrigen Gesellschafter zum Verfügungsgeschäft zwischen Veräußerer und Erwerber). Di...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 5. Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung

Rz. 51 Beachte: Für den gesetzlichen Regelfall – Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden – müssen in der Versammlung alle Gesellschafter anwesend (bzw. zumindest vertreten) sein.[85] Ein Beschluss soll auch rechtmäßig sein, wenn ein Gesellschafter auf der Gesellschafterversammlung fehlte, später dem Beschluss aber zustimmt (und alle anderen Gesellschafter mit dieser ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Differenzierung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR

Rz. 12 Die Differenzierung zwischen den beiden Rechtsformvarianten – rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR – trägt dem Umstand Rechnung, dass die Praxis beide Spezialausprägungen der GbR kennt: Solche Zusammenschlüsse, Rechtsfähigkeit kommt nur der rechtsfähigen GbR i.S...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Katalog der gesetzlichen Ausscheidensgründe

Rz. 277 Folgende in der Person des Gesellschafters liegende Gründe (Katalogtatbestände) führen nach § 723 Abs. 1 BGB – in Anlehnung an § 131 Abs. 3 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 130 Abs. 1 HGB) – zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft (und nicht wie früher – vgl. §§ 723, 725, 727 und § 728 Abs. 2 i.V.m. § 736 Abs. 1 BGB alt [Auflösungsgründe] ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Übergang des Gesellschaftsanteils von Todes wegen (Abs. 2) – Erbrechtliche Nachfolgeklausel

Rz. 147 Grundsätzlich führt der Tod eines Gesellschafters nach § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft (sofern der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall nicht ausnahmsweise die Auflösung der Gesellschaft vorsieht). Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt werden sol...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Ausschlussverbot

Rz. 363 Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht des § 731 Abs. 1 BGB ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist nach § 731 Abs. 2 BGB – entsprechend § 725 Abs. 6 BGB (bei der Austrittskündigung) – unwirksam.mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 5. Voraussetzung für die Berufung und Abberufung von Liquidatoren

Rz. 214 Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies nach der Auslegungsregel des § 144 Abs. 5 HGB – in sachlicher Übernahme von § 147 Hs. 1 HGB alt – im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 11. Notgeschäftsführungsbefugnis (§ 715a BGB)

Rz. 198 Die Neuregelung des § 715a BGB – die die bislang gesetzlich nicht geregelte, aber (gestützt auf eine Analogie zu § 744 Abs. 2 BGB [398] alt) allgemeine Notgeschäftsführungsbefugnis eines jeden Gesellschafters normiert – hat folgenden Wortlaut: Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Absatz 3 Satz 3 [Hinweis: Hierbei handel...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Weitere Auflösungsgründe

Rz. 349 Im Gesellschaftsvertrag können nach der Klarstellung in § 729 Abs. 4 BGB weitere Auflösungsgründe vereinbart werden, "die zur Auflösung und anschließenden Liquidation führen".[621]mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Weitere gesellschaftsvertragliche Ausscheidensgründe

Rz. 282 Im Gesellschaftsvertrag können nach der Klarstellung in § 723 Abs. 2 BGB weitere (nicht: andere) Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / II. Fortsetzung mit dem Erben und Ausscheiden des Erben (§ 724 BGB)

Rz. 284 Die Neuregelung des § 724 BGB hat – in Nachbildung des § 139 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 131 HGB) und einer Empfehlung des 71. DJT aufgreifend[537] – folgenden Wortlaut (wohingegen § 724 BGB alt die Kündigung einer Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzten Gesellschaft geregelt hatte): (1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf sein...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Kündigungsvoraussetzungen

Rz. 357 Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft nach § 731 Abs. 1 S. 1 BGB jederzeit aus "wichtigem Grund" ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (mit auflösender Wirkung) kündigen (jederzeitige Auflösbarkeit einer Dauerrechtsbeziehung aus wichtigem Grund als allgemeines Prinzip),[627] wenn ihm (als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips)[628] die Fortsetzung der Gesellsc...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Erleichterte Anmeldung beim Tod eines Gesellschafters

Rz. 197 Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, kann die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft nach § 141 Abs. 2 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 143 Abs. 3 HGB alt – ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / c) Verbot eines Ausschlusses oder einer Beschränkung des Klagerechts

Rz. 215 Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Klagerecht in Bezug auf eine Gesellschafterklage ausschließt oder der Vorschrift des § 715b Abs. 1 BGB zuwider beschränkt, ist entsprechend der bisherigen Rechtslage[428] nach § 715b Abs. 2 BGB zum Schutz des Gesellschafters unwirksam: Die actio pro socio wird dadurch als unverzichtbares Mitgliedschaftsrecht ausge...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Dreimonatige Klagefrist

Rz. 73 Die Anfechtungsklage ist im Interesse einer schnellen Rechtssicherheit über die Wirksamkeit des Beschlusses einerseits und um den Parteien andererseits hinreichend Zeit zur Verfügung zu stellen sich außergerichtlich zu verständigen und ihr Begehren vorzubringen[162] nach § 112 Abs. 1 S. 1 HGB innerhalb von drei Monaten zu erheben. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvert...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Außerordentliche Kündigung eines befristeten Gesellschaftsverhältnisses

Rz. 165 Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf dieser Zeit (jederzeitiges Recht zur Kündigung der Mitgliedschaft – selbst vor Ablauf der Frist nach § 132 Abs. 1 HGB) nach § 132 Abs. 2 S. 1 HGB – in Übereinstimmung mit § 725 Abs. 2 BGB – zulässig, wenn ein "wichtiger Grund" ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / V. Anmeldung der Auflösung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister (§ 733 BGB)

Rz. 368 Die Neuregelung des § 733 BGB über die Anmeldung der Auflösung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister (wogegen § 733 BGB alt die Berichtigung der Gesellschaftsschulden und die Erstattung der Einlagen geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist ihre Auflösung von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintrag...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / III. Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren (§ 145 HGB)

Rz. 215 § 145 HGB über die gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 145 HGB alt die Notwendigkeit einer Liquidation geregelt hatte): (1) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigem Grund ein Liquidator durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im G...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Unechte bzw. gemischte Gesamtvertretung

Rz. 132 Im Gesellschaftsvertrag kann nach § 124 Abs. 3 S. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 125 Abs. 3 HGB alt – auch vereinbart werden, dass die Gesellschafter, sofern nicht mehrere zusammen handeln, nur gemeinsam mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein sollen. In diesem Fall sind gemäß § 124 Abs. 3 S. 2 HGB die Regelungen des § 124 Abs...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Andere Art der Abwicklung

Rz. 207 Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation (§ 143 Abs. 1 S. 1 HGB) nach § 143 Abs. 2 S. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 145 Abs. 2 HGB alt – eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf Schuldbefreiung und angemessene Abfindung

Rz. 174 Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft nach der im Interesse der Rechtsklarheit erfolgten ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 135 Abs. 1 S. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 728 Abs. 1 BGB (§ 738 Abs. 1 S. 2 HGB alt) – verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschaftermehr

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§ 1 Einführung / 2. Beschlussmängelsystem

Rz. 82 Da Beschlussmängel sowohl das Beschlussverfahren als auch den Beschlussinhalt betreffen können, erfolgt in Bezug auf die Fehlerfolgen in § 110 HGB eine Unterscheidung[127] zwischen der Anfechtbarkeit (wobei jeder Beschluss anfechtbar ist, der Rechtsvorschriften i.S.e. jeden Rechtsnorm oder den Gesellschaftsvertrag verletzt) und der Nichtigkeit eines Beschlusses. Nicht...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 4. Bestimmung einzelner Gesellschafter oder Dritter zu Liquidatoren durch die Gesellschafter

Rz. 213 Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder (ad hoc) durch Beschluss der Gesellschafter können nach § 144 Abs. 4 HGB – in sachlicher Übernahme von § 146 Abs. 1 HGB alt – auch zu Liquidatoren berufen werden. Beachte: "Im Unterschied zu § 736a Abs. 1 BGB können diese Liquidatoren auf Antrag der in § 145 Abs. 2 HGB...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / V. Ausschließung aus wichtigem Grund (§ 727 BGB)

Rz. 313 Die Ausschließung eines Gesellschafters aus "wichtigem Grund" nach § 727 BGB hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 727 BGB alt die Auflösung der Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters geregelt hatte): Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann er durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werde...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / IV. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren (§ 146 HGB)

Rz. 219 Die Neuregelung des § 146 HGB über die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 146 HGB alt die Bestellung der Liquidatoren geregelt hatte): (1) Mit der Auflösung erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflö...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Voraussetzungen eines Gesellschafterausschlusses

Rz. 314 Tritt in der Person eines Gesellschafters ein "wichtiger Grund" ein, kann er nach § 727 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 737 S. 1 und 2 BGB alt – durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Rz. 315 Der Ausschluss bedarf keiner gesellschaftsvertraglichen Grundlage mehr (Fortsetzungsklausel für den Kündigungsfall im G...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 4. Allein- und Gesamtgeschäftsführungsbefugnis

Rz. 99 Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu handeln berechtigt sind, bedarf es nach § 116 Abs. 4 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 115 Abs. 2 HGB alt – für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter, es sei denn, dass mit dem Aufschub Gefa...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / II. Vertretung der Gesellschaft (§ 720 BGB)

Rz. 245 Die Neuregelung der organschaftlichen Vertretung der GbR in § 720 BGB [473] (in partieller Übereinstimmung mit § 124 HGB für die OHG) – parallel zur Geschäftsführungsbefugnis – hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 720 BGB alt den Schutz des gutgläubigen Schuldners geregelt hatte): (1) Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Gesellschafter gemeinsam befugt, es sei de...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / F. Informationsrecht des Kommanditisten (und stillen Gesellschafters, § 166 HGB)

Rz. 14 Im Hinblick auf das Informationsrecht des Kommanditisten ist § 166 HGB alt ("Kontrollrecht" i.S. individueller Informationsrechte des Kommanditisten) durch die Neuregelung des § 166 HGB ("Informationsrecht der Kommanditisten") ersetzt worden: (1) Der Kommanditist kann von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verlangen und zu dessen Üb...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Rangfolge bei der Rechtsanwendung während der Abwicklung

Rz. 389 Die Liquidation erfolgt gemäß § 735 Abs. 3 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 731 S. 1 BGB alt – (nachrangig) nach den Vorschriften des sechsten Kapitels (mithin der §§ 736 bis 739 BGB), sofern sich nicht (vorrangig) aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt (dispositiver Regelungsrahmen).[662] Damit "kommt der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, dass die...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Regelungsgehalt

Rz. 41 § 109 HGB gestattet im Unterschied zur Parallelregelung des § 714 BGB nicht nur Mehrheitsbeschlüsse. Vielmehr werden auch Teile des Beschlussverfahrens geregelt. Ungeregelt bleibt hingegen das Zustandekommen eines Beschlusses. Die höhere Regelungsdichte des § 109 HGB im Vergleich zu § 714 BGB folgt aus der Einführung des neuen Beschlussmängelrechts für Personenhandelsg...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / IV. Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 740c BGB)

Rz. 465 Die Neuregelung des § 740c BGB regelt im Gleichlauf zu § 740a BGB das Ausscheiden eines Gesellschafters:[784] (1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Beendigungsgründen die Gesellschaft fortbestehen soll, so tritt mangels abweichender Vereinbarung an die Stelle der Beendigung der Gesellschaft das...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / V. Klagefrist (§ 112 HGB)

Rz. 72 Die Neuregelung der § 112 HGB über die Klagefrist (wohingegen § 112 HGB alt das Wettbewerbsverbot geregelt hatte) hat – in Abweichung zum Regelungsgehalt des § 246 Abs. 1 AktG (kurze einmonatige Kündigungsfrist von einem Monat) – folgenden Wortlaut: (1) Die Anfechtungsklage ist innerhalb von drei Monaten zu erheben. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche ei...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 5. Berufung und Abberufung von Liquidatoren durch Gesellschafterbeschluss

Rz. 399 Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden (Mehrheitsklausel), gilt dies nach der Auslegungsregel des § 736 Abs. 5 BGB – in Nachbildung von § 147 Hs. 1 HGB alt und in Ergänzung zu § 736 Abs. 4 BGB – (entsprechend dem mutmaßlichen Interesse der Gesellschafter, "die alsbaldige Durchführung der Liquidation nicht durch einen Mehrheiten-Mind...mehr